Non-entry on complaint against no-prosecution order

BEK 2018 34Übriges Gericht17.04.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A mother challenged a cantonal prosecutor's no-prosecution order after filing a criminal complaint over alleged improper care and therapy of her severely disabled daughter in a home. The Schwyz Cantonal Court held that she lacked standing because her authority to represent her daughter had been withdrawn, she was not personally and directly harmed, and she asserted no own civil claims. It also found the complaint insufficiently reasoned and beyond the scope of the impugned decision. The complaint was therefore not entertained, legal aid was refused, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1, Art. 115, 118, 104, 105 und 385 StPO; Beschwerdelegitimation im Strafverfahren und Begründungsanforderungen. Ein Strafanzeiger ist nur dann zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Nichtanhandnahme gleichgestellte Verfügung legitimiert, wenn er durch die Straftat unmittelbar in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist oder sich wirksam als Privatkläger konstituieren kann. Fehlt es an unmittelbarer Betroffenheit und an eigenen Zivilansprüchen, so bestehen lediglich Informationsrechte. Zudem muss sich die Beschwerde mit den Erwägungen der Vorinstanz substanziiert auseinandersetzen; andernfalls ist darauf nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus und entfällt bei Aussichtslosigkeit (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. April 2018

BEK 2018 34

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2018, SUB 2017 662);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. A.________ beanstandete am 13. November 2017 die angeblich falsche Pflege und Therapie ihrer schwer behinderten Tochter im C.________ Heim in D.________ und erstattete gegen Unbekannt Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Nötigung und Freiheitsberaubung (U-act. 1). Am 2. Februar 2018 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen beschwert sich die Mutter beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung fortzusetzen. Ausserdem verlangt sie, ihre Tochter in ihrer Gegenwart unter Beizug von Fachpersonen anzuhören, Informationen von zwei Spitälern einzuholen und das Verfahren auf die KESB Ausserschwyz auszuweiten. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 3). Die Berufsbeiständin der KESB Ausserschwyz nahm am 16. März 2018 Stellung und unterstützt die Nichtanhandnahmeverfügung (KG-act. 8). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.

2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin verzeigte Delikte gegen Leib und Leben bzw. die Freiheit ihrer Tochter. Sie bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach ihr die KESB sämtliche Vertretungsbefugnisse für ihre Tochter rechtskräftig entzogen habe. Sie ist also nicht berechtigt, im Namen ihrer Tochter Beschwerde einreichen. Durch die angebliche deliktische Pflege und Therapie der Tochter im Heim wird die Beschwerdeführerin selbst nicht unmittelbar verletzt. Deshalb ist sie nicht im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt (Art. 115 Abs. 1 StPO) und kann sich nicht als Privatklägerin konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie ist mithin nicht Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) und auch als Strafanzeigeerstatterin kommen ihr mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Da sie keine eigene Zivilansprüche geltend macht, ist sie nur informationsberechtigt (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO).

Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Abgesehen davon setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinlänglich mit den Gründen der angefochtenen Verfügung auseinander (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Sie behauptet, dass sie ihre Tochter immer bestens gepflegt und dadurch deren Lebenserwartung massiv erhöht habe. Das Heim könne sich keine 1:1-Betreuung leisten und die Gegenüberstellung der beiden Betreuungskonzepte zeige klar auf, dass die Lebenserwartung bei einer Heimbetreuung massiv gesenkt würde. Die Beschwerdeführerin übersieht indes, dass die Staatsanwaltschaft die Angemessenheit der bereits durch das Bundesgericht rechtskräftig bestätigten erwachsenschutzrechtlichen Massnahmen, namentlich der Betreuungslösung, nicht untersuchen kann. Darüber hinaus legt sie keine Anhaltspunkte dafür dar, dass konkrete Vorfälle der Pflege und Therapie im Heim entgegen der angefochtenen Verfügung medizinisch nicht indiziert und – etwa mangels Einwilligung der zuständigen KESB für eine Magen-Darm-Sonde – strafrechtlich erheblich gewesen wären. Auch aus diesem Grund ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin neu als Nötigung falsche Angaben der Berufsbeiständin in einem Verfahren im Wallis geltend macht, gehen diese Behauptungen am Gegenstand der Strafanzeige und der angefochtenen Verfügung vorbei.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde der Gesuchstellerin zufolge fehlender Parteistellung aussichtslos ist. Ausnahmsweise wird angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtet;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Beiständin (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

17. April 2018 kau

Schlagwörter

standinginjured partyprivate claimantnon-prosecutionnon-entrylegal aidreasoned complaintcriminal complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to challenge the no-prosecution order

Extrahierter Entscheid

She lacked standing because her parental representation powers had been withdrawn, she was not directly harmed, and she had no own civil claims.

Extrahierte Begründung

Only a person with a legally protected interest may appeal; the complainant was neither an injured party nor a private claimant and, as a mere reporting person, had no party rights beyond information rights.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

No; the complaint did not meaningfully address the reasons of the challenged decision.

Extrahierte Begründung

The appellant instead attacked the adult-protection measures and raised matters outside the subject matter of the criminal complaint; no concrete indications of criminally relevant misconduct in the home were shown.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Denied because the complaint was hopeless due to the lack of standing.

Extrahierte Begründung

A request for legal aid fails when the appeal has no prospects of success.

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