No entry on complaint about severance and party status

BEK 2018 50Übriges Gericht07.09.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court President dealt with a complaint by two private complainants against a prosecutor’s letter in a criminal investigation involving alleged sexual acts and pornography. The court held that there was no appealable severance decision, so the complaint was inadmissible on that point. As to party status and access to the pornography file, the court also refused to consider the merits because the appointed representative had been mandated only for the sexual-acts investigation, not for the pornography aspect. The complaint was therefore not entered into, and costs of CHF 800 were placed on the state.

Omnilex-Regeste

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 40 Abs. 2 JG; appealability and standing in criminal complaint proceedings. A procedural letter of the prosecutor is only open to complaint if it contains an appealable decision; a merely announced or contemplated severance is not such a subject matter. A complaint concerning party status or file access is likewise inadmissible where the appointed representative’s mandate extends only to another investigative segment and does not cover the contested matter. In such a situation, the court will not examine the substantive question of access. Costs may be waived and borne by the state in the circumstances of Art. 425 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 7. September 2018

BEK 2018 50

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

**1.**A.________,

**2.**B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, beide gesetzlich vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

gegen

**1.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________,

betreffend

Verfahrenstrennung, Parteistellung

(Beschwerde gegen das Schreiben der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. März 2018, SUB 2017 479);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. Juli 2017 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Handlungen mit seinen beiden Söhnen (U-act. 9.1.001). Mit Schreiben vom 15. März 2018 ohne Rechtsmittelbelehrung teilte sie der gesetzlichen Vertreterin der mutmasslichen Opfer die schriftlichen Fragen mit, welche sie den Psychotherapeutinnen der beiden Jungen voraussichtlich stellen werde, und setzte ihr Frist an, selber Fragen zu stellen. Ferner stellte sie in Aussicht, das Verfahren betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern einzustellen, falls die schriftlichen Befragungen der Therapeutinnen keine neuen Ermittlungsansätze ergeben würden. Schliesslich lehnte sie den Antrag der gesetzlichen Vertreterin, die Kinder auch bezüglich der Vorhalte der Pornografie vertreten zu können, sowie deren Gesuch um Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten ab (U-act. 17.1.009). Mit Beschwerde vom 27. März 2018 beantragt die gesetzliche Vertreterin der Kinder, die Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf den Tatbestand der Pornografie aufzuheben und entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. Verfahrensrechtlich ersucht sie ausserdem darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft verlangen die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4 f.). Die Beschwerdeführer haben dazu Stellung genommen (KG-act. 9 und 11). Mit einer letzten Stellungnahme vom 30. Mai 2018 (KG-act. 15) macht der Beschuldigte unter anderem geltend, dass die Beiständin für die Unterstützung der Beschwerdeführer als Opfer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern eingesetzt worden sei und deren aktive Einwirkung auf das weitere Verfahren dem Kindeswohl abträglich sei.

2. Dem angefochtenen Schreiben der Staatsanwaltschaft lässt sich keine Verfahrenstrennung entnehmen. Eine solche Absicht hegt die Staatsanwaltschaft vorläufig denn auch nicht (vgl. KG-act. 5 S. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde deshalb mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Staatsanwaltschaft hätte die Parteistellung der Beschwerdeführer in Bezug auf die Untersuchung des Pornografietatbestandes und entsprechende Akteneinsicht nicht ablehnen dürfen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Frage würde sich nach der in Aussicht gestellten allfälligen Teileinstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfes der sexuellen Handlungen mit Kindern weiterhin stellen. Sie ist indes vorliegend offen zu lassen. Gemäss Sachverhalt der Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz wurde die Vertretungsbeistandschaft nur für die Untersuchung des Vorwurfes der sexuellen Handlungen mit den Söhnen des Beschuldigten errichtet (KG-act. 1/2 bzw. U-act. 3.1.009 f. je Ziff. I/1). Entsprechendes erklärte die gesetzliche Vertreterin auch der Untersuchungsbehörde (U-act. 3.1.014 und 3.1.020). Die Beiständin ist deshalb nicht beauftragt, namens der nicht prozessfähigen Jungen gegen die Feststelllungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Parteistellung und die Akteneinsicht in Bezug auf die Untersuchung des Vorwurfs der Pornografie zu opponieren. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. EGV-SZ 2017 A 5.5).

3. Abgesehen davon bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Wenn die Staatsanwaltschaft über keine hinreichenden Hinweise verfügt, dass der Beschuldigte seinen Söhnen pornografisches Material zugänglich machen wollte (vgl. dazu ihre Beschwerdeantwort KG-act. 5 S. 3 lit. b) oder diese sonstwie in pornografische Taten verwickelte, scheint eine Einschränkung Akteneinsicht in die Akten bezüglich der für sich heruntergeladenen pornografischen Produkte nicht von Vorneherein unbegründet. Eine entsprechende Akteneinsicht wäre nicht rechtsfriedens­tauglich (dazu Capus, ZStrR 2013, S. 423 namentlich kritisch in Bezug auf BGE 138 IV 80). Aber nur wenn die Staatsanwaltschaft diesbezügliche Vermutungen der gesetzlichen Vertreterin verantwortungsvoll sicher verwerfen kann, darf sie unter Umständen von einer förmlichen Behandlung absehen (vgl. dazu etwa BEK 2018 35 vom 21. Juni 2018 E. 4.b mit Hinweisen). In dieser Hinsicht wird die Staatsanwaltschaft auch die in der dritten Eingabe der Beschwerdeführer an die Beschwerdeinstanz erwähnten Angaben der Kindsmutter würdigen müssen.

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern im Kindesalter zu erlassen (Art. 425 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

7. September 2018 kau

Schlagwörter

criminal complaintinadmissibilityparty statusfile accessseverancestandingcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could challenge an alleged severance of the proceedings regarding pornography

Extrahierter Entscheid

No; the challenged letter did not order or announce any severance, so there was no appealable subject matter on this point.

Extrahierte Begründung

The prosecutor had not decided to split the case and did not presently intend to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the complainants could contest denial of party status and file access concerning the pornography allegations

Extrahierter Entscheid

In principle the complaint was admissible, but the court did not examine the merits because the appointed representative was only authorized for the investigation of the sexual acts allegation and not for the pornography aspect.

Extrahierte Begründung

The guardianship/representation covered only the investigation into sexual acts with the sons; the representative therefore lacked authority to act for the children on the pornography file-access issue.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs

Extrahierter Entscheid

The costs of the complaint proceedings were borne by the state and waived for the child complainants.

Extrahierte Begründung

Given the procedural posture and the complainants’ minority, costs were not charged to them.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.