Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 17. April 2018
BEK 2018 34
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2018, SUB 2017 662);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ beanstandete am 13. November 2017 die angeblich falsche Pflege und Therapie ihrer schwer behinderten Tochter im C.________ Heim in D.________ und erstattete gegen Unbekannt Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Nötigung und Freiheitsberaubung (U-act. 1). Am 2. Februar 2018 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen beschwert sich die Mutter beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung fortzusetzen. Ausserdem verlangt sie, ihre Tochter in ihrer Gegenwart unter Beizug von Fachpersonen anzuhören, Informationen von zwei Spitälern einzuholen und das Verfahren auf die KESB Ausserschwyz auszuweiten. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 3). Die Berufsbeiständin der KESB Ausserschwyz nahm am 16. März 2018 Stellung und unterstützt die Nichtanhandnahmeverfügung (KG-act. 8). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin verzeigte Delikte gegen Leib und Leben bzw. die Freiheit ihrer Tochter. Sie bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach ihr die KESB sämtliche Vertretungsbefugnisse für ihre Tochter rechtskräftig entzogen habe. Sie ist also nicht berechtigt, im Namen ihrer Tochter Beschwerde einreichen. Durch die angebliche deliktische Pflege und Therapie der Tochter im Heim wird die Beschwerdeführerin selbst nicht unmittelbar verletzt. Deshalb ist sie nicht im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt (Art. 115 Abs. 1 StPO) und kann sich nicht als Privatklägerin konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie ist mithin nicht Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) und auch als Strafanzeigeerstatterin kommen ihr mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Da sie keine eigene Zivilansprüche geltend macht, ist sie nur informationsberechtigt (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO).
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Abgesehen davon setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinlänglich mit den Gründen der angefochtenen Verfügung auseinander (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Sie behauptet, dass sie ihre Tochter immer bestens gepflegt und dadurch deren Lebenserwartung massiv erhöht habe. Das Heim könne sich keine 1:1-Betreuung leisten und die Gegenüberstellung der beiden Betreuungskonzepte zeige klar auf, dass die Lebenserwartung bei einer Heimbetreuung massiv gesenkt würde. Die Beschwerdeführerin übersieht indes, dass die Staatsanwaltschaft die Angemessenheit der bereits durch das Bundesgericht rechtskräftig bestätigten erwachsenschutzrechtlichen Massnahmen, namentlich der Betreuungslösung, nicht untersuchen kann. Darüber hinaus legt sie keine Anhaltspunkte dafür dar, dass konkrete Vorfälle der Pflege und Therapie im Heim entgegen der angefochtenen Verfügung medizinisch nicht indiziert und – etwa mangels Einwilligung der zuständigen KESB für eine Magen-Darm-Sonde – strafrechtlich erheblich gewesen wären. Auch aus diesem Grund ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin neu als Nötigung falsche Angaben der Berufsbeiständin in einem Verfahren im Wallis geltend macht, gehen diese Behauptungen am Gegenstand der Strafanzeige und der angefochtenen Verfügung vorbei.
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde der Gesuchstellerin zufolge fehlender Parteistellung aussichtslos ist. Ausnahmsweise wird angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtet;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Beiständin (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
17. April 2018 kau