Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 20. Juli 2018
BEK 2018 47
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme (Veruntreuung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2018, SUB 2017 646);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 26. September 2017 meldete A.________ der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln seinen Verdacht auf Unregelmässigkeiten in der Verwaltung des Nachlasses seiner Eltern durch seine Schwester C.________ mit der Befürchtung, dass die Vorfälle für ihn steuerrelevant sein könnten (U-act. 8.1.001). Mit der Meldung wollte er ausdrücklich keinen Strafantrag gegen seine Schwester stellen (U-act. 10.1.001 Nr. 6). Hingegen stellte er am 12. Januar 2018 Strafantrag wegen Entnahme von Vermögen aus der Erbmasse, unter anderem in Bezug auf Schmuck (U-act. 8.1.037). Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 22. Februar 2018, gegen die Verdächtigte keine Strafuntersuchung durchzuführen, weil es bei allen beanzeigten Sachverhalten an einem fristgerechten Strafantrag und mithin an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO fehle. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 19. März 2018 an das Kantonsgericht ersucht A.________, die Strafantragsfristen unter Berücksichtigung der während des Verfahrens frisch begangenen Taten und Erkenntnisse neu zu würdigen. Dabei bezieht er sich namentlich auf ein Ende November 2017 erhaltenes Schreiben von einem Anwalt, wonach seine Schwester neu geltend mache, dass ihr Schmuck aus dem Nachlass geschenkt worden sei. Die Beschuldigte nahm zur Beschwerde Stellung (KG-act. 8) und duplizierte auf die Replik des Beschwerdeführers (KG-act. 10 und 13).
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Strafantragsfrist abgelaufen ist (vgl. angef. Verfügung E. 5.a zu den einzelnen Vorfällen), hält aber dafür, dass das Schreiben des Anwalts seiner Schwester von Ende November 2017 in Bezug auf die Schmuckstücke am Fristenlauf etwas änderte.
a) Zwar orientierte der Beschwerdeführer die Polizei über das Schreiben des Anwalts Ende November 2017 (U-act. 10.1.001 Nr. 30) und bezog auch den Strafantrag ausdrücklich unter anderem auf Schmuck (U-act. 8.1.037). Indes begründete die Staatsanwaltschaft den Ablauf der Strafantragsfrist (vgl. Art. 31 StGB) in Bezug auf die Beanspruchung des Schmucks durch die Beschuldigte damit, dass der Beschwerdeführer davon schon im Sommer 2017 erfahren habe (ebenfalls angef. Verfügung E. 5.a sowie U-act. 10.1.001 Nr. 20). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dies ist keine unfreiwillige Unterlassung (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4), weil es sich ihm aufdrängen musste, sich zu seiner Zugabe zu äussern, die Beschuldigte habe den Schmuck schon im Sommer 2017 beansprucht. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Selbst wenn die Wiederholung der Beanspruchung der Schmuckstücke durch die Beschuldigte via ihren Anwalt Ende November 2017 als neue Tat betrachtet würde, könnte diese vorliegend nicht überprüft und auf die Beschwerde nicht eintreten werden, weil die Staatsanwaltschaft das fragliche Schreiben, wie auch die seitens des Beschwerdeführers beanstandete Verteilung von Nachlasserträgen in der angefochtenen Verfügung nicht behandelte. Dazu hatte sie auch keinen Anlass. Sie ist grundsätzlich nicht für Erbangelegenheiten zuständig und die Beanspruchung von bekanntem Schmuck aus dem Nachlass durch die Beschuldigte mit der Begründung, die Stücke seien ihr geschenkt bzw. zugeteilt worden, erschöpft sich in der Geltendmachung eines Zivilanspruches, was an und für sich nicht strafbar ist. Die Staatsanwaltschaft musste daher diese Vorfälle nicht förmlich behandeln (vgl. dazu Riedo/Boner, BSK, 2. Aufl. 2014, Art. 301 StPO N 11; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 471). Es läge indes in ihrer Kompetenz, auf diese Beurteilung zurückzukommen (vgl. dazu auch BEK 2018 35 vom 21. Juni 2018 E. 4.b).
3. Aus diesen alternativen Gründen ist auf die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Sicherheit gedeckt und dem Beschwerdeführer Fr. 1‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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20. Juli 2018 kau