Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. August 2018
BEK 2018 38
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ S.A., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Februar 2018, ZES 2017 358);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf ein Gesuch der B.________ S.A. um provisorische Rechtsöffnung gegen die A.________ AG nicht ein, weil er seine Zuständigkeit zufolge einer Schiedsvereinbarung verwarf. Er auferlegte die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin und verpflichtete diese, die Gegenpartei mit Fr. 4‘800.00 zu entschädigen (BB 1). In der Folge wandte sich die Gläubigerin an den Internationalen Schiedsgerichtshof. Gestützt auf dessen Schiedsspruch vom 23. November 2016 betrieb sie laut Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Höfe die A.________ AG auf Forderungen von Fr. 1‘228‘514.69 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juni 2014, Fr. 11‘167‘989.04 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juni 2014, Fr. 268‘175.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2016 und Fr. 115‘301.25 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2016 (KB 5). Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag und die Gläubigerin stellte am 28. Juni 2017 beim Bezirksgericht Höfe das Begehren um definitive Rechtsöffnung für die obgenannten Forderungen.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 erteilte der Vorderrichter die definitive Rechtsöffnung, für die Zinsen der letzten beiden Forderungen jedoch erst ab 7. Februar 2017, und trat auf das Widerklagebegehren der Schuldnerin nicht ein. Mit Beschwerde vom 8. März 2018 beantragt die Schuldnerin dem Kantonsgericht zusammenfassend, diese Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gegenpartei abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangt sie Entschädigungen im Betrag von € 1‘877‘472.00, eventuell € 1‘777‘472.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. März 2014 und Fr. 4‘800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2013. In prozessualer Hinsicht wird schliesslich darum ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2018 beantragt die Gläubigerin die Beschwerde und den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7).
2. Die vorliegende nicht berufungsfähige Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin Sachdarstellungen des Vorderrichters für fehlerhaft hält, ohne darzutun, inwiefern sie offensichtlich unrichtig sind, ist auf ihre Rügen ebenso wenig einzutreten wie auf ihre Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, soweit mit dieser nicht wenigstens rudimentär aufgezeigt wird, weshalb die angefochtene Verfügung in rechtlicher Hinsicht mangelhaft sein soll.
3. Soweit der Vorderrichter festhält, dass der dem Rechtsöffnungsersuchen zugrundeliegende ausländische Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckbar und mithin ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG ist, opponiert die Beschwerdeführerin der angefochtenen Verfügung nicht. Damit besteht eine andere Ausgangslage als vor dem Entscheid vom 15. Mai 2013 über das Gesuch der Gläubigerin um provisorische Rechtsöffnung (vgl. oben E. 1). Die Beschwerdeführerin hält indes in einem ersten Teil ihrer Beschwerde (Rz 8-41) dafür, dass sie das dem gesamten Verfahren zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht mit der Gläubigerin abgeschlossen habe und die Forderungen daraus vor der Abtretung an diese schon an eine Drittperson abgetreten worden seien, weshalb die Beschwerdegegnerin weder im Schiedsgerichtsverfahren noch im Rechtsöffnungsverfahren legitimiert sei. Der Vorderrichter erwog jedoch zutreffend, dass es sich bei der Forderungsabtretung um eine materiell-rechtliche Fragestellung handelt, worüber im Schiedsverfahren endgültig entschieden wurde (angef. Verfügung E. 2.4.3). Inwiefern diese Auffassung des Vorderrichters rechtlich nicht zutreffen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine betreibungsrechtliche Streitigkeit, in welcher der Richter nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit bzw. über die Weiterführung der Betreibung entscheidet (Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der schweizerischen ZPO, 2012 S. 127 mit Hinweisen; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. A. 2018, N 582). Die Abtretungsfragen sind daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass im Schiedsverfahren zu Gunsten der Gläubigerin materiell-rechtlich entschieden wurde.
4. Im Rechtsöffnungsverfahren kann aus den eben genannten Gründen (vgl. oben E. 3) mangels materiell-rechtlicher Zuständigkeit nicht über eine Widerklage entschieden werden (vgl. angef. Verfügung E. 5.2.3.1 sowie Beschwerde Rz 43 ff. und 104 ff.). Inwiefern diese vorderrichterliche Erwägung unzutreffend sein sollte, macht die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht wiederum nicht geltend. Insbesondere die auch im Beschwerdeverfahren wiederholte separate Antragsstellung (Anträge Ziff. 5-7) legten die Annahme einer Widerklage nahe. Dass die Schuldnerin entgegen dieser Anträge mit ihrer Widerklage eigentlich Verrechnung und mithin die Einwendung der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht haben könnte (dazu Beschwerde Rz 47 und 89 ff.), ist dem Vorderrichter nicht entgangen (vgl. angef. Verfügung E. 5.3).
a) Soweit die Beschwerdeführerin ihre angeblichen Gegenforderungen von € 1‘877‘472.00, eventuell € 1‘777‘472.00 auf einen Vertrag mit einer nicht mit der Beschwerdegegnerin identischen, rumänischen Gesellschaft abstützt (vgl. BB 9 bzw. KG-act. 1/10: D.________), vermag sie jedoch ihre behaupteten Forderungen gegenüber der Gläubigerin nicht mit Urkunden zu belegen, wie dies im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung zur Verrechnungseinwendung erforderlich wäre. Abgesehen davon liegt der fragliche Vertrag nur in englischer Sprache vor und die Schuldnerin versäumte es laut Vorderrichter darzulegen, inwiefern sich ihre Verrechnungsforderungen mit dem vorgelegten Vertrag klar belegen liessen (vgl. angef. Verfügung E. 5.2.2.4). Die vorderrichterliche Feststellung dieses Versäumnisses rügt die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht im Beschwerdeverfahren nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 320 lit. b ZPO), weshalb darauf, namentlich auf die entsprechenden neuen und mithin unzulässigen Tatsachenbehauptungen (Art. 326 ZPO) im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 2).
b) Soweit die Beschwerdeführerin betreffend ihre urkundenmässig durch die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Mai 2013 belegte Gegenforderung einer Parteienschädigung von Fr. 4‘800.00 (vgl. oben E. 1) behauptet, ihr Verrechnungswillen sei doch naheliegend, wenn auch nicht eindeutig erwähnt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 97), übersieht sie, dass nach der vom Vorderrichter erwähnten Rechtsprechung der Willen der Verrechnenden in unzweideutiger Weise erkennbar sein muss. Dies war vorliegend, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, nicht der Fall. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters hinsichtlich der Verrechnungserklärung offensichtlich unrichtig wären. Zutreffend ist er vielmehr davon ausgegangen, dass der in vorliegendem Verfahren der definitiven Rechtsöffnung erforderliche strikte Tilgungsbeweis nicht als erbracht gelten kann, zumal der Richter bei Widerklagen nicht ohne weiteres von sich aus eine Verrechnung vornehmen darf (vgl. Aepli, ZK, Art. 124 OR N 66).
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Beschwerdeführerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 48 und 61 Abs. 1 GebVSchKG; §§ 2 und 12 GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin pauschal mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 12‘779‘980.00.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) und die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
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