Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 20. März 2018
BEK 2018 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 7. Februar 2018, ZME 2018 16);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Beschuldigte wurde aufgrund des Vorführungsbefehls der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2018 (U-act. 4.1.001) bei der Einreise am Flughafen in Kloten durch die Kantonspolizei Zürich am 4. Februar 2018 verhaftet (U-act. 4.1.002). Ihm wird qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) vorgeworfen. Die deswegen sowie wegen Flucht- und Kollusionsgefahr am 5. Februar 2018 beantragte Untersuchungshaft (Vi-act. 1) ordnete der Vorderrichter im schriftlichen Verfahren mit Verfügung vom 7. Februar 2018 zeitlich beschränkt vorläufig bis zum 29. März 2018 an. Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig am 19. Februar 2018 Beschwerde. Er verlangt die umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Vernehmlassend beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 8).
2. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht oder Personen beeinflusst bzw. auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der dringende Tatverdacht in Bezug auf qualifizierte Betäubungsmitteldelikte blieb in der Beschwerde unbestritten. Abgesehen davon ist aktenmässig erstellt, dass ein dringender Tatverdacht gegeben ist. Da der Vorderrichter Kollusionsgefahr zutreffend bejahte, kann hier die Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) offengelassen werden.
3. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4. Der Vorderrichter befürchtet, der Beschuldigte könnte sich mit mutmasslichen Mittätern, Lieferanten und/oder Betäubungsmittelabnehmern absprechen und bejahte deshalb angesichts des frühen Verfahrensstadiums Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft habe die anderen Mieter bzw. Untermieter der schon Ende 2017 durchsuchten Räumlichkeiten nicht verhaften lassen. Diese Argumentation würde indes voraussetzen, dass diese namentlich bekannten Mieter und Untermieter als Mittäter, Lieferanten oder Abnehmer zu verdächtigen wären. Die Beurteilung der Kollusionstauglichkeit der Mitmieter ist Sache der Staatsanwaltschaft. Der Vorderrichter prüfte dieses Thema denn auch zu Recht nicht, sondern ging von der Kollusionsgefahr in Bezug auf unbekannte Lieferanten und Abnehmer aus. Er stimmte insofern mit der Staatsanwaltschaft überein, welche ihren Haftantrag mit der Schwere der verdächtigen Tat begründete, welche konkreten Anlass dazu gebe, am Anfang des Strafverfahrens das genaue Ausmass des Handels mit Betäubungsmitteln bzw. die Abnehmer bzw. Lieferanten, welche sie nach weiteren Einvernahmen, Abklärungen und Auswertungen des sichergestellten Materials zu identifizieren erwartet, abzuklären. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit diesen Gründen auseinanderzusetzen, weshalb auf sein Rechtsmittel schon nicht einzutreten ist. Diese Unterlassung ist nicht verbesserlich, weil Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dient, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben (BGer 6B_1310/2015 vom 17.1.2017 E. 2.3 mit Hinweisen; BEK 2014 109 und 110 je E. 3).
5. Abgesehen davon ist angesichts des unbestrittenen Verdachts auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel und des verhältnismässig frühen Verfahrensstadiums die Annahme von Kollusionsgefahr hinsichtlich unbekannter Abnehmer bzw. Lieferanten durch die Staatsanwaltschaft vorläufig hinreichend konkret begründet. Es ist der Strafverfolgungsbehörde zu Beginn einer Untersuchung eine gewisse Zeit zur wahrheitsgetreuen Sachverhaltsabklärung einzuräumen, während der nach der Rechtsprechung noch keine allzu hohen Anforderungen an den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu stellen sind. Namentlich ist das anlässlich der Durchsuchung erhobene Material zur Eruierung momentan unbekannter, im sichergestellten Notizbüchlein des Beschuldigten aber mit Vornamen bezeichneter und ihm mithin konkret persönlich bekannter Personen (vgl. U-act. 10.1.002/12 zu Fragen 55 ff. bzw. 44) auszuwerten. Diese Personen – und nicht nur die Mitmieter – könnten möglicherweise Abnehmer und/oder Lieferanten sein. Deshalb ist die vorliegende Untersuchungshaft zurzeit noch zur vom Beschuldigten unbeeinflussten Sachverhaltsabklärung gerechtfertigt. Der Vorderrichter trug dem Umstand, dass die Strafuntersuchung sich nicht mehr ganz am Anfang befindet, nachdem verdächtige Räumlichkeiten schon Ende 2017 durchsucht worden waren, mit der zeitlichen Beschränkung der Haft hinreichend Rechnung. Die Staatsanwaltschaft wird indes für eine Verlängerung der Untersuchungshaft erheblich konkretere Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr geltend machen müssen. Insbesondere wird besonders erklärungsbedürftig sein, inwiefern eine allfällige Kollusionsgefahr in Bezug auf weiterhin unbekannte Personen im Unterschied zu den in Freiheit belassenen Mitmietern hinreichend konkret sein soll.
Die Kollusionsgefahr kann vorliegend nicht durch die von der Verteidigung vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen behoben werden und erweist sich in diesem Sinn als verhältnismässig. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannten Personen ist ein Rayonverbot zur Unterbindung von Kollusionsgelegenheiten unmöglich. Allein der Umstand, dass Computer und Mobiltelefon des Beschuldigten beschlagnahmt wurden, könnte diesen in der Freiheit nicht daran hindern, neue oder andere Kommunikationsgeräte zu kaufen bzw. zur Beeinflussung ihm persönlich bekannter Personen zu nutzen.
6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
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20. März 2018 kau