Appeal against bankruptcy opening declared inadmissible

BEK 2018 31Übriges Gericht13.03.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kantonsgericht Schwyz dealt with an appeal by A.________ GmbH against the district court’s bankruptcy opening. The company argued that it was still willing to repay its debts in instalments, but it did not document payment or deposit of the debt and failed to file the requested financial documents needed to show solvency. The Kantonsgerichtspräsident therefore held that the requirements for overturning the bankruptcy were not shown and did not enter on the appeal. Costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG; Art. 42 and 74 Abs. 2 lit. d BGG; § 40 Abs. 2 JG: An appeal against the opening of bankruptcy is not entered into unless the debtor makes solvency credible and proves by documents that the debt, including interest and costs, has meanwhile been paid or deposited with the appellate court for the creditor. Mere declarations of willingness to pay or to settle liabilities by instalments are insufficient. If the appellant fails, despite an express instruction, to file the documents necessary for assessing solvency, the appellate court lacks the factual basis required for review and may declare the appeal inadmissible. The president may decide on non-entry where cantonal law so provides (consid. implied).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. März 2018

BEK 2018 31

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Januar 2018, ZES 2017 713);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 30. Januar 2018, 15.00 Uhr, über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs eröffnet hat, nachdem diese den Nachweis für die Zahlung des vom Bezirksgericht errechneten Gesamtbetrages von Fr. 65'147.55 bis zur Konkursverhandlung nicht erbracht hatte;

  • dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2018 beim Kantonsgericht Schwyz fristgerecht Beschwerde eingereicht hat im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie nach wie vor bereit sei, sämtliche Schulden zu tilgen und die Gläubiger mit monatlichen Ratenzahlungen zu bedienen, um die Passiven abzubauen (KG-act. 1);

  • dass gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG die Rechtsmittel­instanz die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist, die Beschwerdeführerin sowohl in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) als auch in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 13. Februar 2018 (KG-act. 2) auf diese Anforderungen hingewiesen worden ist, und die Beschwerdeführerin eine solche Tilgung oder Hinterlegung nicht behauptet, geschweige denn nachweist;

  • dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2018 (KG-act. 2) überdies aufgefordert worden ist, ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditorenlisten und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und im Übrigen gedeckt sind;

  • dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist keine Unterlagen für die Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit eingereicht hat und der Beschwerdeinstanz damit die Grundlagen für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit fehlen;

  • dass auf die Beschwerde somit mangels hinreichender Begründung und Darlegung der Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführerin auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 gemäss Verfügung vom 13. Februar 2018 nicht geleistet hat, angesichts des Ausgangs des Verfahrens auf eine entsprechende Nachfristansetzung indessen verzichtet werden kann;

  • dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss durch die Beschwerdeführerin zu tragen sind;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).

4. Zufertigung an A.________ GmbH c/o C.________ (1/R), die B.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

13. März 2018 kau

Schlagwörter

bankruptcyappeal inadmissibilitysolvencyproof of paymentcostsdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could lead to lifting the bankruptcy under Art. 174 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. The company neither proved payment or deposit of the debt nor made solvency credible.

Extrahierte Begründung

The appellate court had expressly warned that Art. 174 Abs. 2 SchKG requires documentary proof of payment/deposit and credible proof of solvency. The appellant submitted no supporting documents within the deadline, so the court lacked the basis to assess solvency.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs for the appellate proceedings.

Extrahierter Entscheid

The costs were imposed on the appellant because it failed in the proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the appellant also failed to pay the advance, but no additional deadline was set due to the result.

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