Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. April 2018
BEK 2018 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2018, SUB 2015 248);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Im Februar 2015 verzeigte der Privatkläger seine Ex-Partnerin und Beschuldigte wegen diverser falscher Anschuldigungen und beantragte deren Bestrafung wegen Verleumdung (Dossier 4 f. U-act. 8.4.00 und 8.5.00). Am 9. Januar 2018 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (SUB 2015 248) gegen die Beschuldigte wegen Sachentziehung (Dossier 3) sowie falscher Anschuldigung und Verleumdung in Bezug auf deren Angaben ein, der Privatkläger habe ihr gegenüber häusliche Gewalt ausgeübt und ihr schriftliche Morddrohungen zukommen lassen (Dossier 4 und 5). Dagegen beschwert sich der Privatkläger beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, die Beschwerde abzuweisen, verzichtete indes auf eine Vernehmlassung (KG-act. 5). Die amtliche Verteidigung verlangt mit begründeter Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (KG-act. 8).
2. Mit den Einstellungsgründen bezüglich der Sachentziehung (Dossier 3), namentlich dem Ergebnis der Hausdurchsuchung, setzt sich die Beschwerde konkret nicht auseinander, weshalb auf sie insoweit nicht einzutreten ist.
3. Die eingestellten Vorwürfe der falschen Anschuldigungen und der Verleumdungen betreffen zwei verschiedene Sachverhalte: schriftliche Morddrohungen (nachfolgend lit. a) und häusliche Gewalt (lit. b).
a) Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Beschuldigte nicht gewusst habe, wer ihr schriftliche Morddrohungen unter die Scheibenwischer ihres Fahrzeuges geklemmt sowie in ihren Briefkasten gelegt habe, sondern lediglich auf Frage der Polizei den Privatkläger als möglichen Urheber vermutet habe. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschuldigte habe keine weiteren Strafanzeigen mehr erstattet, als sie von der Polizei damit konfrontiert worden sei, ob sie selber die Drohbriefe verfasst habe (vgl. dazu SUB 2015 53 U-act. 8.2.01 S. 7 f.). Diese Argumentation setzt sich direkt aber nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach eine Vermutung auf Nachfrage der Polizei weder eine falsche Anschuldigung noch eine Verleumdung sein könne. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berücksichtigt, geht an der Sache vorbei, weil keine Aussage-gegen-Aussage-Situationen, sondern schriftliche Morddrohungen vorliegen. Indes verweist der Beschwerdeführer auf eine einschlägige Krankheitsakte der Beschuldigten sowie darauf, dass diese sich einer Begutachtung widersetzt habe. Ferner moniert er, die Staatsanwaltschaft habe die von ihm verlangten Schriftenvergleiche nicht vorgenommen.
aa) Der Verdacht des Beschwerdeführers, die Morddrohungen könnte die Beschuldigte selber verfasst haben, ist nicht aus der Luft gegriffen, zumal die Beschuldigte durch die Strafverfolgungsbehörden damit konfrontiert wurde. Die Beschuldigte äussert sich dazu vor Kantonsgericht nicht. Mittlerweile will sie zwar wissen, dass die Drohungen von einer Drittperson veranlasst worden seien (U-act. 10.1.005 Nr. 97 f.), was diese jedoch bestreitet und ebenfalls behauptet, die Beschuldigte habe sie selber verfasst (10.1.006 Nr. 32 ff.).
Die Einstellung setzt ein anklagereifes Beweisergebnis (Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 318 StPO N 1 i.V.m. Art. 308 StPO N 7) bzw. die Feststellung eines derart klaren Beweisergebnisses voraus, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (BGer 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3). Die Staatsanwaltschaft kann daher zwar bei Einstellungen Sachverhaltsfeststellungen treffen, jedoch nicht aufgrund einer unklaren oder unvollständigen Beweislage, weil es ihr dann nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ untersagt ist, dem Gericht vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; BEK 2017 149 vom 20. Dezember 2017 E. 3). Vorliegend ist der Sachverhalt bezüglich des Verdachts einer falschen Anschuldigung nicht anklagereif. Würde sich erweisen, dass die Beschuldigte die Morddrohungen selber verfasste, könnte sie den Privatkläger und Drittpersonen wider besseres Wissen (vgl. dazu noch unten lit. bb) beschuldigt haben, womit die Erfüllung der infrage kommenden Straftatbestände nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Vorher ist die Beschuldigte mit den Aussagen der Drittperson zu konfrontieren, die gleichermassen wie der Beschwerdeführer nicht von Vornherein haltlos ihre Täterschaft behauptet. Ausserdem sind die beantragten Schriftvergleiche vorzunehmen. Eventuell sind die Drohungen graphologisch zu untersuchen. Die Beschuldigte selber verlangte am 13. September 2016 (U-act. 9.0.012) bei der Staatsanwaltschaft eine solche Untersuchung der Briefe mit den Morddrohungen, was diese nicht nachvollziehbar mit der Begründung von Unzuständigkeit ablehnte, obwohl sie das Verfahren wegen falschen Anschuldigungen gegen die Beschuldigte bereits am 4. August 2015 übernahm (U-act. 13.0.002 f.).
bb) Ferner ist zu klären, ob die Beschuldigte angesichts ihrer Krankengeschichte überhaupt wider besseres Wissen zu handeln vermochte. Eine entsprechende Begutachtung ihrer soweit ersichtlich zweifelhaften Schuldfähigkeit scheint ohnehin in Bezug auf die weiteren, hier nicht zu beurteilenden Vorwürfe gegen die Beschuldigte angezeigt (Art. 19 f. StGB).
b) Nach dem eben zu den angeblichen Morddrohungen Ausgeführten (vgl. oben lit. a) ist die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten vorläufig so unklar, dass die Untersuchung bezüglich des Verdachts einer falschen Anschuldigung der häuslichen Gewalt nicht mit der Begründung eingestellt werden kann, es stünden Aussagen gegen Aussagen. Abgesehen davon ist bei solchen Beweiskonstellationen ohnehin ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen (BEK 2012 66 vom 17. Mai 2013 E. 4.c), weil die Verfahrensmaxime "in dubio pro reo" erst dann Bedeutung erlangt, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hegt, was die Staatsanwaltschaft nicht antizipieren darf, da sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (vgl. dazu BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten. Im Übrigen ist sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung bezüglich der Einstellung der Strafuntersuchung wegen falschen Anschuldigungen und Verleumdungen aufzuheben. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, den weiteren Gang der Strafuntersuchung festzulegen. Die Erteilung von Weisungen ist nicht zwingend (Art. 397 Abs. 3 StPO). Deshalb ist entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung am blossen Aufhebungsantrag des Beschwerdeführers nichts auszusetzen. Da der Beschwerdeführer formell nur in dem unwesentlichen, in der Beschwerde materiell nicht auseinandergesetzten Punkt der Sachentziehung (vgl. oben E. 2) unterliegt, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu Lasten der hauptsächlich unterliegenden Beschuldigten und des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Anträge der Beschuldigten dem Beschwerdeführer keinen zusätzlichen Aufwand verursachten, ist der Beschwerdeführer vollumfänglich aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO; § 13 GebTRA). Die Kostenbefreiung der bedürftigen Beschuldigten sieht die Strafprozessordnung im Unterschied zur Privatklägerschaft für die Durchsetzung nicht aussichtsloser Zivilansprüche (vgl. Art. 136 StPO) nicht vor. Diese ist auch nicht durch die Verfassung geboten, weil der Beschuldigten vorliegend der Zugang zur Prüfung ihres Antrages nicht verwehrt wird (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinweisen).
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bleiben bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist auch die vorinstanzliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzuheben. Es ist der Staatsanwaltschaft überlassen, für die bestätigte Einstellung betreffend die Sachentziehung neben den Verfahrenskosten die Entschädigung separat neu festzusetzen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend die Sachentziehung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden zur Hälfte der Beschuldigten (Fr. 600.00) und im Rest dem Staat auferlegt. Die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 wird dem Beschwerdeführer von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
26. April 2018 kau