Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. Juli 2018
BEK 2018 43 und 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, 3.****F.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 20. Februar 2018, SUI 2015 7805 und SUI 2017 5083);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz untersuchte eine tätliche Auseinandersetzung an der Hinterthaler Chilbi vom 18. Oktober 2015. Unter anderem kämpften die Cousins A.________ und G.________ gegen die Schwinger D.________ und F.________, wobei sich A.________ und der einen Tag hospitalisierte (U-act. 11.2.03) D.________ verletzt haben sollen. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 20. Februar 2018 der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig gesprochen. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Ausserdem beschwert er sich gegen die gleichzeitigen Einstellungen der Verfahren gegen D.________ wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten sowie gegen F.________ wegen Raufhandels rechtzeitig beim Kantonsgericht (BEK 2018 43 und 44). Er beantragt, die Einstellungsverfügungen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz anzuweisen, gegen die Schwinger eine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft (je KG-act. 5) und die Beschuldigten beantragen, die Beschwerden abzuweisen (KG-act. 11 bzw. 13). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (KG-act. 13 bzw. 15). Der Beschwerdegegner 2 duplizierte mit Eingabe vom 12. Juni 2018 (BEK 2018 44 KG-act. 19).
2. Die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).
a) Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass A.________ in der Schlägerei F.________ mit Faustschlägen angriff und ihm, als dieser auf dem Boden lag, mindestens einmal einen Fusstritt versetzte. Ebenfalls soll er dem mit G.________ am Boden kämpfenden D.________ einmal mit grosser Wucht ins Gesicht getreten haben. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, D.________ und F.________ hätten sie abgepasst und angegriffen. D.________ habe ihn zweimal mittels eines „Hüfters“ auf den Asphalt geworfen und auch F.________ soll G.________ auf den harten Asphalt „gehüftet“ haben. Er, der Beschwerdeführer, habe sich dabei verletzt und sei vier Wochen arbeitsunfähig gewesen. Weil der Beschwerdeführer in personeller Hinsicht andere Kampfkonstellationen geltend macht (sogleich unten b), hängen die eingestellten Verfahren gegen die Beschwerdegegner zusammen, so dass die Beschwerden in einem Entscheid vereint zu beurteilen sind.
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, anstatt mit F.________ mit D.________ gekämpft zu haben und durch diesen zu Boden geworfen sowie verletzt worden zu sein. Dennoch ist er in beiden Verfahren beschwerdelegitimiert, da er geltend macht, im Raufhandel verletzt worden zu sein (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Laut angefochtener Verfügung steht nicht zur Diskussion, dass es sich nur um zwei separate Kämpfe gehandelt haben könnte. Mithin ist auf die beiden Beschwerden einzutreten.
3. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es müssen ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 6, 7 Abs. 1, 299 Abs. 2 und 308 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen). Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen verbietet indes der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen).
a) Aufgrund der Akten ist die Annahme der Staatsanwaltschaft vorläufig nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer sei zunächst mit F.________ und nicht mit D.________ aneinandergeraten, habe aber letzterem später ins Gesicht getreten, als dieser mit seinem Cousin am Boden kämpfte, der zuvor einen Kampf von „eis gäg eis“ forderte. Der Beschwerdeführer und sein Cou-sin verweigerten die Aussagen zum Geschehen weitgehend (U-act. 8.1.11 und 8.1.12 sowie 10.0.01). Andere befragte Beteiligte oder Auskunftspersonen bestätigten aus eigener Wahrnehmung oder auf Hörensagen die Hypothesen der Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.13 Nr. 27 ff.; 8.1.14 Nr. 5 und 22; 8.1.19 Nr. 11; 8.1.20 Nr. 4 und 14 ff.). Dagegen ist näher zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die Beschwerdegegner ausschliesslich nur abgewehrt und daher gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StGB sich nicht strafbar gemacht haben können bzw. keinen Raufhandel provozieren wollten.
b) Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Die Beteiligung muss eine aktive sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht. Wenn mindestens zwei Personen auf eine dritte Person einschlagen, die passiv die Schläge einsteckt, ohne sich aktiv tätlich zu wehren, kann neben allfälligen Körperverletzungsdelikten nicht Raufhandel, sondern allenfalls Angriff (Art. 134 StGB) vorliegen. Wer aber tätlich ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, da er ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Das tätliche Verhalten kann nicht nur in Schlägen bestehen, sondern beispielsweise auch in Würgen, Stossen, Ringen, Messerstechen, Bewerfen mit Gegenständen oder gar Schiessen. Nach der herrschenden Lehre kann auch eine psychische Mitwirkung etwa durch Anfeuern oder Ratschläge eine tatbestandsmässige Beteiligung am Raufhandel sein, vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen wechselseitig tätlich kämpfen (zum Ganzen mit Hinweisen BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1).
aa) Keiner der aktenkundigen Einvernahmen lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer und seinem Cousin vor der Schwingerbar, wie in den Beschwerden behauptet wird, abgepasst worden wäre. Vielmehr spricht einiges dafür, dass sie die im Lokal beendigte Auseinandersetzung draussen wieder begannen, auf die Beschwerdegegner und ihre Kollegen, die ein Taxi nehmen wollten, zugingen und D.________ und F.________ Faustschläge versetzten (U-act. 8.1.10 Nr. 4; 8.1.13 Nr. 5; 8.1.14 Nr. 4; 8.1.17 Nr. 4; 8.1.19 Nr. 4 in fine). Soweit die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer und dessen Cousin zugegebenermassen mit „Hüfter“ zu Boden schwangen, könnten indes tatbestandsmässige, nicht auf die blosse Abwehr angelegte Raufhandlungen sein. Es spricht zwar beim gegenwärtigen Untersuchungsstand einiges dafür, dass die Beschwerdegegner die Auseinandersetzung nicht provozierten, es steht vorläufig aber nicht ohne weiteres fest, dass sie diese nicht doch über blosses Abwehren hinaus in Gang hielten (vgl. dazu Maeder, BSK, 3. A. 2013, Art. 133 N 16 ff.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin mit ihrem Aussageverhalten die Untersuchung der Staatsanwaltschaft erschwerten; denn diese unterliess es vielmehr selber, den Sachverhalt abschlussreif abzuklären (Art. 308 Abs. 1 und 318 Abs. 1 StPO). Nach Aussagen verschiedener Personen war etwa zumindest ein Taxifahrer vor Ort, der bislang weder ausfindig gemacht noch zur Verifizierung der Angaben der Beschwerdegegner und ihrer Kollegen befragt wurde. Ferner rapportierte die Polizei Auskunftspersonen, welche soweit ersichtlich nicht einvernommen wurden (U-act. 8.1.01), obwohl nicht ohne weiteres auszuschliessen war, dass diese sachdienliche Angaben hätten machen können. Zum Beispiel wurde die Baraufsicht nicht näher befragt, von welcher Auskünfte über die Hintergründe und Zusammenhänge der Auseinandersetzungen in und vor der Bar zu erwarten wären (vgl. nur schon U-act. 8.1.01 S. 11). Nicht untersucht wurde ebenfalls, inwieweit noch andere Personen in die gewalttätigen Auseinandersetzungen im und vor dem Lokal involviert waren (vgl. etwa U-act. 8.1.20 Nr. 4; dazu auch Maeder, a.a.O., Art. 133 StGB N 29). Schliesslich fanden keine Gegenüberstellungen statt. Aus diesen Gründen schliesst vorliegend die Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit der Beschwerdegegner ohne weitere mögliche Sachverhaltsabklärungen verfrüht aus.
bb) Die Polizei rapportierte den Fall im Dezember 2015 (U-act. 8.1.01). Die Staatsanwaltschaft beliess es bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers, die beinahe erst zwei Jahre später Ende September 2017 stattfand (U-act. 10.0.01). Für diese verzögerte Vorgehensweise ist kein Grund ersichtlich und sie erscheint weder mit dem Beschleunigungs- noch dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar, weil die Einstellung mangels Tatverdachts die Staatsanwaltschaft nicht frühzeitig von ihrer Verpflichtung der Sachverhaltsfeststellung entbindet (Riedo/Fiolka, BSK, 2. A. 2014, Art. 6 StPO N 36). Die Verfahrensverzögerungen lassen inzwischen zwar den Nutzen der oben erwähnten (lit. aa) weiteren Untersuchungsmöglichkeiten durchaus infrage stellen, nicht aber deren Eignung antizipierend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verwerfen und auf diese Weise die Einstellungen rechtfertigen. Es kommt hinzu, dass der Raufhandel als abstraktes Gefährdungsdelikt vorab im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlägereien steht (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.2), mithin der Austragung von Kämpfen mit Verletzungsfolgen in der allgemeinen Öffentlichkeit ausserhalb von regulierten Anlässen auf Sportplätzen begegnen soll, was umso mehr eine sorgfältige Untersuchung der vorliegenden Auseinandersetzung rechtfertigt.
4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in förmlicher Gutheissung der Beschwerden aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Erhebungen und Beweissammlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (vgl. auch Art. 299 Abs. 2 StPO).
Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 421 Abs. 2 lit. c und 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer, der zwar förmlich, aber nicht mit seinen Sachverhaltsdarstellungen, welchen die Beschwerdegegner mit guten Gründen (vgl. oben E. 3. a und b/aa) opponierten, obsiegt, ist aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO, § 13 GebTRA). Zudem kann nicht auf die eingereichten verschiedenen, nicht voneinander abgrenzbaren und mithin bezüglich ihrer Angemessenheit nicht überprüfbaren Kostennoten (BEK 2018 43 KG-act. 1/11 und 13/7 f. sowie BEK 2018 44 KG-act. 1/12) abgestellt werden, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen aufgehoben.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 2‘400.00 gehen zu Lasten des Staates. Die Sicherheitsleistungen von insgesamt Fr. 2‘400.00 werden dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.
3. Der Beschwerdeführer wird für die Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2‘000.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 (2/R), den Beschwerdegegner 3 (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
12. Juli 2018 rfl