Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 5. Februar 2018
BEK 2018 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, zzt. Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 74, 8836 Bennau, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Haftentlassung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 19. Januar 2018, ZME 2018 11);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Kantonspolizei Schwyz kontrollierte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 7. November 2017 bei der Autobahnauffahrt A3, Richtung Chur, in seinem Personenwagen. Der "Drugwipe" verlief positiv auf Kokain und der Alkoholtest fiel ebenfalls positiv aus. Bei der Effektenkontrolle fand die Polizei insgesamt 10 Minigrips mit je ca. 1 Gramm Kokain. In der anschliessenden durchgeführten Hausdurchsuchung kamen weiteres Kokain und Betäubungsmittelutensilien zum Vorschein. Der Beschuldigte wurde noch am 7. November 2017, 19.51 Uhr festgenommen (U-act. 4.1.001). Je mit Verfügungen vom 8. November und 15. Dezember 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG) und Pornographie (Art. 197 Abs. 5 StGB) an (U-act. 9.1.001, 9.1.002). Am 10. November 2017 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschuldigten vorläufig bis am 6. Februar 2018 Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.012).
Am 10. Januar 2018 stellte der amtliche Verteidiger (U-act. 2.1.001) ein Haftentlassungsgesuch (KG-act. 1/3; U-act. 4.1.029). Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wegen Fluchtgefahr ab (Vi-act. 8). Dagegen erhebt der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellt den folgenden Antrag (KG-act. 1):
Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2018 (ZME 2018 11) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 was folgt (KG-act. 6):
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2018 sei abzuweisen.
2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft wurden dem amtlichen Verteidiger und das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz zudem der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5+7).
2. a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie (a) sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht, (b) Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, oder (lit. c) durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Vorliegend wird der dringende Tatverdacht durch den amtlichen Verteidiger nicht in Frage gestellt (KG-act. 1, S. 3 III. 1.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits anerkennt ebenfalls zu Recht, dass keine Kollusionsgefahr mehr besteht (KG-act. 1/4, S. 2 letzter Absatz; ebenso: Vi-act. 1; U-act. 4.1.030). Haftgründe im Sinne von Art. 221 Abs.1 lit. c oder Abs. 2 werden nicht geltend gemacht. Umstritten ist dagegen der Haftgrund der Fluchtgefahr. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
b) Der Vorderrichter hat zur Fluchtgefahr lediglich festgehalten, dass diese immer noch bestehe, wozu auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden könne. Daran vermöchten die Angaben der Verteidigung nichts zu ändern, da dem Beschuldigten ohnehin Landesverweisung drohe, weshalb er versucht sein könnte, sich einer allfälligen Bestrafung durch Flucht zu entziehen. Daran vermöge praxisgemäss auch nichts zu ändern, dass im Falle einer Flucht nach Deutschland die Strafverfolgung dennoch sichergestellt wäre. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits verweist in der Beschwerdeantwort hinsichtlich der Fluchtgefahr im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vor dem Zwangsmassnahmengericht. Dort machte sie hauptsächlich geltend, der Beschuldigte sei deutscher Staatsangehöriger und lebe seit 7 Jahren mit einer
C-Bewilligung in der Schweiz. Da der dringende Tatverdacht auf Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG bestehe, drohe ihm eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr sowie eine obligatorische Landesverweisung. Da sowohl die Vorwürfe als auch die möglichen Sanktionen schwer wiegten, könnte der Beschuldigte versucht sein, sich durch Flucht der Strafverfolgung zu entziehen. Der Beschuldigte fühle sich nach wie vor in Deutschland heimisch. Die Verteidigung verweist demgegenüber darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten heute in der Schweiz befinde. Es gäbe keine konkreten Indizien dafür, dass der Beschuldigte mit einer Flucht sein über die Jahre aufgebautes Leben in der Schweiz aufgeben wolle.
c) Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häft-lings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil 1B_673/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2; BGer Urteil 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1; BGer Urteil 1B_251/2015 vom 12. August 2015, E. 3.1; BGer Urteil 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016, E. 4.2).
Vorliegend begründen die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft die Fluchtgefahr damit, dass der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger sei und ihm eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr und eine obligatorische Landesverweisung drohten. Dies vermag nach dem Gesagten für die Annahme der Fluchtgefahr indessen nicht zu genügen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen seit seiner Einreise am 21. Juli 2010 und damit seit mehr als sieben Jahren ununterbrochen in der Schweiz gemeldet ist. Er ist Inhaber der C-Bewilligung und damit Niedergelassener nach EU/EFTA Abkommen (U-act. 1.1.001, 1.1.008). Er ist seit dem 16. Juli 2015 in Buttikon (SZ) gemeldet und lebt mit seiner Freundin (E.________), welche ebenfalls die Niederlassungsbewilligung C besitzt, in einer gemeinsamen Wohnung (U-act. 1.1.008). Er ist mit Ausnahme von zwei SVG-Delikten im Jahre 2012 nicht im Strafregister eingetragen (U-act. 1.1.002; U-act. 1.1.010, S. 3). Seine finanziellen Verhältnisse erscheinen als geordnet. Jedenfalls bewegte sich der Stand seines Postfinance-Kontos vom 31.12.2015 bis zu seiner Verhaftung fast ausnahmslos zwischen Fr. 1'200.00 und Fr. 12'000.00 (U-act. 6.006). Schulden soll er keine haben (U-act. 1.1.010, S. 4 unten). Seine Arbeitsverhältnisse waren zwar auch in der Schweiz nicht immer stabil, wechselte er doch mehrfach die Stelle und war er im Zeitpunkt der Verhaftung ohne Arbeit (U-act. 1.1.010, S. 3+4). Offenbar war er indessen zuletzt bei der Firma D.________ in Baden angestellt, wo er Fr. 5'500.00 brutto pro Monat verdiente (U-act. 10.2.002, Ziff. 8 f.; U-act. 6.1.006, insb. S. 69, 73, 74; U-act. 10.3.001, Frage 18). Diese Firma bestätigte mit Schreiben vom 22. Januar 2018, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der U-Haft sofort als Elektromonteur arbeiten könne. Beim Beschuldigten handle es sich um einen äusserst zuverlässigen, verantwortungsbewussten und motivierten Arbeiter. Er könne jederzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach seiner Entlassung weiterarbeiten (KG-act. 1/7).
Gemäss Aussage seiner Freundin sind sie seit 9 ½ Jahren ein Paar (U-act. 10.3.001, Fragen 14, 26, 29). Die Wohnung sei seit Juni 2015 gemeinsam gemietet (U-act. 10.3.001, Fragen 19-28). Sie hätten in der Schweiz Italiener, Schweizer, Argentinier und somit nicht nur Deutschstämmige als Freunde (U-act. 10.3.001, Frage 30). Gemäss Aussage des Beschuldigten hat er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter, welche nach Deutschland zurückgezogen sei. Ebenso habe er keinen Kontakt mehr zum Vater (U-act. 1.1.010, S. 2; U-act. 10.2.001, Frage 48). Auch soll er keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester in der Schweiz haben, mit welcher er zerstritten sei (U-act. 10.2.001, Fragen 45 f.). Die Vorinstanz verweist zwar auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Gesuchsantwort, wonach sich der Beschuldigte nach wie vor in Deutschland heimisch fühle (angefochtener Entscheid, Ziff. 9 i.V.m. Vi-act. 1 Ziff. 3). An der angegebenen Stelle (U-act. 10.2.002, Frage 27) hatte der Beschuldigte indessen ausgeführt, er sei hier mehr zu Hause als in Deutschland; ihn halte auch seine langjährige Beziehung hier; er würde nicht einfach abhauen, er sei ja schon mehrere Jahre da. Entgegen der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz heute bedeutend stärker sind als jene zu seiner Heimat.
Dass dem Beschuldigten eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB droht, vermag die Fluchtgefahr nicht zu erhöhen. Abgesehen davon, dass die Landesverweisung angesichts der gerade bei EU-Bürgern ungeklärten Rechtslage noch nicht feststeht, weist die Verteidigung unter anderem zu Recht daraufhin, dass der Beschuldigte mit einer Flucht die Landesverweisung quasi vorwegnehmen würde, was nicht in seinem Interesse sei.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte in der Schweiz – abgesehen von den zwei früheren Verurteilungen und dem vorliegenden Strafverfahren – in geordneten Verhältnissen lebt und sowohl seine persönlichen als auch beruflichen Beziehungen in der Schweiz stärker sind als jene zu Deutschland. Die Fluchtneigung des Beschuldigten dürfte höchstens gering sein. Mit den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumenten lässt sich eine ernsthafte Befürchtung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 StPO nicht begründen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Den noch bestehenden Bedenken kann durch Ersatzmassnahmen begegnet werden (vgl. sogleich nachfolgend E. 3.).
3. a) Die Verteidigung wehrt sich auch aus Verhältnismässigkeitsgründen gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Sie führt aus, die unerhebliche Fluchtgefahr lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt mit milderen Mitteln (Ausweis- und Schriftensperre, Sicherheitsleistung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle und/oder Electronic Monitoring) begegnen (KG-act. 1, S. 6 Ziff. 3).
Die Untersuchungshaft hat „ultima ratio“ zu bleiben. Das zuständige Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Freilassung des Beschuldigten unter Anordnung von Ersatzmassnahmen in Frage kommt (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 237 N 49). Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (BGer Urteil 1B_251/2015 vom 12. August 2015, E. 3.2, m.w.H.; BGer Urteil 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 3.1, m.w.H.). Die Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen sind dieselben wie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 237 Abs. 4 StPO; Härri, a.a.O., Art. 237 N 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft jedoch grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn dieser stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGer Urteil 1B_251/2015 vom 12. August 2015, E. 3.2, m.w.H.; BGer Urteil 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016, E. 4.3; BGer Urteil 1B_427/2014 vom 19. Januar 2015, E. 3.4; Härri, a.a.O., Art. 237 N 3). Ersatzmassnahmen für Haft können insbesondere geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (BGer Urteil 1B_251/2015 vom 12. August 2015, E. 3.2, m.w.H.; BGer Urteil 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016, E. 4.3 und 5.1; BGer Urteil 1B_427/2014 vom 19. Januar 2015, E. 3.4; BGer Urteil 1B_325/2015 vom 16. Oktober 2014, E. 3.5, m.w.H.). Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d) und die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (lit. e) in Betracht. Die Aufzählung der Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist nicht abschliessend (Härri, a.a.O., Art. 237 N 7; vgl. BGer 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016, E. 4.1). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 237 Abs. 1 StPO ergibt, kann eine Ersatzmassnahme ausserdem für sich alleine oder in Verbindung mit anderen angeordnet werden (Härri, a.a.O., Art. 237 N 5; vgl. BGer 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016, E. 4.1).
Der noch vorhandenen Fluchtneigung kann vorliegend durch Anordnung einer Schriftensperre und durch die Auflage, sich wöchentlich und persönlich auf dem Polizeiposten, welcher seinem Wohnort am nächsten ist, zu melden, begegnet werden. Der Beschuldigte ist sodann zu verpflichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen.
b) Die Staatsanwaltschaft reichte am 1. Februar 2018 beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um 2 Monate ein. Der Einzelrichter ordnete hierauf am 2. Februar 2018 die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid an (KG-act. 8). Der vorliegende Beschluss ist deshalb über den 6. Februar 2018 hinaus bis zum Entscheid des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht im Verfahren ZME 2018 15 zu befristen.
c) Abschliessend ist festzuhalten, dass, sollte sich der Beschuldigte an eine der Auflagen bzw. Ersatzmassnahmen nicht halten oder anderweitig versuchen, die Ersatzmassnahmen zu vereiteln, er mit dem Widerruf der angeordneten Ersatzmassnahmen und einer Rückversetzung in Untersuchungshaft zu rechnen hat (vgl. Härri, a.a.O., Art. 237 N 50).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dass der Staat die Verfahrenskosten trägt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 19. Januar 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Gegen den Beschuldigten werden bis zum Entscheid des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht im Verfahren ZME 2018 15 folgende Ersatzmassnahmen angeordnet:
a)eine Ausweis- und Schriftensperre;
b)die Auflage, sich wöchentlich und persönlich auf dem Polizeiposten, welcher seinem Wohnort am nächsten ist, zu melden;
c)die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen.
2. Der Beschuldigte ist aus der Haft zu entlassen, wenn und sobald die Ersatzmassnahme Ziff. 1 lit. a vollzogen wurde. Die Staatsanwaltschaft hat die Ersatzmassnahme unverzüglich zu vollziehen.
3. Die Verfahrenskosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 700.00 gehen zu Lasten des Staates. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 3 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, vorab per Fax), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, vorab per Fax), das Zwangsmassnahmengericht (1/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an das Zwangsmassnahmengericht (1/ü) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
5. Februar 2018 rfl