Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 14. Mai 2018
BEK 2018 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________. vertreten durch Rechtsanwältin B.________. Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________. Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Sistierung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 23. Januar 2018, SUM 2018 112);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Rechtsanwalt D.________ ist in dem beim kantonalen Strafgericht hängigen Strafprozess der Veruntreuung, Erpressung, Wucher und Nötigung angeklagt (SGO 2017 4). Dessen Verteidiger stellte mit Eingabe vom 11. September 2017 Beweisanträge (U-act. 3.1.01 Beilage 17). Der Anwalt des Privatklägers, A.________, liess seine Rechtsvertreterin in der Folge am 19. Januar 2018 gegen D.________ Strafantrag wegen übler Nachrede stellen, weil ihm in der Begründung der Beweisanträge in verschiedener Hinsicht unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen werde (U-act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 22. Januar 2018 die eröffnete Untersuchung (U-act. 9.1.01) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens beim kantonalen Strafgericht zu sistieren. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2018 beantragt der Strafanzeigeerstatter dem Kantonsgericht, die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Strafsache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 verlangte der Beschuldigte, die Beschwerde abzuweisen und die Sistierungsverfügung zu bestätigen (KG-act. 12). Ausserdem stellte er den Antrag, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers superprovisorisch vom vorliegenden Verfahren auszuschliessen und allen in dessen Kanzlei tätigen Anwälten jegliche Mandatsübernahme zu untersagen (KG-act. 13).
2. Die Staatsanwaltschaft hat die vorliegende Untersuchung sistiert, weil sie deren Ausgang von dem beim kantonalen Strafgericht pendenten Prozess gegen den Beschuldigten abhängig abzuwarten angebracht erachtete (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Sie begründet dies konkret damit, dass sich je nach Prozessausgang Hinweise mit entweder be- oder entlastender Bedeutung für das vorliegende Verfahren ergeben. Damit verkennt sie indes die doch relativ hohen Anforderungen an eine Sistierung. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt zwar eine Kann-Bestimmung dar und räumt, wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus "angebracht erscheint" ergibt, der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein (vgl. BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Die vorliegende Untersuchung ist nicht derart vom Ausgang des strafgerichtlichen Prozesses abhängig, dass sich schon so früh eine Sistierung rechtfertigte; denn grundsätzlich ist abgesehen von der bislang von der Staatsanwaltschaft nicht behandelten Frage, ob die beanstandeten Ausdrücke überhaupt unehrenhaft sein könnten, zu berücksichtigen, dass Prozessparteien, namentlich deren Anwälte nicht von Vornherein daran gehindert sein sollen, das Notwendige zur Erläuterung ihres Prozessstandpunktes unmissverständlich und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu etwa Trechsel/Lieber, PK, 32018, Art. 173 StGB N 6 und 8). Eine diese Thematik klärende Untersuchung ist weniger vom effektiven Ausgang des Strafprozesses gegen den Beschwerdegegner als von der Beurteilung abhängig, ob das, was der vor Strafgericht beschuldigte Beschwerdegegner im Hinblick auf den von ihm anvisierten Freispruch vorbrachte, noch als sachlich vertretbar und zweckmässig erscheint. Dies beurteilt sich grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des strafgerichtlichen Prozesses, der deshalb für die vorliegende Untersuchung nicht unentbehrlich ist (vgl. Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, 22014, Art. 314 StPO N 12). In Abwägung mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) und angesichts der verkürzten Verjährungsfrist (Art. 178 Abs. 1 StGB) rechtfertigt sich daher die angefochtene Sistierung nicht.
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung aufzuheben.
a) Die prozessleitenden Anträge des Beschwerdegegners zur Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erweisen sich hier als unerheblich. Es ist in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren einzig zu beurteilenden Sistierungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO nicht ersichtlich, inwiefern allfälligen Bedenken von Interessenskonflikten zufolge der beanstandeten Mehrfachvertretungen im Strafprozess oder in den durch die gegenseitigen Strafanzeigen der involvierten Rechtsanwälte ausgelösten Untersuchungen vorausschauend Rechnung getragen werden müsste, zumal der Beschwerdegegner in diesem Beschwerdeverfahren nur die superprovisorische Ausschliessung der Vertreterin des Beschwerdeführers verlangte, jedoch keinen Antrag auf Nichteintreten stellte.
b) Weiter offen bleiben etwa auch die Voraussetzungen von Sistierungen im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO.
c) Mit vorliegender Gutheissung der Beschwerde muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufnehmen, weil die Sistierung verweigert wird. Die Verweigerung der Sistierung ist nicht mit der grundsätzlich innert 30 Tagen zulässigen Beschwerde in Strafsachen weiterziehbar (vgl. dazu Schmid/Jositsch, PK, 32018, Art. 314 StPO N 12 f.), weshalb auf eine förmliche Rechtsmittelbelehrung zu verzichten ist.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO; § 2, 6 und 12 GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuzahlen.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, mit Doppel von KG-act. 12 f.), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
16. Mai 2018 kau