Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. Mai 2018
BEK 2018 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. März 2018, ZES 2018 90);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der Schuldnerin (A.________ AG, nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 15. November 2017 für eine Forderung der Gläubigerin (C.________, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 8‘498.30 und total Fr. 340.98 Kosten/Verzugszins den Konkurs an (KB 1). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 6. Februar 2018 (Postaufgabe) das Konkursbegehren (Vi-act. I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 14. März 2018 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 9‘104.60 (Vi-act. 3). Die Schuldnerin erschien nicht zur Verhandlung und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und bezog diese vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerdeführerin erhob am 29. März 2018 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der Konkurseröffnung vom 14.03.2018 aufzuheben, das Konkursbegehren abzuweisen und der Konkurs nicht zu eröffnen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollstreckung des Entscheids Konkurseröffnung vom 14.03.2018 aufzuschieben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Bereits am 28. März 2018 hatte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht einen Betrag von Fr. 10‘154.60 hinterlegt (KG-act. 1/4). Mit prozessleitender Verfügung vom 3. April 2018 (KG-act. 2) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Ziff. 1) und den Parteien u.a. mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin innert einer Frist von fünf Tagen Gelegenheit habe, die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie dem Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohungen bezahlt und im Übrigen zumindest gedeckt seien, und überdies Erklärungen zum Zahlungsverhalten in den vergangenen Jahren abzugeben. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden (Ziff. 3). Mit Eingabe vom 9. April 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin indes auf eine Ergänzung und erklärte, sie reiche insbesondere nicht die gewünschten Belege ein (KG-act. 5).
4. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO oder unechte Noven im Sinne von Art. 174 Abs. 1 SchKG bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Laut Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung auch dann aufgehoben werden, wenn der Schuldner *erstens * durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und * zweitens * seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a)Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim Kantonsgericht innert der Weiterziehungsfrist Fr. 10‘154.60, womit sie die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllte.
b)An die Glaubhaftmachung der zweiten Voraussetzung, der Zahlungsfähigkeit, dürfen zwar keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es liegt aber an der Beschwerdeführerin, fristgerecht geeignete Beweismittel vorzulegen. Vorausgesetzt ist im Kern, dass die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit (BSK SchKG-Giroud, Art. 174 N 26, m.N.). Nebst pauschalen Absichtserklärungen zur künftigen Zahlungsfähigkeit (KG-act. 1, S. 3, 2.a.) legt die Beschwerdeführerin Werkverträge vom 13. Februar 2018 (KG-act. 1/8, unterzeichnet am 28. März 2018) und vom 5. März 2018 (KG-act. 1/7) ins Recht. Diese betreffen den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Alberswil (Kanton Luzern). Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die Schuldnerin werde nach Ausführungsbeginn, ca. nach Ende Juni 2018, Akontorechnungen stellen und damit über ausreichend liquide Mittel verfügen; für die Ausführung werde sie etwa zwei Monate benötigen (KG-act. 1, S. 3, 2.b.). Sie legt jedoch weder dar, wann diese Akontozahlungen genau zu erwarten sind und wie hoch diese im Einzelnen ausfallen werden (vgl. jeweils Ziff. 9 der Werkverträge), noch erklärt sie, wie hoch der Gewinn der Beschwerdeführerin aus diesen Aufträgen ungefähr ausfallen wird, zumal Rabatte von 10 % resp. 8 % gewährt wurden. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend (KG-act. 1, S. 3, 2.b.), für den Umbau resp. die Sanierung eines Wohnhauses in Laufenburg (Aargau) liege die Baubewilligung vor, der Rohumbau sei fertiggestellt und die Schuldnerin werde mit den Arbeiten gemäss Vertrag ab Anfang April beginnen. Sie werde Akontozahlungen begehren und damit über ausreichend liquide Mittel verfügen. Aus der beigelegten Baubewilligung geht hervor, dass der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin (Herr D.________, Wasen im Emmental, KG-act. 1/3) den gleichen Namen trägt wie einer der Bauherren resp. Grundeigentümer des Bauobjekts (KG-act. 1/10, vgl. auch den beigelegten Werkvertrag, KG-act. 1/11). Die Baubewilligung wurde nur in durch die Gemeinde nicht unterschriebener Fassung eingereicht (KG-act. 1/10), wozu sich keine Erklärungen in der Beschwerde finden. Auch fehlen Ausführungen dazu, wann und in welcher Höhe Zahlungen anfallen werden, ebenso zum erwarteten Gewinn. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. März 2018 36 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 107‘715.80 vorliegen, und dass bereits am 30. November 2016 ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Von den 23 Betreibungen seit anfangs 2017 bspw. wurde nur eine bezahlt (und für die vorliegende der Betrag hinterlegt). Erklärungen dazu reichte der Beschwerdeführer nicht ein, auch nicht innert der unpräjudiziell angesetzten Nachfrist. Zudem verzichtete er explizit auf die Nachreichung verschiedener Belege (etwa eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten etc., vgl. KG-act. 2 und KG-act. 5). Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in wenig konkreten Beteuerungen betr. Controlling, Vertragsgestaltung etc. (KG-act. 1, S. 4).
Insgesamt betrachtet kann die Beschwerdeführerin deshalb keine ausreichenden Gründe oder Belege zur Zahlungsfähigkeit vorlegen, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und werden vom hinterlegten Betrag der Beschwerdeführerin bezogen. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb ihr mangels Antrags und Aufwands für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der Rest des beim Kantonsgericht hinterlegten Betrags (Fr. 9‘404.60) ist nach Rechtskraft des Beschlusses der Beschwerdekammer dem Konkursamt Höfe zu überweisen; aus diesem Betrag hat es vorab und soweit möglich die betriebene Forderung zzgl. Kosten der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Allf. weitere Abrechnungen obliegen ebenfalls dem Konkursamt Höfe;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom hinterlegten Betrag bezogen. Entschädigungen werden keine gesprochen.
3. Der Rest des beim Kantonsgericht hinterlegten Betrags (Fr. 9‘404.60) ist nach Rechtskraft dem Konkursamt Höfe zu überweisen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
4. Mai 2018 kau