Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. April 2018
BEK 2018 3 und 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
1. A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
2. B.________ AG, weitere Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung (Entschädigung)
(Beschwerden gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 4. Januar 2018, SGO 2017 006);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln stellte mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Rückzug der Strafanträge ein. Er verlegte die Kosten des Verfahrens sowie die Entscheidgebühr zu Lasten der Staatskasse und sprach weder dem Beschuldigten noch der B.________ AG eine Entschädigung zu (Vi‑act. A.5). In gemeinsamer, rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Januar 2017 verlangten der Beschuldigte und die B.________ AG Entschädigungen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde die Sache zu neuem Entschädigungsentscheid an die Vor-instanz zurückgewiesen (BEK 2017 17 und 18).
b) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln verweigerte sodann mit Verfügung vom 4. Januar 2018 dem Beschuldigten und der B.________ AG eine Entschädigung und verfügte (angef. Verfügung):
1. Eine Entschädigung wird dem Beschuldigten nicht zugesprochen.
2. Eine Entschädigung wird der B.________ AG, Einsiedeln, nicht zugesprochen.
3. [Rechtsmittel]
4. [Zufertigung]
Der Beschuldigte und die B.________ AG gelangten erneut mit gemeinsamer, rechtzeitiger Beschwerde vom 15. Januar 2018 an das Kantonsgericht und beantragten Folgendes (BEK 2018 3 und 4: KG‑act. 1):
1. ** namens A.________**
Es sei Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen A.________ eine Entschädigung von CHF 27’544.30 für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht Einsiedeln auszurichten.
2. ** Namens der B.________ AG**
Es sei Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen der B.________ AG Anwaltskosten von CHF 1‘690.20 zu entschädigen.
3. ** Namens beider Beschwerdeführer**
1. Es seien die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern für dieses Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, allenfalls aufgeteilt im Verhältnis der vor Vorinstanz beanspruchten Entschädigungen, d.h. 94 % für A.________ und 6 % für die B.________ AG.
2. [Kontoangaben]
4. Vereinigung der gemeinsam eingereichten Beschwerden und Beizug der Akten der Verfahren BEK 2017 17 und 18
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragte unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (BEK 2018 3: KG‑act. 4; zur Beschwerde in Sachen BEK 2018 4 gingen keine Anträge der Staatsanwaltschaft ein). Die Strafantragstellerin verzichtete auf Stellungnahme und Antragstellung und erklärte nur, dass sie die Strafanträge zurückgezogen habe, weil die Inhaberschaft der Antragsstellerinnen nach Anklageerhebung geändert habe, und die neuen Inhaber kein Interesse an der Weiterführung der Strafverfahren gesehen hätten (BEK 2018 3: KG‑act. 5, BEK 2018 4: KG-act. 4).
2. Der Beschuldigte und die B.________ AG beantragten in formeller Hinsicht die Vereinigung der Verfahren BEK 2018 3 und 4 (BEK 2018 3 und 4: KG‑act. 1). Die Vereinigung kann bei sachlichen Gründen wie Verfahrensbeschleunigung oder –ökonomie angezeigt sein, sofern eine objektive als auch subjektive Konnexität besteht (Art. 329 i.V.m. 30 StPO; Fingerhuth/Lieber: in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 30 StPO). Die beiden Beschwerden beziehen sich auf dieselbe Verfügung, zudem macht die Vorinstanz den Entschädigungsanspruch der B.________ AG von demjenigen des Beschuldigten abhängig, ebenfalls sind die Rechtsschriften identisch. Die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist somit angezeigt.
3. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten bei Verurteilung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte, sprich sie ein prozessuales Verschulden trifft (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus denselben Gründen kann einer beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung eine Entschädigung verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist erst nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. A., 2014, N 2 zu Art. 430 StPO; statt vieler BGE 137 IV 352, E. 2.4.2). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten in der Regel keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (Griesser, a.a.O., N 2 zu Art. 430 StPO; BGE 137 IV 352, E. 2.4.2 m.w.H.; BGer, Urteile 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017, E. 1.1.2; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3).
Die Vorinstanz nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse, verweigerte dem Beschuldigten jedoch gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung. Sie erklärte, es handle sich um eine Bestimmung mit grossem Ermessensspielraum, die auch eine Mischrechnung zwischen Kostenauflage und Entschädigungsanspruch erlaube (vgl. angef. Verfügung, E. 1).
4. Der beschuldigten Partei kann die Entschädigung verweigert werden, wenn ihr ein prozessuales Verschulden anzulasten ist, sprich wenn sie durch ein ihr vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gab oder durch ihr Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwerte (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, 2. A., Basel 2014, N 29 zu Art. 426 StPO). Es handelt sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, welches adäquat kausal für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (Domeisen, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). Es muss sich um einen klaren Verstoss entweder gegen eine (un-)geschriebene, der Schweizer Rechtsordnung entspringende Rechtsnorm oder gegen ein absolut geschütztes Rechtsgut handeln. Der Vorwurf hat sich in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände zu stützen (Griesser, a.a.O., N 12 zu Art. 426; Domeisen, a.a.O., N 29 und 34 zu Art. 426; statt vieler BGE 116 Ia 162, E. 2c). Die Beweislast trägt der Staat (Domeisen, a.a.O., N 35 zu Art. 426 StPO).
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe sowohl gegen Art. 11 Abs. 1 lit. b und Art. 25 URG als auch gegen Art. 5 lit. b UWG verstossen und sich zudem sittenwidrig verhalten. Es handle sich um einen Verstoss gegen geschriebene Verhaltensnormen der schweizerischen Rechtsordnung. Dieses Verhalten sei adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens und schuldhaft gewesen. Zudem sei das Verhalten des Beschuldigten aufgrund der Umgehung der urheberrechtlichen Schutzbestimmungen als sittenwidrig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 OR zu qualifizieren (vgl. angef. Verfügung, E. 6).
5. Der Beschuldigte rügt in Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. b und Art. 25 URG eine Verletzung der Unschuldsvermutung (KG‑act. 1, Rz. 29 ff.). Zudem sei nach wie vor weder schlüssig begründet noch anderweitig belegt, inwiefern er die Pläne oder Informationen selber verwendet bzw. bewusst indirekt von einem unlauteren Vorgehen profitiert habe (KG‑act. 1, Rz. 27). Des Weiteren weist er daraufhin, dass den Zeichnungen kein urheberrechtlicher Schutz zukomme und auch kein Werk zweiter Hand vorliege (KG‑act. 1, Rz. 30).
a) Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II) wird im Zusammenhang mit Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO dann verletzt, wenn sich aus dem Text des Entscheids eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Kostenauflage zum Ausdruck kommt (Domeisen, a.a.O., N 37 zu Art. 426 StPO; Griesser, a.a.O., N 9 zu Art. 426 StPO). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt somit vor, wenn der beschuldigten Person direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Hingegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine (un-)geschriebene Norm der Schweizer Rechtsordnung verstiess (BGE 116 Ia 162, E. 2c-e; Domeisen, a.a.O., N 37 zu Art. 426 StPO; Griesser, a.a.O., N 9 zu Art. 426 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist es möglich, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gab, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war (vgl. dazu ausführlich BGer, Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017, E. 1.6.4).
Der Beschuldigte macht geltend, die Unschuldsvermutung sei insofern verletzt worden, als der Vorwurf der direkten Nachzeichnung von geschützten Konstruktionsplänen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b URG deckungsgleich mit dem strafrechtlich vorgeworfenen Verhalten sei und somit dem Anklagevorwurf entspreche (KG‑act. Rz. 29). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft veranlasst zu haben. Sodann ist es mit der Unschuldsvermutung vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigungen bildet, jedenfalls solange dadurch nicht (indirekt) ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird. Es ist mit anderen Worten nicht ausgeschlossen, der nicht verurteilten, angeschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, weil mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nur die Vermutung gemeint sein kann, dass der Betroffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllte (BEK 2016 177, E. 2c; STK 2014 50, E. 6b; Domeisen, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). Die vorinstanzlichen Ausführungen zum zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten mögen sich zwar mit dem angeklagten Sachverhalt decken. Die Vorinstanz wirft dem Beschuldigten aber nicht vor, er habe die Strafbarkeitsvoraussetzung des Art. 23 Abs. 1 i.V.m. 5 lit. b UWG resp. Art. 162 Abs. 2 StGB erfüllt. Mit anderen Worten kommt eine strafrechtliche Missbilligung nicht zum Ausdruck.
b) Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet werden darf. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. d URG sind Werke mit technischem Inhalt wie Zeichnungen oder Pläne Werke im Sinne des URG und grundsätzlich schützbar, sofern sie einen individuellen Charakter aufweisen (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar, 3. A., 2008, N 16 zu Art. 2 URG). Die Vorinstanz erwog in zutreffender Weise, dass die Konstruktionspläne aufgrund der zeichnerischen Leistung den erforderlichen Grad an Individualität aufweisen (vgl. angef. Verfügung, E. 3). Der Beschwerdeführer betont ebenfalls die „persönliche Note“ des Konstruktionsplans (KG‑act. 1, Rz. 30). Die zwei im Recht liegenden Konstruktionspläne (U‑act. 3.0.57 und 3.0.58) dürften aufgrund ihres individuellen Charakters urheberrechtlichen Schutz geniessen.
c) Ein Werk zweiter Hand liegt nach Art. 3 Abs. 1 URG vor, wenn ein Werk mit individuellem Charakter unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen wird, dass das Originalwerk in seiner Individualität erkennbar bleibt (vgl. von Büren/Meer, a.a.O., Rz. 385 ff.; Wild, in: Marbach/Ducrey/Wild [Hrsg.], Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. A. Bern 2017, Rz. 281 ff.). In Bezug auf die zivilrechtlich vorwerfbare Handlung stützte sich die Vorinstanz auf die Annahme, dass der Beschuldigte resp. die B.________ AG aufgrund fehlenden Originalplans ihren Konstruktionsplan durch die Drittpartei abgleichen liess. In den weiteren Ausführungen erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte das Überprüfen und Abgleichen der Konstruktionspläne gemäss dem E-Mail, in welchem die E.________ AG (Drittpartei) auf die Abweichung zum Originalplan aufmerksam machte (U‑act. 10.0.08), veranlasste oder zumindest nicht abmahnte (angef. Verfügung, E. 4.3). Die ins Recht gelegte E-Mail zeigt eine Kommunikation zwischen einem Angestellten der B.________ AG (Herrn F.________) als Adressat und der Drittpartei auf. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Plan der B.________ AG mit dem Originalplan auf Stimmigkeit überprüft wurde (angef. Verfügung, E. 4.1). Sie vermag aber nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte das Abgleichen veranlasste und inwieweit er von diesen Vorgängen Kenntnis hatte. Eine solche Kenntnis des Beschuldigten geht ebenso wenig aus den übrigen Akten hervor. Somit ist nicht bewiesen, dass der Beschuldigte das Abgleichen in Auftrag gab. Nicht erstellt ist überdies, dass der Plan nicht nach Muster gezeichnet wurde. Die Vorinstanz stützte sich auf das Gutachten, welches das Zeichnen nach Muster ausschliesse (angef. Verfügung, E. 4.1; U‑act. 11.0.02). Aus dem Gutachten geht jedoch nicht hervor, dass es unmöglich sei, den Konstruktionsplan allein gestützt auf einem Modell zu zeichnen. Die Gutachter führen vielmehr aus, es sei unrealistisch, eine Zeichnung wie die im Recht liegende alleine anhand eines Musterteils und der Kundendokumentation oder Normteil-/Stückliste anzufertigen. Die exakten Übereinstimmungen sprächen zwar dafür, dass ergänzende Herstellerangaben einbezogen worden seien. Diese Angaben könnten aber auch übereinstimmen, weil es sich etwa um praxisübliche Werte handle oder der Zeichner früher schon einmal die Originale studiert habe, sprich er sich an die Angaben zu erinnern vermöge (U-act. 11.0.02). Auf diese Möglichkeiten ging die Vorinstanz nicht ein. Vielmehr nahm sie an, der Beschuldigte habe die Pläne abgleichen lassen. So hält sie wörtlich fest: “Unter Annahme, dass der Beschuldigte resp. die B.________ AG zunächst über keine Originalpläne verfügt hat, sich jedoch die Pläne durch die E.________ AG abgleichen liess, […]“ (vgl. angef. Verfügung, E. 4.2). Es handelt sich mithin, wie die Vorinstanz selbst erklärt, um Annahmen bzw. um unbewiesene oder bestrittene Umstände, was den Anforderungen des Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht genügt (siehe E. 3a mit den dortigen Nachweisen). Nach dem Gesagten liegt mangels unbestrittener oder klar bewiesener Umstände kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b URG vor.
d) Die Vorinstanz erwog bezüglich Art. 25 URG, dass die Pläne keine Quellenangaben für die übernommenen Beschriebe und Dokumentennummer enthalten würden und darin ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten liege (angef. Verfügung, E. 4.3). Gemäss Art. 25 Abs. 1 URG dürfen nur veröffentlichte Werke zitiert werden und Abs. 2 zufolge müssen das Zitat als solches und die Quelle bezeichnet werden (vgl. Wild, a.a.O., Rz. 370). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe die Privatklägerin ihren Konstruktionsplan nicht veröffentlicht, weshalb der Beschuldigte auf das Abgleichen der Konstruktionspläne habe zurückgreifen müssen (vgl. angef. Verfügung, E. 4.4 und 5.2). Auch wenn der Beschuldigte geltend macht, der Konstruktionsplan sei praktisch öffentlich gewesen, kann nicht davon ausgegangen werden, die Privatklägerin habe einer Veröffentlichung i.S.v. Art. 9 Abs. 3 URG zugestimmt oder den Plan einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht (vgl. U‑act. 3.0.55). Die Voraussetzung der Veröffentlichung ist demzufolge nicht erfüllt und Art. 25 URG entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht einschlägig.
6. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten auch als sittenwidrig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 OR. Sie erwog, der Beschuldigte habe unter Beihilfe der Drittpartei, die unter Umständen habe Vertragsbruch begehen müssen, den Konstruktionsplan erstellt. Diese Umgehung der Schutzbestimmungen des URG sei unsittlich (angef. Verfügung, E. 4.4). Die Vorinstanz ging also davon aus, dass die Drittpartei eine Vertragsverletzung begangen habe, stützte sich dazu aber weder auf bewiesene noch unbestrittene Umstände, wie es Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO jedoch voraussetzt (vgl. Griesser, a.a.O., N 10 zu Art. 426 StPO). Im Übrigen gilt Art. 19 Abs. 1 OR zufolge innert den gesetzlichen Schranken die Vertragsfreiheit. Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst (Art. 19 Abs. 2 OR). Eine Vereinbarung verstösst gegen die guten Sitten, wenn sie gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstösst (Huguenin/Meise, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. A., Basel 2015, N 32 zu Art. 19/20 OR m.w.H.). Die Vorinstanz legte nicht schlüssig dar, inwieweit ein unsittlicher Vertrag i.S.v. Art. 19 Abs. 2 OR vorliegt. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte gestützt auf Art. 19 Abs. 2 OR in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise benahm.
7. Die Vorinstanz sah schliesslich auch in Bezug auf Art. 5 lit. b UWG ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten als gegeben an. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe unbefugt Arbeitsergebnisse der Privatklägerin verwertet. Er habe Berechnungsgrundlagen der Privatklägerschaft übernommen und die Pläne der Drittpartei zur Verfügung gestellt, damit diese das gezeichnete Ersatzteil habe herstellen können. Die Drittpartei habe so das Arbeitsergebnis der Privatklägerschaft für die Firma des Beschuldigten in unbefugter Weise verwertet. Dies hätte der Beschuldigte erkennen müssen, nachdem der Originalplan nicht vollständig selbständig habe nachgezeichnet werden können (vgl. angef. Verfügung, E. 5). Es geht zwar aus den Akten hervor, dass die Drittpartei Ersatzteile für die Firma des Beschuldigten herstellte (vgl. U-act. 8.0.06, Frage 54), aber nicht, dass der Beschuldigte Berechnungsgrundlagen übernahm und die „finalisierten“ Pläne der Drittpartei für die Herstellung wieder zukommen liess (angef. Verfügung, E. 5.2; vgl. dazu auch E. 4c). Diese Annahmen der Vorinstanz werden den Anforderungen der unbestrittenen oder bewiesenen Umstände i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht gerecht.
8. Zusammenfassend kann dem Beschuldigten kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten nachgewiesen werden. Eine Verweigerung der Entschädigung trotz Kostentragung durch die Staatskasse ist nicht angezeigt. Der Beschuldigte ist demzufolge zu entschädigen. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich eingestellt wurde. Wie dargelegt (E. 2) gilt grundsätzlich, dass bei Auferlegung der Kosten in der Regel keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Die Mischrechnung bezeichnet den Fall, in welchem der Staat die Parteientschädigung trotz Kostentragung durch den Staat verweigert wird (vgl. Griesser, a.a.O., N 7 zu Art. 430 StPO). Die Mischrechnung kommt namentlich bei Teileinstellung oder Teilfreispruch in Betracht (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, 2. A., Basel 2014, N 10 zu Art. 430 StPO; Griesser, a.a.O., N 7 zu Art. 430 StPO; vgl. BBl 2006, S. 1330, nennt nur den Sonderfall der Teileinstellung oder des Teilfreispruchs). Inwieweit bei einer vollumfänglichen Verfahrenseinstellung eine Mischrechnung angezeigt ist, kann jedoch an dieser Stelle offengelassen werden.
9. Die Vorinstanz erwog, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Entschädigung a priori als übersetzt bezeichnet werden müsse (angef. Verfügung, E. 8).
Massgeblich für die Entschädigung des Rechtsvertreters ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). In Strafsachen beträgt das Honorar vor Untersuchungs- und Anklagebehörde und dem Einzelrichter zwischen Fr. 300.00 und Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Beschuldigte reichte im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Kostennoten ein, die total einen Aufwand in Höhe von Fr. 27‘544.30 zu einem vereinbarten Stundenansatz von Fr. 350.00 auswiesen. Die eingereichte Honorarnote übersteigt den vorgesehenen Honorarrahmen von § 13 lit. a GebTRA um Fr. 7‘544.30. Eine Überschreitung des Höchstansatzes ist nur in Verfahren möglich, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial sowie wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten, dass es sich um ein Verfahren handelt, welches als durchschnittlich schwierig einzustufen ist, jedenfalls lagen weder besonders umfangreiches Aktenmaterial noch sonstige Umstände vor, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchten. Eine Überschreitung des Höchstansatzes ist folglich nicht angezeigt. Des Weiteren legte der Verteidiger weder dar noch wird aus den Akten ersichtlich, inwiefern sich der zwischen ihm und dem Beschuldigten vereinbarte Stundenansatz von Fr. 350.00 als Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung rechtfertigt. Ebenso wenig erklärte der Verteidiger substantiiert noch ergibt sich aus den Akten, weshalb der nach den Honorarnoten zeitaufwendige Austausch mit den „Co-Verteidigern“ angezeigt und notwendig war, zumal der Anteil am Gesamtaufwand rund einen Fünftel bis einen Viertel beträgt. Im Übrigen werden auch Positionen wie „Cloud-Nachricht“ oder „E-Mail an 2 Schwyzer-Rechtsanwälte“, „Studium E-Mail von 1. Schwyzer Rechtsanwalt“, „Studium E-Mail von 2. Schwyzer Rechtsanwalt“ und „Telefon an Schwyzer Rechtsanwalt“ nicht näher begründet. Auf die eingereichten Honorarnoten kann mangels hinreichender Substantiierung nicht abgestützt werden und die Entschädigung ist in Würdigung aller Umstände auf pauschal Fr. 17‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.
10. Die Vorinstanz verweigerte der B.________ AG eine Entschädigung mit der Begründung, für das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten und somit Organ habe sie einzustehen (angef. Verfügung, E. 7). Gemäss obigen Ausführungen erweist sich die Verweigerung der Entschädigung als unbegründet (E. 6).
Die B.________ AG tritt vorliegend weder als beschuldigte Person noch als Privatklägerin, sondern als Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO auf. Dritte haben Art. 434 Abs. 1 StPO zufolge Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten. Die Entschädigungsforderung ist bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Als Verfahrenshandlungen können sowohl Hausdurchsuchungen als auch Beschlagnahmungen und Einziehungen gewertet werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 4 zu Art. 434 StPO; Griesser, a.a.O., N 1 zu Art. 434 StPO). Die B.________ AG war direkt von einer Verfahrenshandlung betroffen, als vier Ordner im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden, deren Eigentümerin sie ist. Sie macht geltend, ihr seien die Kosten der anwaltlichen Vertretung, die angezeigt gewesen sei, gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO zu ersetzen (KG‑act. 1, Rz. 51; U‑act. A.4). Der Schaden nach Art. 434 Abs. 1 StPO ist als materieller oder ideeller Nachteil zu definieren (Griesser, a.a.O., N 1 zu Art. 434 StPO; Riklin, Kommentar StPO, 2. A., Zürich 2014, N 1 zu Art. 434 StPO). Er muss unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht worden sein, zum Beispiel eine Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 5 zu Art. 434 StPO). Anwaltskosten des Dritten, die bei der Durchsetzung des Anspruchs nach Art. 434 StPO entstanden, fallen ebenfalls unter den Schadenbegriff von Art. 434 StPO und sind dementsprechend zu ersetzen, sofern der Beizug einer Rechtsvertretung notwendig war (dazu ausführlich OGer Zürich, Beschluss vom 17. November 2014, E. 7.3.3 ff.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 434).
Die B.________ AG führte dazu aus, es könne nicht zweifelhaft sein, dass sie anwaltlich vertreten worden sei, zumal sie anfänglich direkt angeschuldigt gewesen sei (KG‑act. 1. Rz. 51; Vi‑act. A.4). Es trifft zwar zu, dass die Strafanzeige (U‑act. 3.0.37) auch gegen die B.________ AG eingereicht wurde, aber die in Rechnung gestellten Positionen beziehen sich allesamt auf spätere Zeitpunkte, in welchen die B.________ AG bereits als Dritte zu qualifizieren war (vgl. Vi‑act. A.4). Des Weiteren beziehen sich die vorgebrachten Aufwendungen in der Kostennote überwiegend auf die von der Privatklägerschaft eingereichte Beschwerde gegen die Herausgabeverfügung der beschlagnahmten Aktenordner (vgl. U‑act. 12.0.01). Die Beschwerde wurde infolge Anerkennung durch die B.________ AG als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. U‑act. 12.0.10). Eine Parteientschädigung beantragte sie jedoch nicht. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren wurden abschliessend beurteilt (U‑act. 12.0.01). Folglich wären die diesbezüglich geltend gemachten Bemühungen in der Honorarnote entsprechend in Abzug zu bringen. Des Weiteren finden sich nebst den Aufwendungen für das Aktenstudium und der Ausarbeitung der Eingabe diverse Kostenpositionen, die im Zusammenhang mit den „Co-Verteidigern“ anfielen. Weder begründet die B.________ AG noch wird ersichtlich, weshalb dieser Austausch im Falle der B.________ AG notwendig war. Zusammenfassend ist der B.________ AG keine Entschädigung zuzusprechen.
11. Die Beschwerde des Beschuldigten ist teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit die Entschädigung nicht gewährt wurde, und eine Entschädigung im Umfang von pauschal Fr. 17‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Ausgangsgemäss gehen nach Massgabe des Obsiegens die Kosten im Wesentlichen zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO) und der Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO).
12. Die Beschwerde der B.________ AG wird abgewiesen. Ausgangsgemäss trägt sie den entsprechenden Anteil der Verfahrenskosten (Art. 428 Abs.1 StPO) und ist nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 434 StPO). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeschrift als auch die angefochtene Verfügung sich hauptsächlich auf den Beschuldigten konzentriert, trägt die B.________ AG einen bedeutend geringeren Anteil an den Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten, die im Rahmen der Beschwerde der B.________ AG anfielen, sind daher auf Fr. 200.00 festzulegen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerdeverfahren BEK 2018 3 und BEK 2018 4 werden vereinigt.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten wird Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 4. Januar 2018 wie folgt ersetzt:
1. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 17‘500.00 aus der Bezirkskasse Einsiedeln zugesprochen.
3. Die Beschwerde der B.________ AG wird abgewiesen.
4. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘600.00 werden der B.________ AG in Höhe von Fr. 200.00 auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
5. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
25. April 2018 sl