Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 23. März 2018
BEK 2018 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
**1.**A.________, vertr. durch C.________, **2.**B.________, vertr. durch C.________, 3.****C.________,
Ziff. 1-3: Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2018, SUB 2015 248);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Januar 2018 das Strafverfahren gegen D.________ einstellte;
dass die Beschwerdeführer am 4. Februar 2018 fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben und beantragten, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben (KG-act. 1);
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2018 den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2018 erklärten (KG-act. 20);
dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss die (reduzierten) Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass der amtliche Verteidiger durch den Staat zu entschädigen ist (Art. 429 ff., insb. Art. 429 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 432 Abs. 2 StPO, wobei letztere Voraussetzungen nicht gegeben sind) und diese Entschädigung ermessensweise auf Fr. 500.00 festzulegen ist (§§ 5, 6, 2 und 13 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten resp. Vorsitzenden (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern zu je Fr. 100.00 auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse pauschal mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 7,6 % MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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23. März 2018 kau