Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. April 2018
BEK 2018 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
betreffend
konkursamtliche Liquidation, Zeichnungsberechtigung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Februar 2018, ZES 2018 20 und ZES 2018 106);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Antrag des Handelsregisters und nachdem die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) den Kostenvorschuss für die Ernennung eines Organs nicht geleistet hatte, am 20. Februar 2018 verfügte, dass die Einsetzung eines in der Schweiz wohnhaften Zeichnungsberechtigten für die Gesuchsgegnerin unterbleibe, die Gesuchsgegnerin aufgelöst und nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert werde;
dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 28. Februar 2018 (KG-act. 1) diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anficht und beantragt, die Verfügung aufzuheben und der Gesuchsgegnerin eine neue Frist von 20 Tagen zu gewähren, um den Zeichnungsberechtigten für die Schweiz zu ernennen;
dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. März 2018 (KG-act. 7) der Gesuchsgegnerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.00 bis spätestens 26. März 2018 gesetzt hat;
dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat, weshalb ihr mit Verfügung vom 29. März 2018 (KG-act. 18) gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 17. April 2018 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist, die Sendung von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt wurde (Beilage zu KG-act. 18 und KG-act. 20), weshalb sie gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 10. April 2018 als zugestellt gilt und ihr die Nachfristansetzung am 18. April 2018 nochmals mit A+ Post zugesandt wurde (KG-act. 21);
dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gesuchsgegnerin im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Unterlagen eingereicht hat, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung hätten führen können (vgl. insb. KG-act. 14 mit Beilagen und KG-act. 16);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
dass die Voraussetzungen einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht gegeben sind, zumal es sich um eine staatliche Behörde handelt;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), die
Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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25. April 2018 kau