Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 16. Februar 2018
BEK 2018 5
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Beschwerdeführerin, **3.C.________ neu firmierend: ** D.________, Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, **2.**F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, **3.**I.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **4.**G.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **5.**H.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2018, SUB 2017 21, 22, 23 ,24);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ am 5. Januar 2017 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die im Rubrum erwähnten Mitglieder der J.________ des Bezirkes Einsiedeln wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung erstattete (U-act. 8.1.001);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Januar 2018 entschied, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;
dass die Beschwerdeführer mit unbegründeter Sammelbeschwerde vom 18. Januar 2018 (KG-act. 1) insgesamt 13 Nichtanhandnahmeverfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft anfechten und dabei beantragten, für die Begründung eine zweimonatige Frist anzusetzen;
dass die Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 19. Januar 2018 darauf hingewiesen wurden, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 StPO eine gesetzliche Frist darstelle und deshalb nicht erstreckt werden könne, die vollständige Beschwerdebegründung somit innert der laufenden Rechtsmittelfrist von 10 Tagen einzureichen sei, und dass die Beschwerdeführer diese Mitteilung am 22. Januar 2018 abgeholt haben;
dass die angefochtene Verfügung A.________ am 15. Januar 2018 zugestellt wurde (vgl. Beilage zum angefochtenen Entscheid) und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO somit am Donnerstag, 25. Januar 2018 abgelaufen ist;
dass innert der Frist bis zum 25. Januar 2018 keine Begründung eingereicht worden ist;
dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);
dass keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, wenn wie vorliegend eine bewusst mangelhafte Eingabe (fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lie-ber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013);
dass auf die Beschwerde vom 18. Januar 2018 somit bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;
dass B.________ und die C.________ im vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und insbesondere keine Strafanzeige erstattet haben, bzw. B.________ die Strafanzeige nicht mitunterzeichnet hat (U-act. 8.1.001), ihre Beschwer nicht ersichtlich ist (vgl. Ziegler/Keller, a.a.O., N 1 zu Art. 382 StPO) und somit auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführer zudem mit separaten Verfügungen vom 19. Januar 2018 aufgefordert worden sind, eine Sicherheitsleistung von je Fr. 200.00 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall bis spätestens 5. Februar 2018 zu leisten, die Beschwerdeführer diese Verfügungen am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 4-6), das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil 1B_39/2018 vom 31. Januar 2018 auf eine gegen diese Verfügungen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist (KG-act. 9) und die verlangte Sicherheitsleistung innert Frist nicht geleistet worden ist;
dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, a.a.O. N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde auch wegen Nichtleistens der Sicherheitsleistung nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig werden (Art. 428 StPO);
dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die D.________ (1/R), F.________ (1/R), I.________ (1/R), G.________ (1/R), H.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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16. Februar 2018 kau