Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. April 2019
BEK 2018 202
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Nicola Bucher.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________,
gegen
C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Dezember 2018, ZES 2018 485);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Schübelbach vom 16. August 2018 (Betreibungsnummer xx) wurde A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer) von seinem Sohn C.________ (nachfolgend der Beschwerdegegner) für eine Forderung von Fr. 1'019.00 nebst 5 % Zins seit dem 16. August 2018 betrieben (Vi-act. KB 1/2). Nachdem der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte der Beschwerdegegner am 3. September 2018 ein Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 974.00 zuzüglich Zins unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Als Begründung gab er an, dass der Beschwerdeführer ihm aufgrund des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 8. Februar 2017 Unterhalt bis zum Abschluss seiner Lehre als Kaufmann EFZ schulde und der Unterhaltsbeitrag für den Monat August 2018 noch ausstehend sei (Vi-act. 1).
b) Am 10. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist die Abweisung des Begehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Als Begründung gab er an, dass der Beschwerdegegner mit dem Erwerb des eidg. Berufsattestes „Büroassistent EBA“ seine Erstausbildung abgeschlossen habe. Massgebend sei gemäss Ehescheidungsurteil eine „Erstausbildung“ und nicht etwa eine „angemessene Ausbildung“ (Vi-act. 5). Am 30. Oktober 2018 hielt der Beschwerdegegner innert erstreckter Frist an seinem Begehren und den entsprechenden Ausführungen fest (Vi-act. 8). Am 22. November erneuerte der Beschwerdeführer sodann sein Rechtsbegehren und machte geltend, die damaligen Parteien im Ehescheidungsverfahren seien nach Treu und Glauben auf der klaren Formulierung in der Konvention zu behaften. Es sei im Urteil bewusst von „Erstausbildung“ gesprochen worden; diese habe der Beschwerdegegner inzwischen absolviert (Vi-act. 12).
c) Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March wie folgt (KG-act. 1/1):
1. Dem Gesuchsteller wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungsamtes Schübelbach SZ vom 16.08.2018 definitive Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 974.00 nebst 5 % Zins seit 16.08.2018.
2. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 150.00 werden vom Gesuchsteller erhoben und sind ihm vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 40.00 zu bezahlen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zufertigung]
d) Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 12. Dezember 2018 (KG-act. 1).
e) Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung zu bestätigen, weil die Erstausbildung nicht abgeschlossen sei (KG-act. 5).
2. a) Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunde beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dabei sind gerichtliche Vergleiche den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Insbesondere gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (Staehelin, in: Staehlin/Bauer, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 24 zu Art. 80 SchKG).
b) Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in allen Tatfragen stark eingeschränkt. Insbesondere auf ein eigentliches Beweisverfahren wird verzichtet, weil dem Gläubiger durch Einschränkung der Beweismittel ein möglichst schneller Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlags zur Verfügung gestellt werden soll (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 109).
Das Rechtsöffnungsverfahren hat nicht die umfassende materielle Prüfung der Forderung zum Zweck, sondern einzig die Feststellung eines Vollstreckungstitels (BGer, Urteil 5A_533/2017 vom 27.10.2017, E. 4.1 = Pra 107 (2018) Nr. 132; Stücheli, a.a.O., S. 110).
c) Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 4 zu Art. 320 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Februar 2017 u.a. zu folgendem verpflichtet worden (Vi-act. KB 1/3):
5.1. Der Ehemann/Vater verpflichtet sich, der Ehefrau/Mutter an den Bar-unterhalt von C.________, G.________ und H.________ je Fr. 965.- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus.
[…]
5.3. Die Unterhaltspflicht dauert über die Volljährigkeit eines jeden Kindes hinaus, sofern und solange das jeweilige Kind sich noch in der Erstausbildung befindet.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner am 25. Februar 2018 die Volljährigkeit erlangt, im Zeitraum vom 01. August 2016 bis 31. Mai 2018 eine Attestlehre als Büroassistent EBA absolviert sowie am 6. August 2018 eine zweijährige Lehre zum Kaufmann EFZ begonnen hat (Vi-act. KB 1/5, 1/6, 1/8).
4. Es ist zu prüfen, ob die in der Scheidungsvereinbarung an die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers geknüpfte Bedingung der Erstausbildung mit dem Abschluss der Lehre zum Büroassistenten EBA des Beschwerdegegners erfüllt ist. Zudem ist fraglich, ob dem Beschwerdegegner gestützt auf diese Vereinbarung für die betriebenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 974.00 nebst 5 % Zins seit dem 16. August 2018 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
a) aa) Die Vorinstanz befasste sich in E. 3. A. der Verfügung vom 12. Dezember 2018 mit der Auslegung des Begriffs „Erstausbildung“. Sie gelangte zum Schluss, dass ein wirklicher Wille der damaligen Ehepartner in Bezug auf den in der Ziff. 5.3. der Scheidungskonvention (Vi-act. KB 1/3, S. 3) erwähnten Begriff der „Erstausbildung“ nicht bewiesen und folglich auf den Begriff „angemessene Ausbildung“ i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB abgezielt worden sei. Zudem führte die Vorinstanz aus, dass derjenige, der aus einer Bedingung in Bezug auf Unterhaltsleistungen Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen hat (KG-act. 1/1, E. 3. A.). Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, mittels Urkunden den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim eidg. Berufsattest „Büroassistent EBA“ um eine „angemessene Erstausbildung“ handle (KG-act. 1/1, E. 3. B.).
bb) Der Beschwerdeführer seinerseits bringt unter dem Titel „Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes“ vor, die Auslegung der Vorinstanz hinsichtlich des Begriffs „Erstausbildung“ (KG-act. 1/1, E. 3. A.) sei willkürlich erfolgt (KG-act. 1, Ziff. II., A, 4.). Die Vorinstanz habe sich zudem mit den in der Verfügung vom 12. Dezember 2018 enthaltenen Ausführungen (KG-act. 1/1, E. 3. A.), wonach einerseits ein wirklicher Wille in Bezug auf den Begriff der „Erstausbildung“ nicht bewiesen sei und die beiden nicht vertretenen Parteien andererseits bei der Ausarbeitung der Scheidungskonvention wohl massgeblich vom Scheidungsrichter unterstützt worden seien, selbst widersprochen (KG-act. 1, Ziff. II., A, 4.).
Unter dem Titel „Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung“ macht der Beschwerdeführer zudem geltend, dass es sich bei der Lehre zum „Büroassistenten EBA“ um eine Erstausbildung, bzw. bei der Lehre zum „Kaufmann EFZ“ um eine Zweitausbildung handle. Der Beschwerdegegner habe mit dem Abschluss der Lehre zum Büroassistenten EBA folglich seine Erstausbildung abgeschlossen. Die in der Verfügung vom 12. Dezember 2018 gemachte Feststellung der Vorinstanz (KG-act. 1/1, E. 3. B.), wonach die Lehre zum Büroassistenten EBA nicht als eine angemessene Erstausbildung zu qualifizieren ist, sei demzufolge falsch (KG-act. 1, Ziff. II., B, 5.1). Im vorinstanzlichen Verfahren berief sich der Beschwerdeführer diesbezüglich u.a. auf das „Merkblatt für Büroassistent/in EBA“ (abrufbar unter: www.berufsberatung.ch), welches die Möglichkeit der anschliessenden zweijährigen Lehre zum Kaufmann EFZ ausdrücklich als Weiterbildung beschreibt (Vi-act. BB 5/5). Zudem stützte er sein Begehren auf eine rechtliche Beurteilung durch eine Gerichtsschreiberin, die gemäss seinen Aussagen massgeblich am Erstellen der Scheidungsvereinbarung vom 8. Februar 2017 beteiligt war (vgl. Vi-act. KB 1/3). Gemäss dieser Beurteilung dürfe der Beschwerdegegner mit dem Erwerb des eidgenössischen Berufsattests „Büroassistent EBA“ seine Erstausbildung abgeschlossen haben, womit die Unterhaltspflicht geendet habe (Vi-act. BB 5/7, Frage 2). Des Weiteren führte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts des Kantons Zürich auf, in welchem ebenfalls bestätigt wird, dass die Ausbildung zum Büroassistenten als Erstausbildung gelte (Vi-act. BB 12/11).
Im laufenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer zuletzt vor, dass die Vorinstanz die durch ihn eingereichte rechtliche Beurteilung der Situation durch die Gerichtsschreiberin sowie die Bestätigung seitens des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (KG-act. 1/1, E. 3. B.) zu Unrecht als urkundlichen Beweis abgelehnt habe (KG-act. 1, Ziff. II., B, 5.2).
cc) Der Beschwerdegegner hingegen brachte im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung vor, dass man unter einer Erstausbildung eine Ausbildung verstehe, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Dabei ginge es um die Verwirklichung eines beruflichen Lebensplans. In casu sei die zweite Lehre als Kaufmann EFZ von Anfang an das Berufsziel des Beschwerdegegners gewesen, weshalb sie immer noch zur Erstausbildung gehöre (Vi-act. 1, Ziff. II. 2. C.). Der Beschwerdegegner berief sich ebenfalls auf einen Auszug auf „www.berufsberatung.ch“, in welchem die Lehre zum Kaufmann EFZ als eine zur Lehre zum Büroassistent EBA „dazugehörige“ Grundbildung erwähnt wird (Vi-act. KB 8/4).
b) aa) Wie die Vorinstanz korrekt festhält, wird eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt (KG-act. 1/1, 3. A.; BGer, Urteil 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1; BGer, Urteil 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 4.1).
In casu lässt sich im Rahmen der subjektiven Auslegung kein übereinstimmender wirklicher Wille feststellen (KG-act. 1/1, E. 3. A.). Während die beiden Parteien gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Hilfe des Gerichts bewusst den Begriff „Erstausbildung“ in seinem eigentlichen Sinne gewählt und somit auf den Abschluss der Attestlehre zum Büroassistenten EBA abgezielt hätten (KG-act. 1, Ziff. II., A, 4.), argumentiert der Beschwerdegegner dahingehend, dass die Erstausbildung erst mit dem Abschluss der Lehre zum Kaufmann EFZ abgeschlossen und folglich noch Unterhalt geschuldet sei (KG-act. 5).
bb) Folglich bleibt im Rahmen der objektivierten Auslegung zu eruieren, wie die Erklärung der jeweils anderen Partei nach Treu und Glauben sowie unter Würdigung sämtlicher Umstände zu verstehen ist (Müller, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Art. 1 - 18 OR, Bern 2018, N 61 zu Art. 18 OR). Bei der objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat der klare Wortlaut grundsätzlich den Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln (BGer, Urteil 5C.56/2005 vom 15. Juli 2005, E. 3.1; BGE 133 III 406, S. 409, E. 2.2). Das einzelne Wort kann aber nicht isoliert von seinem Zusammenhang betrachtet werden. Um einen einzelnen Begriff verstehen zu können, ist jeweils auch ein Blick auf den Sinngehalt des ganzen Vertrags bzw. Vergleichs erforderlich (Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 380 f. zu Art. 18 OR).
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Scheidungsvereinbarung einen auf den ersten Blick an sich klaren Wortlaut aufweist: Gemäss Ziff. 5.3. besteht die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der *Erstausbildung *. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob dieser Wortlaut auch dem Sinngehalt der Vereinbarung entspricht.
Hinsichtlich der Umstände ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Scheidungsvereinbarung vom 8. Februar 2017 bereits seit dem 1. August 2016 in der Attestlehre zum Büroassistent EBA befand und seinen zweiten Lehrvertrag zum Kaufmann EFZ erst am 7. März 2018 unterzeichnete (Vi-act. KB 1/5 und 1/6).
Der Beschwerdegegner macht geltend, dass sich sein Ausbildungsplan, also die Lehre zum Kaufmann EFZ, bereits im Jahr 2014 und somit einige Zeit vor dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung vom 8. Februar 2017 manifestiert habe (Vi-act. 8, S. 2 sowie KB 8/1). Zudem habe er den Beschwerdeführer darüber auch mittels WhatsApp-Nachrichten in Kenntnis gesetzt (Vi-act. KB 8/2). Folglich sei es dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass der von den beiden Parteien gewählte Begriff „Erstausbildung“ sowohl die Attestlehre zum Büroassistent EBA, als auch die Lehre zum Kaufmann EFZ umfasse (Vi-act. 8, S. 2). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdegegner nicht gewusst habe, welche Lehre er ergreifen sollte
(Vi-act. 12, S. 3 f.). Weiter seien die Parteien bei der Ausarbeitung der Scheidungsvereinbarung massgeblich durch den Einzelrichter sowie durch die Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht Höfe unterstützt worden. Der Beschwerdeführer führt aus, dass dem Scheidungsgericht zum massgeblichen Zeitpunkt bekannt war, dass sich der Beschwerdegegner bereits in seiner Lehre als Büroassistent EBA befand und die Parteien mit Hilfe des Gerichts deshalb bewusst den Begriff „Erstausbildung“ in seinem eigentlichen Sinne gewählt hätten (KG-act. 1, Ziff. II., A, 4.).
cc)Die Scheidungsvereinbarung weist einen klaren Wortlaut auf. Es ist zudem festzuhalten, dass aufgrund der oben ausgeführten und sich widersprechenden Erläuterungen der Sinngehalt der Scheidungsvereinbarung nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollte nicht vom Wortlaut abgewichen werden, wenn die übrigen Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben (Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 399 f. zu Art. 18 OR; BGE 130 III 417, E. 3.2 = Pra 94 (2005) Nr. 30; BGE 129 III 118, E. 2.5 = Pra 92 (2003) Nr. 123; BGE 128 III 265, S. 267, E. 3a). In casu ist insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die beiden Parteien nicht einen allgemeinen Verweis auf die gesetzliche Bestimmung der „angemessenen Ausbildung“ i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgenommen haben, davon auszugehen, dass sie mit dem Begriff „Erstausbildung“ ausdrücklich auf einen vom Gesetz abweichenden Terminus abgezielt haben. Zudem ist nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung davon Kenntnis hatte, dass sich der Ausbildungsplan des Beschwerdegegners dahingehend manifestiert hatte, nach Abschluss seiner Attestlehre noch eine weitere Lehre zum Kaufmann EFZ zu absolvieren. Er wusste gemäss WhatsApp-Gesprächen zwar vom Versuch des Beschwerdegegners, sich für Lehrstellen als Kaufmann EFZ zu bewerben (Vi-act. KB 8/1 und 8/2), allerdings waren die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht genügend stichhaltig, um dem Beschwerdeführer ein sicheres Wissen hinsichtlich des Plans, eine anschliessende Lehre zum Kaufmann EFZ zu absolvieren, vorwerfen zu können.
Der Beschwerdeführer durfte aufgrund des Gesagten die Erklärung der anderen Partei im Rahmen des Vertrauensprinzips dahingehend als effektive „Erstausbildung“ verstehen, als diese mit dem Erlangen des Berufsattests „Büroassistent EBA“ abgeschlossen ist. Die gegenüberstehende Partei bzw. die Mutter des Beschwerdegegners hätte wissen müssen, dass die im vorliegenden Sachverhalt eher ungewöhnliche Konstellation, bestehend aus einer Attestlehre sowie einer womöglich anschliessenden Zweitlehre, einer expliziten Regelung innerhalb der Scheidungsvereinbarung bedurft hätte. Dies wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn sich dieses Konstrukt schon zuvor beim Beschwerdegegner manifestiert hätte. Folglich ist die Vorinstanz in Auslegung des Begriffs „Erstausbildung“ zu Unrecht vom Wortlaut abgewichen und hat damit die Grenzen der Auslegung gesprengt.
c) Es steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdegegner mit dem Abschluss seiner Lehre zum Büroassistenten EBA sogleich seine Erstausbildung abgeschlossen hat. Der Beschwerdegegner hat somit die an die Unterhaltspflicht geknüpfte Bedingung im Sinne der Scheidungskonvention vom 8. Februar 2017 mit dem Erwerb des Berufsattests „Büroassistent EBA“ erfüllt. Da der Abschluss als solcher unbestritten ist, bedarf es diesbezüglich keines Urkundenbeweises (Bettler, Volljährigenunterhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, ZBJV 149/2013, S. 929). Folglich verfügt der Beschwerdegegner durch dessen Erwerb des Berufsattests „Büroassistent EBA“ über keinen Rechtsöffnungstitel mehr.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung im Sinne der Erwägungen aufzuheben und abzuändern und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schübelbach vom 16. August 2018 im beantragten Umfang von Fr. 974.00 und dem auf diesen Betrag anfallenden Verzugszins zu verweigern.
6. a) Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das erstinstanzliche Verfahren, als auch für das Beschwerdeverfahren zu befinden.
b) Die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 150.00 (KG-act. 1/1) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragte eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, ohne konkrete Auslagen zu substanziieren (Vi-act. 5, S. 2). Das Gericht spricht die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Vorschriften des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA) zu (Art. 96 ZPO; § 81 Abs. 2 JG; § 1 Abs. 2 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Ohne Einreichung einer Kostennote ist die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für die sechs Seiten umfassende Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 (Vi-act. 5), sowie die sieben Seiten umfassende Stellungnahme vom 22. November 2018 (Vi-act. 12) inklusive Aktenstudium erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Folglich ist dem Beschwerdeführer zulasten des Beschwerdegegners eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.00 zuzusprechen.
c) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.00 festzusetzen und werden aus dem Vorschuss des Beschwerdeführers bezogen. Der Beschwerdegegner gilt als vollständig unterliegend, weshalb ihm die gesamten Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.00 für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
d) Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, ohne konkrete Auslagen zu substanziieren. Er gibt an, die Beschwerde in eigenem Namen einzureichen, jedoch „mit Unterstützung“ seines Rechtsvertreters (KG-act. 1, Ziff. I., 1.). Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Vorliegend ist der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, ob er seinen Parteientschädigungsantrag als Ersatz notwendiger Auslagen oder als Umtriebsentschädigung versteht. Zudem hätte er beides substanziieren und gegebenenfalls belegen müssen (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 31 ff. zu Art. 95 ZPO). Somit ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mangels Substanziierung keine Parteientschädigung zu gewähren;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Dezember 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schübelbach vom 16.08.2018 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 974.00 nebst Zins zu 5 % seit 16.08.2018 nicht erteilt.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 150.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 200.00 zurückzuerstatten.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 974.00.
5. Zufertigung an Fürsprecher B.________ (2/R), D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
11. April 2019 rfl