Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 21. Juni 2018
BEK 2018 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**Verantwortliche der D.________ GmbH, Beschuldigte und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Nichtanhandnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2018, SUB 2017 535);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________, Mitglied der Miteigentümergemeinschaft J.________ (Stockwerkeigentum), F.________strasse zz-yy in Bäch, erstattete gegen die mit der Verwaltung der Liegenschaften KTN xx-ww sowie vv-uu betraute D.________ GmbH am 3. September 2017 „Strafantrag und Strafanzeige“
(U-act. 8.1.001). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 entschied die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der D.________ GmbH durchzuführen. Dagegen beschwert sich die Strafanzeigeerstatterin rechtzeitig am 1. März 2018 beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung in der Strafsache gegen die Verantwortlichen der D.________ GmbH wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Vermögensveruntreuung, Verleumdung und Urkundenfälschung aufzuheben und die kantonale Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten beantragen, die Beschwerde kostenfällig bzw. unter Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 7 und 12). Die Beschwerdeführerin nahm zu den Beschwerdeantworten Stellung (KG-act. 14 und 16). Die Beschwerdegegner liessen sich nicht mehr vernehmen.
2. Ihre Beschwerdebefugnis begründet die inzwischen durch eine Anwältin vertretene Beschwerdeführerin damit, widerrechtlich und finanziell geschädigt sowie persönlich diffamiert worden zu sein.
a) In der Strafanzeige beanstandete die Beschwerdeführerin Abrechnungen von Hauswartsarbeiten der zwei Stockwerkeigentums-Mehrfamilienhäuser F.________strasse zz und yy über das allgemeine Miteigentum-Grundstück KTN ww. Dass diese Hauswartsarbeiten den Unterhalt gemeinschaftlicher Teile, mithin die Gemeinschaft betreffen, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Die gemeinschaftlichen Teile sind der Herrschaft einer einzelnen Stockwerkeigentümerin entzogen (Wermelinger, CHK, 3. Aufl. 2016, Art. 712b ZGB N 5). Sie werden von der Gemeinschaft verwaltet, welche die das dazu erforderliche Vermögen unter eigenem Namen erwirbt (Art. 712l ZGB). Die Rechte der Beschwerdeführerin als Einzelmitglied können nur durch alle Mitglieder und nicht durch die Beschwerdeführerin allein gegen die Verwaltung geltend gemacht werden (Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 34 mit Hinw.; BGer 6B_82/2014 vom 8. August 2014 E. 1.3). Weder ist dargetan noch wird aus den Akten ersichtlich, inwiefern die Strafanzeigeerstatterin in ihren Rechten durch die angeblichen Falschabrechnungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar verletzt worden sein soll. Da keine Antragsdelikte vorliegen (Art. 158 Ziff. 1 und 2 sowie Art. 251 StGB und ebenfalls der in der Beschwerde angeführte Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Strafantragsberechtigung im Sinne von Art. 115 Abs. 2 StPO berufen. Sie ist mithin unabhängig von ihrer Interessenslage keine Partei im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b StPO und daher nicht beschwerdebefugt. Ihr stehen als Strafanzeigeerstatterin auch keine weitergehende Verfahrensrechte im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).
Abgesehen davon wäre eine widerrechtliche Schädigung der Beschwerdeführerin nicht unmittelbares Prozessthema, sondern setzte zunächst einen positiven Ausgang der inzwischen gegen die Genehmigungen der Abrechnungen in Gang gesetzten Zivilprozesse voraus. Lediglich denkbare bzw. mögliche Schädigungen vermögen weder der Beschwerdeführerin noch der Gemeinschaft eine Geschädigtenstellung zu verschaffen (vgl. dazu SJZ 2018 Nr. 9 S. 225 f. = LGVE 2017 I Nr. 19 mit Hinweisen). Angesichts des Beschleunigungsgebotes (Art. 6 Abs. 1 StPO) rechtfertigt es sich auch im vorliegenden Fall nicht, die Untersuchung solange offenzuhalten, bis zivilprozessual die Gültigkeit von Gemeinschaftsbeschlüssen abgeklärt ist, durch die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht die von ihr beanstandeten Abrechnungen genehmigt wurden.
b) Auch bezüglich der gerügten angeblichen Pflichtverletzungen der Verantwortlichen der Verwaltung im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung des Antriebs für das Zufahrtstor zur Residenz sowie der Ersatzbeschaffung des Zufahrtstores zur Tiefgarage legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass dieses Tor nicht ein Teil der Gemeinschaft sei. Insoweit ist sie daher aufgrund des bereits Gesagten (vgl. oben lit. a) ebenfalls nicht beschwerdebefugt. Bezüglich der in diesem Zusammenhang monierten Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB; vgl. U-act. 8.1.001/04 f.) und Nötigung (Art. 181 StGB; in Sachen „Endres“, vgl. U-act. 8.1.001/05) ist sie dagegen strafantragsberechtigt bzw. unmittelbar verletzt, weshalb bezüglich der Untersuchung der entsprechenden Sachverhalte auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (vgl. dazu unten E. 4).
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde bezüglich der Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Vermögensveruntreuung und der Urkundenfälschung (Ziff. III./1, 2 und 4 der Beschwerde; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73) mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Abgesehen davon geht aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten E-Mail (U-act. 8.1.001/127) klar hervor, dass die Verwaltung eine Korrektur des Protokolls beabsichtigte und die Miteigentümer darüber vororientierte, weshalb die Staatsanwaltschaft zutreffend davon ausging, dass keine Urkundenfälschung gegeben sein kann.
3. Den Sachverhalt, welchen die Beschwerdeführerin auf den Tatbestand eines Prozessbetrugs untersucht haben will (Beschwerde Ziff. III./6), ist neu und deshalb kein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 StPO). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
4. Es bleiben somit noch die Verleumdungs- und Nötigungsvorwürfe zu prüfen (Beschwerde Ziff. III./3 und 5).
a) Die Beschwerdeführerin bestreitet bei der Verleumdung die von der Staatsanwaltschaft festgestellte verspätete Antragstellung. Sie habe erst am 7. Juni 2017 erfahren, dass nicht nur sie selbst, sondern auch weitere Miteigentümer die Unterzeichnung des Zirkularbeschlusses verweigert hätten. Damit habe sie erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über die Unwahrheit der Behauptung erhalten, der Zirkularbeschluss sei lediglich aufgrund ihrer Verweigerung nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin setzt sich indes nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, wonach dem inkriminierten E-Mail der Verwaltung vom 5. Juli 2016 (U-act. 8.1.001/107) nicht zu entnehmen sei, dass der Zirkularbeschluss allein aufgrund der Verweigerung der Unterschrift durch die Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen sei. Das fragliche E-Mail hält nur die Tatsache fest, die Beschwerdeführerin habe die Behebung des defekten Torantriebes verhindert, aber nicht, dass sie das einzige Gemeinschaftsmitglied gewesen sei, das die Unterschrift zum Vorhaben verweigert habe. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mangels Einhaltung der Antragsfrist (Art. 31 StGB) gegen die bekannten E-Mailverfasser nicht weiter wegen Verleumdung ermittelte. Abgesehen davon bestreitet die Beschwerdeführerin in der Sache zu Recht nicht, mit der Verweigerung der Unterzeichnung des Zirkularbeschlusses die erforderliche Einstimmigkeit (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 ZGB) und damit die vorgeschlagene Behebung des defekten Torantriebes verhindert zu haben. Nur weil das fragliche E-Mail vom 5. Juli 2016 nicht erwähnt, dass ein weiterer Miteigentümer die Unterzeichnung des Beschlusses ebenfalls verweigert hatte, enthält es keine Verleumdungen.
b) Die Beschwerdeführerin sieht sich durch ein an das eben erwähnte
E-Mail der Verwaltung (vgl. oben lit. a) anschliessendes E-Mail eines Miteigentümers vom 7. Juli 2016 genötigt (U-act. 8.1.001/111). Diesen Sachverhalt behandelte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht. Dieser kann daher im vorliegenden Verfahren durch die Beschwerdeinstanz nicht überprüft werden. Insoweit kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Mangels konkreten Bezugs auf eine strafbare Handlung der aufgrund verschiedener E-Mails den pauschalen Vorwurf einer „Hexenjagd“ erhebenden Strafanzeige ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht veranlasst sah, das geltend gemachte E-Mail hinsichtlich einer Nötigung förmlich zu behandeln (vgl. dazu Riedo/Boner, BSK, 2. Aufl. 2014, Art. 301 StPO N 11; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 471). Die Beurteilung, ob sich diese Einschätzung aufgrund der neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren aufrechthalten lässt, verbleibt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sie hat die Beschuldigten angemessen zu entschädigen (BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit Hinweisen; § 13 GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 2‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die beiden Parteivertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. Juni 2018 kau