Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 27. April 2018
BEK 2018 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Februar 2018, ZES 2017 480);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 6. Februar 2018 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Rothenthurm gegen den Gesuchsgegner die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6‘164.10 erteilte;
dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. März 2018 (Postaufgabe: 6. März 2018), eingereicht beim Bezirksgericht Schwyz, wie folgt Beschwerde erhebt:
Hiermit lege ich Beschwerde gegen die erlassene Verfügung vom 01. März 2018 ein.
Begründung:
1. Mein Gesundheitszustand ist noch sehr viel schlechter geworden als zu Beginn meiner Geschäftsaufgabe, was einen Spitalaufenthalt in Asien erforderlich gemacht hat.
2. Das Spital Luzern hat auf Grund meines Gesundheitszustandes eine Operation abgelehnt weil es zu riskant erscheint.
3. Ich bin immer noch der Meinung, dass das Retensionsverzeichnis nicht den tatsächlichen Wert meiner Garage wiederspiegelt, was durch [sic!] meine damals beigelegten Rechnungen beweisen.
4. Ich auf Grund meines Gesundheitszustandes nicht genug Zeit bekomme, um mich mit den Schweizer rechtlichen Gesetzesgrundlagen beschäftigen kann und somit ich nicht die Möglichkeit habe, mich gegen die mir angelasteten Vorwürfe Stellung nehmen kann.
Ich bitte Sie daher, dass mir mehr Zeit eingeräumt wird um mich gegen die angestrebte Betreibung rechtlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu wehren.
dass die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2018 dem Gesuchsgegner nachweislich am 7. Februar 2018 zur Abholung auf der Poststelle gemeldet wurde (KG-act. 1/1), die Sendung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am Aschermittwoch, 14. Februar 2018 als zugestellt gilt, nachdem der Gesuchsgegner spätestens seit 5. Oktober 2017 vom Verfahren wusste (Vi-act. 6);
dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), wobei sich die Frist bis zum nächsten Werktag erstreckt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt (Art. 142 Abs. 3 ZPO);
dass nach dem Gesagten die zehntägige Beschwerdefrist am 15. Februar 2018 zu laufen begann und – weil der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel – am Montag, 26. Februar 2018 endete;
dass die vom 4. März 2018 datierende und am 6. März 2018 der Post übergebene Beschwerde somit offenkundig verspätet ist;
dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 9. März 2018 (KG-act. 4) das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz zugestellt und ihm Möglichkeit gegeben wurde, zur Feststellung des Bezirksgerichts Schwyz, dass die Eingabe verspätet sei, schriftlich Stellung zu nehmen und eine allfällige rechtzeitige Beschwerdeerhebung nachzuweisen;
dass sich der Gesuchsgegner innert der gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen (vgl. KG-act. 7-9), der Nachweis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung damit nicht erbracht und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Ausführungen in der Beschwerde sinngemäss als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO aufgefasst werden könnten, wonach das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, die Ausführungen in der Beschwerde den Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch jedoch nicht zu genügen vermögen, weil daraus nicht ersichtlich ist, wann und wie lange der Gesuchsgegner infolge seines Gesundheitszustandes und von Operationen an der Ausübung seiner Rechte verhindert war, sich vielmehr aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass seine Verfügbarkeit wegen den laufenden medizinischen Abklärungen und den geplanten Massnahmen von Oktober 2017 bis Ende Januar 2018 „deutlich“ reduziert war (Vi-act. 15+17), und der Gesuchsgegner seit Oktober 2017 genügend Zeit gehabt hatte, um sich zumindest auf ein schriftliches Verfahren einzurichten;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist, da der Gegenpartei mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen erwachsen sind;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6‘164.10.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ AG (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
27. April 2018 rfl