Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 7. September 2018
BEK 2018 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
**1.**A.________,
**2.**B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, beide gesetzlich vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
gegen
**1.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________,
betreffend
Verfahrenstrennung, Parteistellung
(Beschwerde gegen das Schreiben der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. März 2018, SUB 2017 479);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. Juli 2017 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Handlungen mit seinen beiden Söhnen (U-act. 9.1.001). Mit Schreiben vom 15. März 2018 ohne Rechtsmittelbelehrung teilte sie der gesetzlichen Vertreterin der mutmasslichen Opfer die schriftlichen Fragen mit, welche sie den Psychotherapeutinnen der beiden Jungen voraussichtlich stellen werde, und setzte ihr Frist an, selber Fragen zu stellen. Ferner stellte sie in Aussicht, das Verfahren betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern einzustellen, falls die schriftlichen Befragungen der Therapeutinnen keine neuen Ermittlungsansätze ergeben würden. Schliesslich lehnte sie den Antrag der gesetzlichen Vertreterin, die Kinder auch bezüglich der Vorhalte der Pornografie vertreten zu können, sowie deren Gesuch um Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten ab (U-act. 17.1.009). Mit Beschwerde vom 27. März 2018 beantragt die gesetzliche Vertreterin der Kinder, die Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf den Tatbestand der Pornografie aufzuheben und entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. Verfahrensrechtlich ersucht sie ausserdem darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft verlangen die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4 f.). Die Beschwerdeführer haben dazu Stellung genommen (KG-act. 9 und 11). Mit einer letzten Stellungnahme vom 30. Mai 2018 (KG-act. 15) macht der Beschuldigte unter anderem geltend, dass die Beiständin für die Unterstützung der Beschwerdeführer als Opfer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern eingesetzt worden sei und deren aktive Einwirkung auf das weitere Verfahren dem Kindeswohl abträglich sei.
2. Dem angefochtenen Schreiben der Staatsanwaltschaft lässt sich keine Verfahrenstrennung entnehmen. Eine solche Absicht hegt die Staatsanwaltschaft vorläufig denn auch nicht (vgl. KG-act. 5 S. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde deshalb mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Staatsanwaltschaft hätte die Parteistellung der Beschwerdeführer in Bezug auf die Untersuchung des Pornografietatbestandes und entsprechende Akteneinsicht nicht ablehnen dürfen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Frage würde sich nach der in Aussicht gestellten allfälligen Teileinstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfes der sexuellen Handlungen mit Kindern weiterhin stellen. Sie ist indes vorliegend offen zu lassen. Gemäss Sachverhalt der Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz wurde die Vertretungsbeistandschaft nur für die Untersuchung des Vorwurfes der sexuellen Handlungen mit den Söhnen des Beschuldigten errichtet (KG-act. 1/2 bzw. U-act. 3.1.009 f. je Ziff. I/1). Entsprechendes erklärte die gesetzliche Vertreterin auch der Untersuchungsbehörde (U-act. 3.1.014 und 3.1.020). Die Beiständin ist deshalb nicht beauftragt, namens der nicht prozessfähigen Jungen gegen die Feststelllungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Parteistellung und die Akteneinsicht in Bezug auf die Untersuchung des Vorwurfs der Pornografie zu opponieren. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. EGV-SZ 2017 A 5.5).
3. Abgesehen davon bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Wenn die Staatsanwaltschaft über keine hinreichenden Hinweise verfügt, dass der Beschuldigte seinen Söhnen pornografisches Material zugänglich machen wollte (vgl. dazu ihre Beschwerdeantwort KG-act. 5 S. 3 lit. b) oder diese sonstwie in pornografische Taten verwickelte, scheint eine Einschränkung Akteneinsicht in die Akten bezüglich der für sich heruntergeladenen pornografischen Produkte nicht von Vorneherein unbegründet. Eine entsprechende Akteneinsicht wäre nicht rechtsfriedenstauglich (dazu Capus, ZStrR 2013, S. 423 namentlich kritisch in Bezug auf BGE 138 IV 80). Aber nur wenn die Staatsanwaltschaft diesbezügliche Vermutungen der gesetzlichen Vertreterin verantwortungsvoll sicher verwerfen kann, darf sie unter Umständen von einer förmlichen Behandlung absehen (vgl. dazu etwa BEK 2018 35 vom 21. Juni 2018 E. 4.b mit Hinweisen). In dieser Hinsicht wird die Staatsanwaltschaft auch die in der dritten Eingabe der Beschwerdeführer an die Beschwerdeinstanz erwähnten Angaben der Kindsmutter würdigen müssen.
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern im Kindesalter zu erlassen (Art. 425 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
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7. September 2018 kau