Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 25. Juni 2018
BEK 2018 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 3. November 2017, SUI 2016 3819);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Strafbefehl vom 23. August 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) im Verfahren SUI 2016 3819 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 620.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.00 (U‑act. 12.0.01). Mit Schreiben vom 6. September 2017 erhob der Beschuldigte sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl (U‑act.12.0.02 und 12.0.04). Am 6. Oktober 2017 lud die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Einvernahme auf den 20. Oktober 2017 vor (U‑act. 14.0.04). Der eingeschriebene Brief wurde am 18. Oktober 2017 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert (U‑act. 14.0.06), sodass ein zweiter Zustellversuch am selbigen Tag sowohl mittels Einschreiben als auch per A-Post erfolgte (U‑act. 14.0.04). Der Beschuldigte holte auch diese Vorladung nicht ab (U‑act. 14.0.07) und blieb der Einvernahme vom 20. Oktober 2017 unentschuldigt fern. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf, zu seiner Abwesenheit Stellung zu nehmen, unter Androhung der Annahme des Einspracherückzugs (U‑act. 9.0.02). Auch diese Sendung wurde am 2. November 2017 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ der Staatsanwaltschaft retourniert (U‑act. 14.0.08). Aufgrund des Fernbleibens von der Einvernahme und des Ausbleibens einer Stellungnahme erachtete die Staatsanwaltschaft die Einsprache sodann androhungsgemäss als zurückgezogen und verfügte am 3. November 2017 was folgt (U‑act. 12.0.05):
1. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23. August 2017 gegen A.________ rechtskräftig ist.
2. A.________ werden keine zusätzlichen Kosten auferlegt.
[Kontoangaben].
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
b) Am 8. November 2017 ging bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Schreiben des Beschuldigten datiert vom 6. November 2017 ein, in welchem er sinngemäss zum Ausdruck brachte, dass er mit der Verfügung vom 3. November 2017 nicht einverstanden sei und zudem den Ausstand des zuständigen Staatsanwalts begehre (KG‑act. 2). Diesem Schreiben legte er überdies die Vorladung vom 18. Oktober 2017 und eine handschriftliche Notiz bei, in welcher er darauf hinweist, dass er sich ab 2. Oktober 2017 in stationärer Therapie befunden habe (U‑act. 12.0.07). Die Oberstaatsanwaltschaft leitete das Schreiben am 10. November 2017 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Innerschwyz weiter (U‑act. 12.0.08). Weil sich das eingereichte Schreiben auf zwei verschiedene Verfahren bezog (SUI 2016 3819 und SUI 2017 4100), wies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 29. November 2017 auf diesen Umstand hin (U‑act. 12.0.09), woraufhin der Beschuldigte mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 erneut den Ausstand des Staatsanwalts B.________ verlangte (U‑act. 12.0.10).
c) Mehr als drei Monate später, am 13. März 2018, überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Schreiben vom 6. November 2017 dem Kantonsgericht sinngemäss als Beschwerde und als Ausstandsgesuch (KG‑act. 1). Das Ausstandsbegehren wurde mit Beschluss BEK 2018 46 vom 8. Mai 2018 behandelt und ist vorliegend nicht Gegenstand der Beschwerde.
d) Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2018 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Verbesserung seiner Eingabe gesetzt, weil Anträge, Begründung und Belege weitgehend zu fehlen schienen und den Anforderungen an die Begründung möglicherweise nicht Genüge getan war (KG‑act. 6). Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 (Postaufgabe) legte der Beschwerdeführer eine verbesserte Rechtsmittelschrift ins Recht (KG‑act. 11).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf die Verfügung und Untersuchungsakten auf eine Vernehmlassung zum vorliegenden Beschwerdeverfahren (KG‑act. 4).
2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. a und b StPO); zumindest ansatzweise muss er auf die Begründung der Vorinstanz eingehen, andernfalls genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 9c zu Art. 396 StPO). Anträge indessen können insbesondere bei Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 1b zu Art. 385 StPO).
In der Beschwerdeschrift vom 6. November 2017 bringt der Beschwerdeführer überwiegend vor, er sei zu Unrecht belastet worden und es gebe Zeugen, die seine Unschuld beweisen könnten (KG‑act. 2; Vi‑act. 12.0.06). Mit diesen Ausführungen bezieht er sich jedoch auf ein anderes Strafverfahren (SUI 2017 4100), das vorliegend nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Auf die Verfügung vom 3. November 2017 über die Feststellung der Rechtskraft und den Rückzug der Einsprache geht der Beschwerdeführer nicht ein. Der beigelegten Notiz kann ebenfalls keine Beschwerdebegründung entnommen werden (U‑act. 12.0.07). Er setzt sich mit der angefochtenen Verfügung in keiner Art und Weise auseinander. Die Beschwerdeschrift vom 6. November 2017 vermag die Voraussetzungen der Beschwerdebegründung folglich nicht zu erfüllen.
Mit verbesserter Rechtsmittelschrift vom 11. Mai 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass das Verfahren für ihn eine hohe Belastung darstelle und bei Fragen die genannten Personen und Institutionen Auskunft geben könnten. Zudem listet er verschiedene Kliniken und Stiftungen jeweils mit Daten versehen auf (KG‑act. 11). In der Verbesserung setzt er sich mithin ebenso wenig mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander, insbesondere nicht in Bezug auf die Fiktion des Rückzugs der Einsprache. Erneut legt er nicht ansatzweise dar, weshalb die Feststellung seines unentschuldigten Fernbleibens und die daraus resultierende Schlussfolgerung, er habe die Einsprache zurückgezogen, nicht richtig sein sollen. Allein der Verweis auf die Kliniken und Stiftungen, die auf verschiedene stationäre Aufenthalte bzw. betreutes Wohnen hindeuten, vermögen die Beschwerde nicht zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ein Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung besteht, und er insbesondere die behaupteten Aufenthalte nicht belegt, obwohl er in der Verfügung vom 2. Mai 2018 (KG-act. 6) ausdrücklich auch auf diese Pflicht hingewiesen wurde. Er führt auch keine weiteren Gründe an, weshalb nicht auf den Rückzug der Einsprache hätte geschlossen werden dürfen. Die verbesserte Beschwerdeschrift erfüllt die Anforderungen an die Begründung ebenso wenig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, man habe ihm „keinen Anwalt oder Pflichtverteidiger“ zur Verfügung gestellt. Er sei kein Jurist, sondern Sicherheitsfachmann (KG‑act. 11). Zwar stellt der Beschuldigte damit kein Gesuch um Zusprache einer notwendigen oder amtlichen Verteidigung; der Vollständigkeit halber und von Amtes wegen bleibt jedoch anzumerken, dass vorliegend die notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO nicht angezeigt ist, weil keine Untersuchungshaft angeordnet wurde (Art. 130 lit. a StPO), keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO), keine Anzeichen bestehen, dass der Beschuldigte wegen körperlichen oder geistigen Zustandes oder anderen Gründen seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO), der Staatsanwalt nicht persönlich vor Gericht auftrat (Art. 130 lit. d StPO) und auch kein abgekürztes Verfahren durchgeführt wurde (Art. 130 lit. e StPO). Des Weiteren handelt es sich bei einer drohenden Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen und Busse um einen Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 3 StPO, weshalb eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ebenso wenig angezeigt war. Es war somit nicht Aufgabe der Verfahrensleitung, dem Beschwerdeführer einen Verteidiger zu bestellen, sondern es stand ihm frei, im Sinne einer Wahlverteidigung einen Rechtsbeistand zu beauftragen.
4. Die (reduzierten) Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
26. Juni 2018 kau