BEK 2018 49•BEK 2018 49 - Konkurseröffnung
BEK 2018 49Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)10.04.2018
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. April 2018
BEK 2018 49
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B.________,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. März 2018, ZES 2018 127);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March aufgrund des Konkursbegehrens der B.________ AG vom 27. Februar 2018 (Poststempel 28. Februar 2018) am 15. März 2018 über A.________ per 16.30 Uhr den Konkurs eröffnet hat (ZES 2018 127);
dass der Konkursit gegen die Konkurseröffnung beim Bezirksgericht March am 20. März 2018 (Poststempel 21. März 2018) „Einsprache“ (recte Beschwerde) erhoben hat (KG-act. 2);
dass nach Eingang der dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber übermittelten Beschwerde am 23. März 2018 erste prozessleitende Anordnungen verfügt wurden, so unter anderem wurde der Beschwerde mangels Antrags und Nachweises der Zahlung gemäss Art. 174 SchKG einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 3);
dass der Konkursit mit Schreiben vom 27. März 2018 (Eingang Kantonsgericht 5. April 2018) die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung zurückgezogen hat und dieser Rückzug der Gegenpartei umgehend zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 5);
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden kann;
dass von einer Kostenerhebung abzusehen ist;
dass der Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem ihr durch das Rechtsmittelverfahren keine (erheblichen) Kosten entstanden sind;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Vorderthal SZ (1/R), das Betreibungsamt Illnau-Effretikon (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R) sowie unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
10. April 2018 sl