Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 8. Mai 2018
BEK 2018 46
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller,
gegen
B.________, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schwyz, Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand
(Ausstandsgesuch vom 3. November 2017, SUI 2016 3819);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 23. August 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) im Verfahren SUI 2016 3819 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 620.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.00 (BEK 2018 45, U‑act. 12.0.01). Mit Schreiben vom 6. September 2017 erhob der Beschuldigte sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl (BEK 2018 45, U‑act.12.0.02 und 12.0.04). Am 6. Oktober 2017 und 18. Oktober 2017 (erneute Zustellung) lud die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Einvernahme auf den 20. Oktober 2017 vor (BEK 2018 45, U‑act. 14.0.04). Aufgrund des Fernbleibens von der Einvernahme und des Ausbleibens einer Stellungnahme dazu erachtete die Staatsanwaltschaft die Einsprache als zurückgezogen und erliess am 3. November 2017 eine Verfügung über die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls (BEK 2018 45, U‑act. 12.0.05). Mit Schreiben vom 6. November 2017 wandte sich der Beschuldigte an die Oberstaatsanwaltschaft und brachte sinngemäss vor, er sei mit der Verfügung nicht einverstanden, zudem sei er im Oktober 2017 abwesend gewesen und der Staatsanwalt B.________ sei befangen (KG‑act. 2; U‑act. 12.0.07). Die Oberstaatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 10. November 2017 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz weiter (BEK 2018 45, U‑act. 12.0.08). Die Staatsanwaltschaft wies den Beschuldigten mit Schreiben vom 29. November 2017 darauf hin, dass er in seiner Eingabe auf zwei verschiedene Strafverfahren (SUI 2016 3819 und SUI 2017 4100) Bezug genommen habe (BEK 2018 45, U‑act. 12.0.09), woraufhin der Beschuldigte mit Schreiben datiert vom 29. November 2017 (Postaufgabe: 1. Dezember 2017) sein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B.________ wiederholte (BEK 2018 45, U‑act. 12.0.10). Infolgedessen überwies der betroffene Staatsanwalt das Ausstandsgesuch vom 6. November 2017 (KG‑act. 2) samt den Akten des Verfahrens SUI 2016 3819 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht (KG‑act. 1) und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch (KG‑act. 4).
2. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Ausstandsbegehren gegen B.________. Die ebenfalls mit Schreiben vom 6. November 2017 erhobene Beschwerde wird im Verfahren BEK 2018 45 geführt.
a) Gemäss § 90 Abs. 1 JG richten sich Ausstand und Ausstandsverfahren nach den Schweizerischen Prozessordnungen. Die strafrechtlichen Ausstandsgründe regelt Art. 56 StPO. Nach dieser Bestimmung kann der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person unter anderem verlangt werden, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO), oder wenn diese aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Das Ausstandsgesuch ist der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung, ein Ausstandgrund liege vor, oder vage Andeutungen genügen nicht. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Das Gesuch muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, N 4 zu Art. 58 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014. N 11 zu Art. 58 StPO). Das Ausstandsgesuch kann formlos gestellt werden (Boog, a.a.O., N 3 zu Art. 58 StPO).
b) Der Beschuldigte wirft Staatsanwalt B.________ mit Schreiben vom 6. November 2017 (KG‑act. 2) „Befangenheit, falsches Urteilsvermögen und Rassismus“ vor, weil er, der Beschuldigte, mit dem Selbstmord von C.________ nichts zu tun habe und zu Unrecht schuldig gesprochen worden sei (KG‑act. 2). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 bezichtigt er Staatsanwalt B.________ erneut der „Befangenheit und Missachtung der Tatsachen“ (BEK 2018 45, U‑act. 12.0.10). Die Vorwürfe behauptet der Beschuldigte jedoch nur, ohne sich bei seinen vagen Vorbringen auf konkrete Tatsachen wie z.B. persönliche Interessen oder Verwandtschaft zu stützen. Er bringt lediglich sinngemäss vor, dass der Schuldspruch im Verfahren SUI 2016 3819 zu Unrecht erfolgt sei, andere zur Verantwortung zu ziehen seien, der Staatsanwalt dies nicht erkenne und er deswegen den Ausstand des Staatsanwalts begehre (KG‑act. 2; BEK 2018 45, U‑act. 12.0.10). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um pauschale Vorwürfe ohne hinreichend konkreten Bezug und substantiierte Begründung. Der Beschuldigte vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, dass der Staatsanwalt befangen ist. Auch aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, welche eine Befangenheit von Staatsanwalt B.________ indizieren und damit eine weitere Überprüfung von Amtes wegen erforderlich machen würden. Im Übrigen liegt ohnehin kein Ausstandsgrund vor, wenn die betroffene Person in rechtlicher Hinsicht eine der Partei nicht genehme Ansicht vertritt, einen für diese ungünstigen Entscheid erlässt, in seinem Aufgabenbereich Ermessens- oder Verfahrensfehler begeht oder gar willkürliche Prozesshandlungen vornimmt (Keller, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO). Das Ausstandsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Dem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO);-
beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, für sich und den Staatsanwalt) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
15. Mai 2018 kau