Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 15. Juni 2018
BEK 2018 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________ Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde (Zustellung Pfändungsankündigung)
(Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Januar 2018, APD 2018 1);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) erliess am 14. Dezember 2017 in der Betreibung Nr. xx des Bezirks Höfe gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Pfändungsankündigung und lud den Beschwerdeführer zur Pfändung vom 8. Januar 2018 vor (Vi-act. 1). Die Zustellung der Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer erfolgte am 18. Dezember 2017 (Vi-act. 1/1). Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 (Poststempel; Eingang: 29. Dezember 2017) SchKG-Beschwerde beim Präsidenten des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und brachte vor, die Pfändungsankündigung sei während der Betreibungsferien zugestellt worden und müsse „daher neu terminiert werden“ (Vi-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Vi-act. 3). Am 30. Januar 2018 wies der Vorderrichter die Beschwerde ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Zustellung während der Betreibungsferien entfalte ihre Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien, mithin am 2. Januar 2018. Weil dem Beschwerdeführer die Pfändung mehr als nur einen Tag zum Voraus angekündigt worden sei, sei keine Gesetzesverletzung ersichtlich und die Beschwerde abzuweisen (Vi-act. 5).
Der Beschwerdeführer erhob am 10. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Am 22. Februar 2018 erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6).
2. a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EGzSchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. zum Ganzen Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Es besteht mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, N 42 zu § 26). Dabei dürfen bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden, sofern aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Eine inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., N 42 zu § 26; Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).
b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zunächst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht festgestellt und die Mitwirkung des Beschwerdeführers verweigert, ohne jedoch darzulegen, welche Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt wurden bzw. in welchem Verhalten der Vorinstanz er eine Verweigerung seiner Mitwirkung zu erkennen vermag.
c) Sodann macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es zugelassen, dass während der Betreibungsferien fristauslösende und rechtlich wirksame Amtshandlungen vollzogen würden und somit der Sinn und Zweck der Betreibungsferien insbesondere gegenüber Laien missbraucht werde; dass die Pfändung über Fr. 7‘500.00 erfolgt sei, obwohl „in der Vernehmlassung mitgeteilt“ worden sei, die erste Rate der vereinbarten Teilzahlungen über Fr. 2‘000.00 sei geleistet worden und der Beschwerdegegnerin ausdrücklich mittels E-Mail mitgeteilt worden sei, es werde davon ausgegangen, die Pfändung sei annulliert; dass zum Nachteil der Gläubiger die Vermögenswerte bloss schweizweit und nicht weltweit gepfändet worden seien; und dass die Beschwerdegegnerin in ständiger Praxis verbotenes Fishing betreibe und die Geschäftspartner der Betriebenen nötige, die aktuellen Kontostände und Vermögenswerte preiszugeben, „obwohl nicht einmal das Existenzminimum festgelegt“ worden sei. Zudem bringt der Beschwerdeführer unter Beilage eines Auszugs aus der Neuen Zürcher Zeitung vom yy vor, die Vorinstanz sei massiv befangen und werde wegen der früheren Tätigkeit bei einer kriminellen Firma erpresst, obwohl von der Unschuldsvermutung ausgegangen werden müsse.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde indessen nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere äussert er sich weder zu der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach während der Schonfrist vorgenommene Betreibungshandlungen nicht ungültig seien, sondern ihre Wirkung erst ab dem ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit entfalten würden, noch zur der Feststellung, dass die Pfändungsankündigung ihre Wirkung demnach am 2. Januar 2018 entfalte und somit mehr als nur einen Tag vor der Pfändung angekündigt worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich vielmehr gegen den Beschwerdegegner im Allgemeinen sowie gegen die Pfändung selbst, nicht aber gegen die Pfändungsankündigung bzw. den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz. Die Beschwerde genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die angebliche Befangenheit des Beschwerdegegners die den Ausstand begründenden Tatsachen nicht im Ansatz dar (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Solches ergibt sich auch nicht aus dem eingereichten Zeitungsartikel aus dem Jahr 1987. Abgesehen davon ist ein entsprechendes Ausstandsgesuch dem Gericht unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).
3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
4. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
15. Juni 2018 kau