Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. Mai 2018
BEK 2018 29
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ undB.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
**1.**D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, **2.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Verleumdung, üble Nachrede)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23. Januar 2018, SUI 2017 1550);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Dem Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Innerschwyz (KESB) ging am 25. Januar 2017 die anonyme Meldung ein, wonach die drei minderjährigen Kinder der Privatkläger in folgender Situation gefährdet sein sollen (U-act. 3.1.04 Ziff. 4):
Eltern wurden wiederholt von Nachbarn auf Erziehungspflichten und -aufsicht über die Kinder hingewiesen, auch brieflich. Vermieter sagt, das Problem müsse bilateral gelöst werden. Vater ist häufig berufsbedingt abwesend, kommt gegen 18.00/19.00 Uhr nach Hause. Eine Stunde Austoben sei ja normal, aber täglich 6-7 Stunden Lärm und Chaos sei in der Nachbarschaft kaum mehr auszuhalten. Ausserdem riecht die Wohnung schlecht (nach Kake). Grosseltern kämen oft, um auszumisten, Kehrrichtsäcke würden abtransportiert, putzen die Wohnung. Die Mutter lässt die Kinder unbeaufsichtigt auf der Strasse spielen (gefährliche Situation). Vor 1 ½ Jahren musste der Notarzt gerufen werden und ein Kind ärztlich versorgen. Mutter geht nie mit den Kindern nach draussen. Das unangepasste Sozialverhalten der Kinder interessiere die Mutter nicht. Sie selbst ignoriere die Reklamationen aus der Nachbarschaft. Mutter und Grosseltern würden die sich beschwerenden Nachbarn nur noch provozieren. Rücksichtnahme scheine ein Fremdwort für sie zu sein. Mutter lasse sich nichts sagen.
Zum weiteren Vorgehen hielt „F.________“ der KESB fest (ebd. Ziff. 7):
Ich erkläre, dass die Angaben eine Gefährdungsmeldung vermutlich rechtfertigen. Die Melderin wollte sich vorerst erkundigen, ob die beschriebene Situation für eine GM ausreicht. Dies scheint m.E. der Fall zu sein. Allerdings möchte die Melderin anonym bleiben. Ich erkläre ihr, dass ihr Wunsch spätestens in einem Beschwerdeverfahren nicht mehr respektiert werden könne.
Nach dem angekündigten Hausbesuch vom 13. Februar 2017 teilte die KESB den Privatklägern mit, das Verfahren werde ohne weitergehende Abklärungen und Massnahmen abgeschlossen (U-act. 3.1.07). In der Folge stellten die Privatkläger am 19. April 2017 gegen die Beschuldigte und ihren Partner Strafantrag wegen Verleumdung, eventualiter üble Nachrede (U-act. 3.1.01). Zwecks Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit der Einvernahme der Verzeigten (U-act. 9.0.01). Nach diesen Einvernahmen und der polizeilichen Rapportierung (U-act. 8.1.01-03) zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien an, das Verfahren einstellen zu wollen (U-act. 14.0.01). Die Beweisanträge der Strafantragsteller wies sie mit der Begründung ab, es sei einzig zu prüfen, ob die Gefährdungsmeldung geeignet war, ihren Ruf zu schädigen, und diese Rechtsfrage nicht durch Zeugen beantwortet werden könne (U-act. 14.0.11). Mit Einstellungsverfügung vom 23. Januar 2018 stellte sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangen die Strafantragsteller, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache mit der Weisung, die Beweise gemäss den gestellten Anträgen abzunehmen und Anklage zu erheben, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt ohne weitere Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene, hinsichtlich des Einstellungsgrundes unspezifizierte Verfügung zusammenfassend damit, dass die KESB-Aktennotiz vom Hausbesuch (U-act. 3.1.06) nicht darauf schliessen lasse, wie die Situation zum Zeitpunkt der Meldung der Beschuldigten sich präsentierte und deshalb nicht nachweisbar sei, dass diese die Gefährdungsmeldung ohne Grund erstattete. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich nicht so zugetragen habe, wie die Beschuldigte es meldete. Ihre Äusserungen gegenüber der zuständigen KESB hätten sich laut der Notiz der Behörde auf das Notwendige beschränkt und seien sachbezogen gewesen. Die Beschwerdeführer halten die Meldung für ehrenrührig und beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft ohne vollständige Beweisabnahme zum Ergebnis gelangte, der Beschuldigten sei kein strafbares Verhalten nachzuweisen.
3. Der Prüfung der Vollständigkeit der Beweisabnahme steht im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Umstand nicht entgegen, dass weder die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses noch die Abweisung der Beweisanträge anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO); denn die Einstellung setzt ein anklagereifes Beweisergebnis (Landshut/Bosshart in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 318 StPO N 1 i.V.m. Art. 308 StPO N 7) bzw. die Feststellung eines derart klaren Beweisergebnisses voraus, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (BGer 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3). Die Staatsanwaltschaft kann daher zwar bei Einstellungen Sachverhaltsfeststellungen treffen, jedoch nicht aufgrund einer unklaren oder unvollständigen Beweislage, weil es ihr dann nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ untersagt ist, dem Gericht vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; zum Ganzen BEK 2017 149 vom 20. Dezember 2017 E. 3).
a) Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es den Feststellungen der KESB anlässlich des angekündigten Hausbesuchs bei den Privatklägern bezüglich des Wahrheitsgehalts der protokollierten Gefährdungsmeldung der Beschuldigten an Aussagekraft mangelt. Andererseits bedeutet auch die von der Beschuldigten nachgefragte Einschätzung der KESB wenig, die beschriebene Situation sei für eine Gefährdungsmeldung ausreichend (in E. 1 zitierte U-act. 3.1.04 Ziff. 7). Diese Einschätzung bezieht sich auf kindesschutzrechtliche Aspekte und nicht auf das strafrechtliche Thema einer allfälligen Rufschädigung. Die Beurteilung der objektiven Eignung der Meldung zur Rufschädigung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob sich die Dinge so zugetragen haben, wie es die Beschuldigte der KESB meldete. Davon ging auch die Staatsanwaltschaft noch in der Begründung ihrer Beweisverfügung zutreffend aus. In der angefochtenen Verfügung lässt die Staatsanwaltschaft dagegen die Frage nach der Ehrenrührigkeit der Gefährdungsmeldung offen, hält aber diejenige danach, ob sich die Dinge so zugetragen haben, wie die Beschuldigte es der KESB meldete, in antizipierter Beweiswürdigung als nicht beantwortbar. Dies ist unzulässig. Die Verfahrensmaxime "in dubio pro reo" erlangt erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hegt. Dies darf die Staatsanwaltschaft nicht antizipieren, da sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (vgl. dazu BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; BEK 2018 24 vom 23. April 2018 E. 3.b). Zudem unterlässt es die Staatsanwaltschaft, sich mit der gesetzlichen Vorgabe auseinanderzusetzen, dass bei der üblen Nachrede grundsätzlich die Beschuldigte für den Wahrheitsbeweis beweisbelastet ist (Art. 173 Abs. 2 StGB; dazu vgl. aber auch noch unten E. 4).
b) Abgesehen davon setzte eine Beweiswürdigung zu Gunsten der Beschuldigten den Abschluss der Erhebung der geeigneten Beweise voraus, da die Beschwerdeführer nicht ohne Grund dafür halten, dass die Gefährdungsmeldung geeignet sei, den Ruf erziehender Eltern zu schädigen. Die Meldung, wie sie die KESB zu Protokoll nahm (vgl. oben zitiert E. 1), lässt nicht ausschliessen, dass die Beschuldigte ihre Sorge über das Kindeswohl vorgeschützt haben könnte, um in einer nachbarrechtlichen Auseinandersetzung die Hilfe einer dafür unzuständigen Behörde zu erlangen. Kann vorliegend der wie gesagt auch von der Staatsanwaltschaft offen gelassene ehrverletzende Charakter der Gefährdungsmeldung nicht von Vornherein verworfen werden, müssen zur Untersuchung der sich demzufolge stellenden Frage, ob die Meldung sachlich zutreffend oder zumindest dem Verdacht nach begründet war, die geeigneten Beweise erhoben werden. Dazu drängen sich hier vorab Befragungen der Beteiligten, der Nachbarn und involvierter Personen der KESB sowie eine allfällige Edition von Behördenakten auf.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eine Weisung zur antragsgemäss spezifizierten Beweisabnahme und Anklage ist nicht angemessen. Es ist nicht einfach vorauszusehen, inwieweit welche Beweise erforderlich sein werden und ob überhaupt ein anklagereifer Sachverhalt zu erstellen ist. Zudem darf nicht verkannt werden, dass für die Beschuldigte, sofern sie aufrichtig ihre Beobachtungen darlegte, die Wahrheit ihrer Erlebnisse ausser Frage steht. Daher ist ihre Position von Vornherein nicht auf die vom Gesetz vorgesehenen Entlastungsmöglichkeiten (Art. 173 Ziff. 2 StGB) zugeschnitten und war sie allenfalls nicht verpflichtet, ihre Darlegungen der KESB gegenüber zu relativieren (vgl. dazu BEK 2012 11 vom 25. Juni 2012 E. 2.b). Deshalb geht die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung an sich richtig davon aus, dass ehrverletzende Äusserungen, sofern sie sachbezogen sind und sich auf das Notwendige beschränken, unabhängig von einem Entlastungsbeweis gerechtfertigt sein können (vgl. ebd. E. 2.c; vgl. auch BEK 2015 176 vom 29. Dezember 2015 E. 5 mit Hinweisen; vgl. aber in zurückhaltendem Bezug auf freiwillige Anzeigen Trechsel/Lieber, PK, 32018, Art. 173 StGB N 8).
Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und sind die Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO, § 13 GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates. Die geleisteten Sicherheiten von je Fr. 600.00 werden den Beschwerdeführern zurückbezahlt.
3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
4. Mai 2018 kau