Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 5. Juni 2018
BEK 2018 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Arrest und Arresteinsprache
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Februar 2018, ZES 2017 467);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Gesuch vom 4. September 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin für diverse Forderungen von total rund Fr. 90‘000.00 gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner dessen Liegenschaften in Brunnen, Mietzinse in der Höhe von monatlich Fr. 3‘750.00 und andere Teilzahlungen aus einem Praxisübernahmevertrag in der Höhe von Fr. 1‘527.80 sowie den aus einer Grundpfandverwertung der Liegenschaften verbleibenden Ertrag zu arrestieren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz befahl am 5. September 2017 den Arrest auf die Liegenschaften, Mietzinszahlungen und die Forderung des Gesuchsgegners auf den Überschuss aus der Grundstücksverwertung (Vi-act. 2 f.). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 28. September 2017 Einsprache (Vi-act. 4). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies der Einzelrichter am 9. November 2017, soweit darauf einzutreten war, ab (Vi-act. 9). Am 26. Februar 2018 verfügte der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Arresteinsprache wird der mit Arrestbefehl vom 5. September 2017 (Arrest-Nr. zz des Betreibungsamts Ingenbohl) auf die Grundstücke GB yy/xx/ ww/vv/uu, E.________strasse tt, 6440 Brunnen, sowie auf die Mietzinszahlungen von F.________, gelegte Arrest aufgehoben.
Im Übrigen (Forderung des Beklagten gegenüber dem Betreibungsamt Ingenbohl […] auf Überschuss aus Grundstückverwertung der Liegenschaften […]) bleibt der Arrestbefehl vollumfänglich bestehen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird liquidiert, indem sie mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss im Betrag von Fr. 500.00 verrechnet wird. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, dem Beklagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 zurückzubezahlen, bzw. mit dem offenen Betrag von Fr. 500.00 für die offene Spruchgebühr im Verfahren ZES 2017 127 zu verrechnen.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4./5. [Rechtsmittel und Zustellung].
Mit Beschwerde vom 9. März 2018 verlangt die Gesuchstellerin die angefochtene Verfügung aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass der Arrestbefehl in Bezug auf die Grundstücke sowie mit Wirkung ab 1. November 2017 in Bezug auf die Mietzinszahlungen als gegenstandslos abzuschreiben ist (Ziff. 2). Im Übrigen sei der Arrestbefehl vollumfänglich zu bestätigen, d.h. dieser habe betreffend die Forderung des Gesuchsgegners gegenüber dem Betreibungsamt Ingenbohl auf Überschuss aus der Grundstückverwertung, den Mietzinszahlungen bis Ende Oktober 2017 und den Teilzahlungen aus dem Praxisübernahmevertrag bestehen zu bleiben (Ziff. 3). Die erstinstanzlichen Prozesskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Ziff. 4 f.). Der Gesuchsgegner reichte innert angesetzter Frist (KG-act. 3) keine Beschwerdeantwort ein, weshalb androhungsgemäss Verzicht angenommen wird.
2. Der Einspracheentscheid kann mit ZPO-Beschwerde angefochten und neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz überprüft den Einspracheentscheid in rechtlicher Hinsicht frei, in tatsächlicher Hinsicht kann indes nur die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2 mit Hinweisen; BEK 2016 153 vom 23. März 2017 E. 3.c; BEK 2011 3 vom 25. Juli 2011 E. 3; Bauer, BSK, Ergänzungsband, 2017, Art. 279 SchKG N 40b; a.M. Jaeger/Kren Kostkiewicz, SK Kommentar, 42017, Art. 278 SchKG N 33).
a) In der Sache räumt die Beschwerdeführerin ein, dass der Vorderrichter in Bezug auf die Grundstücke zu Recht festgestellt habe, dass es den Arrest nicht mehr brauche, wogegen der Überschuss arrestiert bleiben müsse. Aber auch die Teilzahlungen aus der Praxisübergabe sowie bis Ende Oktober 2017 die Mietzinszahlungen müssten arrestiert bleiben. Im Arrestbefehl (Vi-act. 3 S. 1) sind entgegen dem Arrestgesuch keine Teilzahlungen, sondern nur Mietzinszahlungen angeführt. Vollzogen wurde der Arrest jedoch für den auch die Teilzahlungen umfassenden Betrag von Fr. 5‘277.80 (ebd. S. 3). Über die gegenständlich (Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG) verarrestierten Mietzinszahlungen hinaus kann im Arresteinsprache- bzw. im Beschwerdeverfahren entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin der Arrestgegenstand nicht auf die Teilzahlungen aus dem Praxisübernahmevertrag erweitert bzw. der Arrestbefehl, allenfalls vorbehältlich eines neuen Arrestbegehrens, nicht korrigiert werden. Beim Vollzug hat sich der Betreibungsbeamte auf den Arrestbefehl zu beschränken (Reiser, BSK, 22010, Art. 275 SchKG N 44) und die Beschwerdeführerin hätte als Gläubigerin entsprechende Vorbringen gegen den Arrestbefehl mit Beschwerde geltend machen können bzw. müssen (vgl. Jaeger/Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 276 bzw. Art. 278 SchKG je N 8). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin neu behauptete Tatsache nicht, dass die Mieten bis Ende Oktober 2017 an das Betreibungsamt bezahlt wurden und mithin bis zu diesem Zeitpunkt vom Arrestbeschlag noch erfasst werden können. Insofern ist der Beschwerde stattzugeben.
b) Soweit die Arresteinsprache gutzuheissen ist, wird der Arrest aufgehoben oder teilweise abgeändert (Jaeger/Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 278 SchKG N 30). Während des vorinstanzlichen Verfahrens haben die Grundstücke und die Mietzinszahlungen ab November 2017 ihre Eigenschaft, als Arrestgegenstände dienen zu können, verloren. Insoweit hob der Vorderrichter den Arrest zutreffend auf. Indes wurde der Arrest erst nach Erlass des Arrestbefehls teilweise „gegenstandslos“. Seitens der Gegenpartei im Beschwerdeverfahren unbestritten und zutreffend wendet die Beschwerdeführerin ein, dass nicht sie die Aufhebung des Arrests verursacht habe. Ihr Arrestgesuch sei korrekt gewesen. Die betreibungsrechtliche Versteigerung der Grundstücke kann in der Tat nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, sondern hat wenn schon der betriebene, mithin seine Schulden nicht rechtzeitig begleichende Beschwerdegegner zu vertreten. Im Übrigen machte der Beschwerdegegner erstinstanzlich nicht geltend, dass der Arrest zufolge der Versteigerung bzw. dem Zuschlag an die Beschwerdeführerin aufzuheben wäre, sondern informierte vielmehr die Beschwerdeführerin den Vorderrichter darüber, dass der grösste Teil des Arrestsubstrates an sie übergegangen sei (Vi-act. 19 Ziff. 7), wovon sie im Voraus nicht ausgehen konnte. Daher war die Gesuchstellerin in guten Treuen zur Stellung eines Arrestgesuchs veranlasst, respektive wurde der Arrest erst im Nachhinein „gegenstandslos“ (Art. 107 Abs. 1 lit. b bzw. e ZPO) und rechtfertigt es sich, die Prozesskosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Arresteinspracheverfahrens antragsgemäss vollumfänglich dem Gesuchs- und Beschwerdegegner aufzuerlegen.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abgesehen von den Teilzahlungen aus dem Praxisübernahmevertrag und der verlangten anderen förmlichen Erledigungsform im Wesentlichen gutzuheissen. Der Beschwerdegegner stellte keine Anträge und unterliegt somit im Rechtsmittelverfahren nicht, weshalb die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons gehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und die Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse angemessen zu entschädigen ist (§§ 2, 6 und 12 GebTRA);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird:
a) in teilweiser Abänderung von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung der auf die Mietzinszahlungen gelegte Arrest erst für Zahlungen ab November 2017 aufgehoben,
b) in Aufhebung von Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung die Spruchgebühr von Fr. 500.00 dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt sowie die Bezirksgerichtskasse angewiesen, den von der Gesuchstellerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zurückzubezahlen, und
c) der Gesuchsgegner in Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung verpflichtet, die Gesuchstellerin mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Die Beschwerdeführerin wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt rund Fr. 90‘000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
7. Juni 2018 kau