Appeal inadmissible for failure to pay advance costs

BEK 2018 36Übriges Gericht25.04.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A company appealed a first-instance order directing dissolution and liquidation in bankruptcy after the lower court refused to grant time to appoint a Swiss-resident signatory. The Kantonsgericht Schwyz set an appeal cost advance and then a grace period with a non-entry warning. The company still did not pay and also failed to submit documents capable of overturning the challenged order. The president therefore did not enter into the appeal and ordered the company to bear the second-instance costs.

Omnilex-Regeste

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Nichteintreten auf die Beschwerde wegen unbezahlt gebliebenen Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist und Nichteintretensandrohung. Wird der Vorschuss innert Frist auch nach Mahnung nicht geleistet, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind bei diesem Ausgang der unterliegenden Partei aufzuerlegen; eine Parteientschädigung an eine staatliche Behörde fällt regelmässig ausser Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 25. April 2018

BEK 2018 36

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend

konkursamtliche Liquidation, Zeichnungsberechtigung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Februar 2018, ZES 2018 20 und ZES 2018 106);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Antrag des Handelsregisters und nachdem die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) den Kostenvorschuss für die Ernennung eines Organs nicht geleistet hatte, am 20. Februar 2018 verfügte, dass die Einsetzung eines in der Schweiz wohnhaften Zeichnungsberechtigten für die Gesuchsgegnerin unterbleibe, die Gesuchsgegnerin aufgelöst und nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert werde;

  • dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 28. Februar 2018 (KG-act. 1) diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anficht und beantragt, die Verfügung aufzuheben und der Gesuchsgegnerin eine neue Frist von 20 Tagen zu gewähren, um den Zeichnungsberechtigten für die Schweiz zu ernennen;

  • dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. März 2018 (KG-act. 7) der Gesuchsgegnerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.00 bis spätestens 26. März 2018 gesetzt hat;

  • dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat, weshalb ihr mit Verfügung vom 29. März 2018 (KG-act. 18) gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 17. April 2018 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist, die Sendung von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt wurde (Beilage zu KG-act. 18 und KG-act. 20), weshalb sie gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 10. April 2018 als zugestellt gilt und ihr die Nachfristansetzung am 18. April 2018 nochmals mit A+ Post zugesandt wurde (KG-act. 21);

  • dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die Gesuchsgegnerin im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Unterlagen eingereicht hat, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung hätten führen können (vgl. insb. KG-act. 14 mit Beilagen und KG-act. 16);

  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

  • dass die Voraussetzungen einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht gegeben sind, zumal es sich um eine staatliche Behörde handelt;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), die

Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

25. April 2018 kau

Schlagwörter

appeal inadmissibilityadvance on costsnon-entrycost allocationbankruptcy liquidationcommercial registerwritten procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entertained despite non-payment of the court cost advance

Extrahierter Entscheid

No. Because the advance payment was not made within the extended deadline, the appeal could not be considered.

Extrahierte Begründung

The court had set an initial deadline and then a grace period under Art. 101(3) ZPO with a threat of non-entry. The company still did not pay, so non-entry followed as warned.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs

Extrahierter Entscheid

The second-instance costs were imposed on the company.

Extrahierte Begründung

As the appellant failed, costs follow the outcome under Art. 106(1) ZPO.

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