Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. Mai 2018
BEK 2018 48
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Geschwindigkeitsüberschreitung (Art. 90 Abs. 1 SVG)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Februar 2018, SEO 2017 28);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 16. Februar 2018 den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 6 Abs. 5 OBG schuldig sprach und den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 180.00 bestrafte sowie bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festsetzte, unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten (Vi-act. 15);
dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 15) bei der Vorinstanz am 2. März 2018 (Postaufgabe: 5. März 2018) Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 16 und KG-act. 2);
dass die Vorinstanz den Parteien am 6. März 2018 mitteilte, die schriftliche Begründung werde nach Vorliegen zugestellt und darüber hinaus bereits darauf hinwies, dass die Partei, die Berufung angemeldet habe, innert 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einzureichen habe (Vi-act. 17);
dass das begründete Urteil am 20. März 2018 zum Versand kam und dem Beschuldigten am 22. März 2018 zugestellt wurde (KG-act. 4 [Rückschein sowie Track & Trace vom 2. Mai 2018]);
dass unter Dispositivziffer 4 des begründeten Urteils (nochmals) festgehalten ist, dass die Partei, die Berufung angemeldet habe, innert 20 Tagen ab Zugang des motivierten Entscheids beim Kantonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen könne;
dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingegangen ist;
dass nach dem Gesagten die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
4. Mai 2018 kau