Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 23. April 2018
BEK 2018 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Strafbefehl (Einsprachefrist)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. Februar 2018, SEO 2018 6);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft March A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl SUM 2017 650 vom 11. September 2017 der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 1‘200.00 bestrafte (Vi-act. 14.1.01);
-dass die Staatsanwaltschaft March auf Einsprache des Beschuldigten hin den Strafbefehl am 25. Januar 2018 zur Beurteilung an den Einzelrichter am Bezirksgericht March überwies (Vi-act. 14.1.10) und der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf die Einsprache mit Verfügung vom 1. Februar 2018 infolge verpasster Einsprachefrist nicht eingetreten und davon Vormerk genommen hat, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (Vi-act. 18);
dass der Beschuldigte mit Datum vom 4. März 2018 (Eingang: 9. März 2018) beim Kantonsgericht Beschwerde erhebt mit dem Antrag, die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March aufzuheben (KG-act. 1);
-dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March vernehmlassend geltend macht, der Beschuldigte habe (auch) die Beschwerdefrist ans Kantonsgericht verpasst (KG-act. 4), und dass die Vernehmlassung dem Beschuldigten mit Verfügung vom 14. März 2018 weitergeleitet und ihm eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung gewährt worden ist, um sich zur Vernehmlassung des Einzelrichters schriftlich zu äussern und den Nachweis für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung zu erbringen, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die Eingabe zur Fristwahrung spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Kantonsgerichts der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müsse (KG-act. 5),
-dass die Verfügung vom 14. März 2018 dem Beschuldigten gemäss Postbescheinigung am 21. März 2018 zugestellt wurde (vgl. Beilage zu KG-act. 5) und der Beschuldigte sich innert Frist nicht hat vernehmen lassen;
-dass der Beschuldigte die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. Februar 2018 gemäss Post-Rückschein am 12. Februar 2018 in Empfang genommen hat (Vi-act. 19), die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO somit am 22. Februar 2018 abgelaufen und die vom 4. März 2018 datierende und am 9. März 2018 beim Kantonsgericht eingegangene Beschwerde offenkundig verspätet ist;
-dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
-dass auf eine Beschwerdeantwort wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, nachdem auch keine Beschwerdeantworten eingeholt worden sind, der Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens indessen kostenpflichtig wird;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Hand der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden muss (Art. 48 BGG).
4. Zufertigung an A.________ (1/Rückschein), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
23. April 2018 sl