BEK 2018 23•BEK 2018 23 - Bauen ohne Bewilligung (§ 92 i.V.m. § 75 PBG)
BEK 2018 23Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)14.02.2018
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. Februar 2018
BEK 2018 23
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Bauen ohne Bewilligung (§ 92 i.V.m. § 75 PBG)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 23. Oktober 2017, SEO 2017 18);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft March gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 23. Oktober 2017 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das Bezirksgericht March das begründete Urteil am 29. Januar 2018 an die Parteien versandte;
dass die Staatsanwaltschaft March mit Schreiben vom 9. Februar 2018 mitteilte, auf die Einreichung einer Berufungserklärung werde verzichtet (KG-act. 3);
dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 9. Februar 2018), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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14. Februar 2018 kau