Suspension of criminal investigation set aside as unjustified

BEK 2018 27Übriges Gericht14.05.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A private prosecutor appealed against the prosecutor's order suspending a defamation investigation until the completion of an unrelated criminal trial. The Schwyz Cantonal Court held that the requirements for a suspension under Art. 314(1)(b) StPO were not met because the investigation could proceed independently and was not dependent on the outcome of the other case. The court therefore annulled the suspension, ordered the prosecutor to bear the appeal costs, refund the security deposit, and pay the appellant compensation. The respondent's request to exclude the appellant's lawyer was declared irrelevant for this appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO; Voraussetzungen der Sistierung eines Strafverfahrens im Hinblick auf ein anderes Verfahren. Eine Sistierung rechtfertigt sich nur, wenn der Ausgang des anderen Verfahrens das Strafverfahren tatsächlich beeinflussen kann und die Beweiswürdigung erheblich erleichtert. Die blosse Möglichkeit mittelbarer Beweisindizien genügt nicht. Bei der Ermessensausübung sind zudem das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) und entgegenstehende Verjährungsinteressen zu berücksichtigen. Prozessökonomische oder taktische Gründe tragen die Sistierung nicht, wenn die Beurteilung der Strafbarkeit unabhängig vom Ausgang des Parallelverfahrens möglich ist (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 14. Mai 2018

BEK 2018 27

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Sistierung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 23. Januar 2018, SUM 2018 113);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Rechtsanwalt F.________ ist in dem beim kantonalen Strafgericht hängigen Strafprozess der Veruntreuung, Erpressung, Wucher und Nötigung angeklagt (SGO 2017 4). Dessen Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, stellte mit Eingabe vom 11. Sep­tem­ber 2017 Beweisanträge (U-act. 3.1.01 Beilage 17). Der Anwalt des Privatklägers, A.________, liess seine Rechtsvertreterin in der Folge am 19. Januar 2018 gegen Rechtsanwalt D.________ Strafantrag wegen übler Nachrede stellen, weil ihm in der Begründung der Beweisanträge in verschiedener Hinsicht unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen werde (U-act. 3.1.01). Die Staatsanwalt­schaft March verfügte am 22. Januar 2018 die eröffnete Untersuchung (U-act. 9.1.02) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens beim kantonalen Strafgericht zu sistieren. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2018 beantragt der Strafanzeigeerstatter dem Kantonsgericht, die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Strafsache zur Fortführung des Verfahrens an die Vor­in­stanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 verlangte der Beschuldigte, die Beschwerdeanträge vollumfänglich abzuweisen und die Sistierungsverfügung zu bestätigen (KG-act. 10). Ausserdem stellte er den Antrag, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers superprovisorisch vom vorliegenden Verfahren auszuschliessen und allen in dessen Kanzlei tätigen Anwälten jegliche Mandatsübernahme zu untersagen (KG-act. 11).

2. Die Staatsanwaltschaft hat die vorliegende Untersuchung sistiert, weil sie deren Ausgang von dem beim kantonalen Strafgericht pendenten Prozess gegen den Mandanten des Beschwerdegegners abhängig abzuwarten angebracht erachtete (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Sie begründet dies konkret damit, dass sich je nach Prozessausgang Hinweise mit entweder be- oder entlastender Bedeutung für das vorliegende Verfahren ergeben. Damit verkennt sie indes die doch relativ hohen Anforderungen an eine Sistierung. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt zwar eine Kann-Bestimmung dar und räumt, wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus "angebracht erscheint" ergibt, der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein (vgl. BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Die vorliegende Untersuchung ist nicht derart vom Ausgang des strafgerichtlichen Prozesses abhängig, dass sich schon so früh eine Sistierung rechtfertigte; denn grundsätzlich ist abgesehen von der bislang von der Staatsanwaltschaft nicht behandelten Frage, ob die beanstandeten Ausdrücke überhaupt unehrenhaft sein könnten, zu berücksichtigen, dass Prozessparteien, namentlich deren Anwälte nicht von Vornherein daran gehindert sein sollen, das Notwendige zur Erläuterung ihres Prozessstandpunktes unmissverständlich und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu etwa Trechsel/Lieber, PK, 32018, Art. 173 StGB N 6 und 8). Eine diese Thematik klärende Untersuchung ist weniger vom effektiven Ausgang des Strafprozesses als von der Beurteilung abhängig, ob das, was der Beschwerdegegner als Verteidiger im Hinblick auf den für den Beschuldigten vor Strafgericht anvisierten Freispruch vorbrachte, noch als sachlich vertretbar und zweckmässig erscheint. Dies beurteilt sich grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des strafgerichtlichen Prozesses, der deshalb für die vorliegende Untersuchung nicht unentbehrlich ist (vgl. Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, 22014, Art. 314 StPO N 12). In Abwägung mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) und angesichts der verkürzten Verjährungsfrist (Art. 178 Abs. 1 StGB) rechtfertigt sich daher die angefochtene Sistierung nicht.

3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung aufzuheben.

a) Die prozessleitenden Anträge des Beschwerdegegners zur Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erweisen sich hier als unerheblich. Es ist in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren einzig zu beurteilenden Sistierungs­vor­aussetzungen im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO nicht ersichtlich, inwiefern allfälligen Bedenken von Interessenskonflikten zufolge der beanstandeten Mehrfachvertretungen im Strafprozess oder in den durch die gegenseitigen Strafanzeigen der involvierten Rechtsanwälte ausgelösten Untersuchungen vorausschauend Rechnung getragen werden müsste, zumal der Beschwerdegegner in diesem Beschwerdeverfahren nur die superprovisorische Ausschliessung der Vertreterin des Beschwerdeführers verlangte, jedoch keinen Antrag auf Nichteintreten stellte.

b) Weiter offen bleiben etwa auch die Voraussetzungen von Sistierungen im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO.

c) Mit vorliegender Gutheissung der Beschwerde muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufnehmen, weil die Sistierung verweigert wird. Die Verweigerung der Sistierung ist nicht mit der grundsätzlich innert 30 Tagen zulässigen Beschwerde in Strafsachen weiterziehbar (vgl. dazu Schmid/Jo­sitsch, PK, 32018, Art. 314 StPO N 12 f.; Omlin, BSK, 22014, Art. 314 StPO N 47), weshalb auf eine förmliche Rechtsmittelbelehrung zu verzichten ist.

Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO; § 2, 6 und 12 GebTRA);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuzahlen.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, mit Doppel von KG-act. 10 f.), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (zusammen mit BEK 2018 26, 2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

16. Mai 2018 kau

Schlagwörter

suspension of proceedingsdefamationprosecutorial discretionspeedy trialstatute of limitationsappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor's suspension of the defamation investigation under Art. 314(1)(b) StPO was justified.

Extrahierter Entscheid

No. The pending trial did not make the suspension necessary; the investigation could proceed independently and the requirements for suspension were not met.

Extrahierte Begründung

A suspension under Art. 314(1)(b) StPO is discretionary but requires that the outcome of the other proceedings can actually affect the criminal case and significantly facilitate evidence assessment. Here, the alleged defamatory statements had to be assessed primarily on their own, regardless of the trial's result, and the speed and limitation interests weighed against suspension.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent's request to exclude the complainant's lawyer superprovisionally should affect the appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The request was irrelevant to the only issue before the court, namely the legality of the suspension.

Extrahierte Begründung

Potential conflicts of interest or multiple representation did not need to be addressed in advance in this appeal, and no request for non-entry was made.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs and compensation.

Extrahierter Entscheid

The respondent had to bear the appeal costs and compensate the appellant.

Extrahierte Begründung

The respondent was the losing party.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.