Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. Juli 2018
BEK 2018 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Einsprache gegen Strafbefehl, Fristwahrung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. Februar 2018, SEO 2018 5);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 24. Juli 2017 parkte A.________ (Bewohnerin der Liegenschaft C.________strasse xx; nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihren Personenwagen mit dem Kennzeichen SZ yy auf einem der Besucherparkplätze der Liegenschaft C.________strasse in Siebnen (Gemeinde Galgenen). Am selben Tag erstattete D.________ gegen die Beschwerdeführerin deswegen Strafanzeige, weil den Bewohnern der Liegenschaft GB zz Galgenen (C.________strasse) aufgrund eines Parkverbotes die Nutzung der Besucherparkplätze untersagt sei (Vi‑act. 1). Mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2017 sprach die Staatsanwaltschaft March die Beschwerdeführerin im Verfahren SUM 2017 2111 wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbotes (Parkverbot) im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig, verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 50.00 und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 160.00 (Vi‑act. 6). Die Zustellung des Strafbefehls erfolgte am 5. Dezember 2017 (Vi‑act. 7). Die Beschwerdeführerin erhob am 14. Dezember 2017 (Postaufgabe: 18. Dezember 2017) Einsprache gegen diesen Strafbefehl (Vi‑act. 8). Die Staatsanwaltschaft teilte am 5. Januar 2018 der Beschwerdeführerin mit, ihre Einsprache sei verspätet. Bei Festhalten an der Einsprache werde sie den Strafbefehl mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens bzw. zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache überweisen (Vi‑act. 10). Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (Postaufgabe: 15. Januar 2018) hielt die Beschwerdeführerin an der Einsprache fest (KG-act. 1/2; Vi‑act. 11). Nach Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht March (Vi‑act. 13) verfügte der dortige Einzelrichter am 1. Februar 2018 Folgendes (Vi-act. 14):
1. Auf die Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. SUM 2017 2111 der Staatsanwaltschaft March vom 4. Dezember 2017 wird nicht eingetreten.
2. Es wird Vormerk genommen, dass der Strafbefehl Nr. SUM 2017 2111 der Staatsanwaltschaft March vom 4. Dezember 2017 mit einer Busse von Fr. 50.00 (ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 555.80) werden der Beschuldigten überbunden.
[Rechtsmittelbelehrung].
[Zufertigung].
Am 10. Februar 2018 (Postaufgabe: 13. Februar 2018) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, die Busse von Fr. 50.00 sei aufzuheben, die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 seien ihr zu erlassen und der Strafbefehl SUM 2017 2111 sei zu annullieren (KG‑act. 1).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG‑act. 5).
2. Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie nicht rechtzeitig erfolgt (BGE 142 IV 201, E. 2.2; BGer, Urteil 6B_1155/2014 vom 19. August 2015, E. 1; Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1292, Ziff. 2.8.1; Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 2 zu Art. 356 StPO). Die Einsprache ist verspätet, wenn die beschuldigte Person nicht innert 10 Tagen gegen den Strafbefehl Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhebt (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Schriftliche Mitteilungen sind empfangsbedürftig; sie haben nur dann fristauslösende Wirkung, wenn sie rechtsgültig zugestellt wurden (Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 13 zu Art. 90 StPO mit Hinweisen). Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl vom 4. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2017 rechtsgültig zugestellt (Vi-act. 7). Die Einsprachefrist begann somit am 6. Dezember 2017 zu laufen und endete am 15. Dezember 2017.
Zur Einhaltung von Fristen müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin gab die Einspracheerhebung erst am 18. Dezember 2017 bei der Schweizerischen Post auf (Vi‑act. 8), mithin nach Ablauf der Einsprachefrist.
3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung einer Frist setzt vorab ein entsprechendes Gesuch voraus. An das Gesuch sind keine allzu strengen formellen Anforderungen zu stellen. Eine verspätet eingereichte Laieneingabe, in der die Verspätung begründet wird, ist grundsätzlich als Wiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2016 69 vom 16. August 2016, E. 4; Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 8 f. zu Art. 94 StPO). Geht aus der Eingabe nicht klar hervor, ob sie ein Wiederherstellungsgesuch beinhaltet, oder erweist sich das Gesuch als mangelhaft begründet, soll die Behörde dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Klärung bzw. zur Behebung des Mangels einräumen (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 7 zu Art. 94 StPO).
Im Schreiben vom 12. Januar 2018 (Postaufgabe: 15. Januar 2018; KG-act. 1/2; Vi‑act. 11) beginnt die Beschwerdeführerin den zweiten Absatz folgendermassen: „Zur Begründung der verpassten Frist darf ich Sie höflich auf meine Situation aufmerksam machen“. Sie führt sodann aus, dass sie eine geschiedene Mutter sei, die von ihrem ehemaligen Ehemann keine „Zahlungen“ erhalte und den Haushalt mit zwei Töchtern nebst einem Arbeitspensum von 80–90 % führe (KG‑act. 1/2; Vi‑act. 11). Die Beschwerdeführerin begründet die versäumte Einsprachefrist mit ihrer momentanen Lebenssituation. Die Eingabe der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist deshalb als Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO zu behandeln.
Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Dementsprechend hat nicht das Kantonsgericht über das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist i.S.v. Art. 94 StPO zu entscheiden, sondern die Staatsanwaltschaft March. Die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. Februar 2018 (SEO 18 5) ist daher aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Kantons (Art. 428 Abs. 4 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 436 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für das Beschwerdeverfahren (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 14 zu Art. 436 StPO). In Würdigung des Umfangs der eingereichten Beschwerdeschrift ist die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit pauschal Fr. 100.00 aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
beschlossen:
1. Die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. Februar 2018 (SEO 18 5) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zulasten des Kantons.
3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 100.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
12. Juli 2018 rfl