Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. Mai 2019
BEK 2018 201
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Walter Christen, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. Dezember 2018, ZES 2018 625 und 626);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Scheidungsurteil vom 27. März 2006 genehmigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Winterthur die Vereinbarung von A.________ und B.________ und verpflichtete ersteren unter anderem zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 2'600.00 an B.________, und zwar für die Zeit bis zu dessen ordentlichen oder einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Pensionierung, voraussichtlich bis Ende Dezember 2018. Für den Fall, dass B.________ während mehr als zwölf Monaten mit einem Mann in Hausgemeinschaft lebt, wurde ab dem 13. Monat für so lange, als diese Hausgemeinschaft andauert, die Aufhebung dieser Rente vorgesehen (Vi-ZES 2018 625: KB 3). Dieses Urteil erwuchs unbestrittenermassen in Rechtskraft. Am 8./14. August 2012 vereinbarten die Parteien, dass die Rentenzahlungspflicht von A.________ nicht aufgehoben, sondern ab dem Beginn der Hausgemeinschaft um Fr. 600.00 reduziert wird, solange die Hausgemeinschaft andauert (Vi-ZES 2018 625 und 626: KB 2).
Mit Zahlungsbefehlen vom 10. und 20. September 2018 forderte B.________ von A.________ (nacheheliche) Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Monate Mai 2018 bis und mit September 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins jeweils seit Fälligkeit der einzelnen monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.00 nebst Betreibungskosten von jeweils Fr. 65.30 bzw. total Fr. 130.60, wogegen A.________ am 21. September 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-ZES 2018 625 und 626: KB 1). Am 4. November 2018 reichte B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Gesuche um definitive Rechtsöffnung ein. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte mit Verfügungen vom 10. Dezember 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. September 2018 und Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten (ZES 2018 625) sowie für Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2018, Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2018, Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2018, Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. August 2018 und Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten (ZES 2018 626). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 19. Dezember 2018 stellte A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) beim Kantonsgericht das Rechtsbegehren, es seien in Aufhebung der Verfügungen die Rechtsöffnungen nicht zu erteilen (KG-act. 1 und 11). Die Gesuchstellerin beantragte mit Beschwerdeantworten vom 10. und 21. Januar 2019, es seien die eingereichten Beschwerden abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Zudem ersuchte sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 13 und 15).
2. Die Vorinstanz begründete die Gutheissung der beiden Rechtsöffnungsbegehren im Wesentlichen damit, dass aus der vom Gesuchsgegner eingereichten E-Mail seines Anwalts vom 22. Mai 2018 nicht klar hervorgehe, von wessen Pensionierung die Rede sei und, sofern diese die Pensionierung des Gesuchsgegners betreffe und dieser damit sinngemäss den Eintritt einer Resolutivbedingung ([frühzeitige] Pensionierung) geltend machen wolle, er den entsprechenden Urkundenbeweis nicht liquide zu erbringen vermöge.
a) aa) Der Gesuchsgegner reicht mit Beschwerdeeingabe vom 19. Dezember 2018 das Schreiben der D.________ vom 19. September 2017 ein und führt aus, daraus gehe hervor, dass die erwähnte Firma ihn vorzeitig per 31. März 2018 pensioniert habe, weshalb er ab diesem Zeitpunkt der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde (KG-act. 1).
Die Gesuchstellerin wendet ein, das vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Schreiben der D.________ vom 19. September 2017 sei ein unzulässiges Novum, weshalb er damit nicht gehört werden dürfe. Gleiches gelte für das im Beschwerdeverfahren neu in das Recht gelegte Schreiben von Rechtsanwalt E.________ vom 14. März 2018. Einzig mit der bereits erstinstanzlich eingereichten E-Mail von Rechtsanwalt E.________ vom 22. Mai 2018 vermöge der Gesuchsgegner indessen nicht liquide zu beweisen, dass die Bedingung bzw. seine (frühzeitige) Pensionierung eingetreten sei, weil dieses Schreiben nicht als Beweismittel zu qualifizieren sei (KG-act. 13, S. 3 f. N 1; KG-act. 15, S. 3 f. N 1).
bb) Die vom Gesuchsgegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der D.________ vom 19. September 2017 und von Rechtsanwalt E.________ vom 14. März 2018 (vgl. KG-act. 1/2 und 1/3) können zwar auch den erstinstanzlichen Akten entnommen werden. Doch stellte der Gesuchsgegner diese *erst nach Erhalt * der angefochtenen Verfügungen vom 10. Dezember 2018 (12. Dezember 2018; Vi-ZES 2018 625 und 626: act. E 8) bzw. mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 (Poststempel: 20. Dezember 2018) in Kopie auch der Vorinstanz zu (vgl. Vi-ZES 2018 625 und 626: act. E 5). Somit handelt es sich bei diesen beiden Akten um neue Beweismittel. Solche sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liege eine besondere Gesetzesbestimmung vor, welche die Berücksichtigung von Noven ausdrücklich erlaubt, so wie dies in Art. 174 und 278 Abs. 2 SchKG und gemäss Sonderregelung im Bereich des LugÜ der Fall ist. Weil im Rechtsöffnungsverfahren eine gesetzliche Ausnahme aber nicht besteht, kann der Gesuchsgegner mit den beiden im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Akten nicht gehört werden.
b) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so kann der Schuldner die definitive Rechtsöffnung nur abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Hierfür hat der Schuldner den vollen Beweis anzutreten. Ein blosses Glaubhaftmachen genügt nicht. Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner diesen Beweis durch Urkunden zu erbringen. Das sind Schriftstücke, die sich auf die Betreibungsforderung beziehen und anhand derer der Rechtsöffnungsrichter prüfen kann, ob die Schuld im konkreten Fall getilgt oder gestundet wurde (BGer, Urteil 5D_72/2015 vom 13. August 2015 E. 4.1 mit Hinweisen) bzw. ob bei resolutiv bedingten Forderungen der Eintritt der Resolutivbedingung *zweifelsfrei * erfolgte (Vock/Aepli-Wirz, in: Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N 23 zu Art. 80 SchKG). Mit der vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz ins Recht gelegten E-Mail vom 22. Mai 2018 (Vi-ZES 2018 626:BB 1) vermag er seinen Einwand, per Ende März 2018 vorzeitig pensioniert worden zu sein, nicht zweifelsfrei nachzuweisen. Diese E-Mail stammt denn auch nicht von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, sondern von seinem Anwalt, worin sich dieser auf das Schreiben der D.________ vom 19. September 2017 betreffend die auf Verlangen der D.________ erfolgten Pensionierung bezieht. Der Vorderrichter kam in Würdigung der im Zeitpunkt seines Entscheids vorgelegenen Beweislage folglich zu Recht zum Schluss, der Gesuchsgegner vermöge mit der eingereichten E-Mail nicht liquide zu beweisen, dass die Bedingung, die (frühzeitige) Pensionierung des Gesuchsgegners, tatsächlich eintrat. Davon abgesehen rügt der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Rechtsauffassung nicht. Somit gelingt es dem Gesuchsgegner nicht, i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden (liquide) zu beweisen, dass seine Unterhaltsschuld gegenüber der Gesuchstellerin getilgt wurde bzw. dass die Resolutivbedingung ([frühzeitige] Pensionierung) eintrat. Daher sind die Dispositivziffern 1 der angefochtenen Verfügungen zu bestätigen, und es bleibt dem Gesuchsgegner lediglich die Möglichkeit, eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung nach Art. 85a SchKG einzureichen (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., 2010, N 45 zu Art. 80 SchKG).
c) Insoweit der Gesuchsgegner erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügungen geltend macht, die Gesuchstellerin lebe seit mehr als zwölf Monaten mit einem Mann (F.________) zusammen, weshalb sämtliche Unterhaltszahlungen ab August 2012 wegfielen (KG-act. 1, S. 2), handelt es sich dabei um ein Novum, mit welchem er nicht gehört werden kann (vgl. Art. 326 ZPO und E. 2a/bb oben). Überdies vermöchte der Gesuchsgegner diese (neue) Behauptung ohnehin nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Schliesslich ist die in diesem Zusammenhang darüber hinaus geltend gemachte Forderung des Gesuchsgegners um Rückerstattung von Fr. 136'000.00 zuzüglich Verzugszins wegen zu viel überwiesenen Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin (KG-act. 1, S. 2) nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
d) Weitere Einwendungen gegen die Verfügungen der Erstinstanz vom 10. Dezember 2018 bringt der Gesuchsgegner nicht vor.
e) Zusammenfassend ist die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 450.00 festzulegen (vgl. KG-act. 4) und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung zu leisten.
b) Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA). Die Vergütung richtet sich innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren richtet sich der Tarifrahmen nach § 10 GebTRA und im Beschwerdeverfahren nach § 12 GebTRA. Bei Fehlen einer angemessenen Kostennote setzt das Gericht die Vergütung ermessensweise fest (§ 6 Abs. 1 GebTRA), die Mehrwertsteuer gilt als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA).
Die Gesuchstellerin verlangt mit eingereichter Kostennote eine Entschädigung von Fr. 2'329.75 (KG-act. 15, S. 5 und KG-act. 15/1), was in Anbetracht des Umfangs der Streitsache, da in beiden analogen Fällen nur ein paar wenige Akten zu studieren waren und die Beschwerde keine umfangreiche Beantwortung bedingte, sowie des Umstandes, dass die Streitsache weder komplex noch als schwierig zu qualifizieren ist, nicht angemessen ist. Die Entschädigung ist daher in Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz GebTRA ermessensweise auf pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.
4. Die Gesuchstellerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
a) Weil die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren obsiegt und ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 2e vorne), ist deren Gesuch um Befreiung der Gerichtskosten als gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben (vgl. BGer, Urteil 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 119 ZPO).
b) Hat eine Partei grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verlangt Art. 122 Abs. 2 ZPO, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Kanton angemessen entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, bspw. weil die Gegenpartei ihrerseits über beschränkte finanzielle Mittel verfügt oder weil sie im Ausland wohnt und die Geltendmachung faktisch schwierig und kostspielig erscheint (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, N 72 zu § 16; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A., 2016, N 14 zu Art. 122 ZPO; Köchli, in: Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N 8 zu Art. 122 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entbindet deshalb die zuständige Behörde nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entscheiden (BGer, Urteil 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1).
aa) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
bb) Die Gesuchstellerin reicht zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit verschiedene Unterlagen ein (vgl. KG-act. 13, S. 6 f. inkl. Beilagen 2-8). In der Steuererklärung 2017 wies sie ein Vermögen von Fr. 13.580.00 aus, bestehend unter anderem aus vier Bankkontiguthaben bei der G.________ (Bank I), H.________ (Bank II), I.________ (Bank III) und J.________ (Bank IV) (KG-act. 13/7, S. 7 und 13). Im Weiteren liegen Auszüge der H.________ (Bank II), I.________ (Bank III) und J.________ (Bank IV) per 31. Dezember 2018 im Recht, nicht aber auch jener der G.________ (Bank I) (vgl. KG-act. 13/8). Insoweit ist fraglich, ob die Angaben der Gesuchstellerin vollständig sind. Wie es sich darum verhält, kann offenbleiben, weil deren Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus anderen Gründen abzuweisen ist (vgl. E. 4c/cc hinten).
cc) Das Beschwerdebegehren der Gesuchstellerin ist nicht aussichtslos, zumal sie damit durchdringt.
dd) Eine Rechtsverbeiständung ist notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person eine gewisse Schwere aufweisen und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu bewältigen sind. Prozesse ab einem Streitwert von wenigen Tausend Franken gelten als relativ schwere Fälle, in welchen die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur dann bejaht wird, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu bewältigen vermag bzw. sie selber ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person in gutem Glauben und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde. Einzubeziehen sind dabei die Komplexität der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und die Fähigkeit der gesuchstellenden Person, sich im Verfahren zurechtzufinden, also etwa deren Alter, soziale Situation, Gesundheitszustand, geistig-psychische Verfassung sowie Sprach- und Rechtskenntnisse. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles und der konkreten Umstände des betreffenden Verfahrens. Geht es ausschliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen, ist eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. Dabei können auch die Eigenheiten des jeweiligen Verfahrens massgebend sein. So ist das Bundesgericht in Verfahren mit Offizialmaxime sehr zurückhaltend bei der Frage der Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung, obwohl solche Verfahren wegen der tendenziell zunehmenden Mitwirkungspflichten für eine juristisch ungebildete Person kaum einfacher sind (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 10 f. zu Art. 118 ZPO sowie Emmel, a.a.O., N 5 und 7-10 zu Art. 118 ZPO, jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beläuft sich der Streitwert auf rund Fr. 10'000.00, sodass nach dem Gesagten zwar ein relativ schwerer Fall anzunehmen ist, die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung indes nur bejaht werden kann, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht bewältigen kann. Vorliegend ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin bereits über ein rechtskräftiges Urteil verfügt, in welchem die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners festgehalten ist, welche bis zur ordentlichen oder durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Pensionierung dauern soll. Somit erweist sich der Sachverhalt nicht als unübersichtlich. Es geht somit einzig darum, ob eine solche Pensionierung vorliegt bzw. der Gesuchsgegner eine solche zu beweisen vermag. Die Beantwortung dieser Frage ist angesichts des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren und in Nachachtung von Art. 57 ZPO, wonach das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet, nicht mit Schwierigkeiten verknüpft. Insoweit erweist sich die Rechtsfrage als eher einfach. Dafür, dass die Gesuchstellerin diesen Anforderungen nicht gewachsen sein könnte, lassen sich aus der Beschwerdeantwort keine Hinweise entnehmen. Denn sie führt zu ihren persönlichen Verhältnissen lediglich aus, sie sei mit den Gesetzen nicht so vertraut, dass sie die formell korrekten Schritte kenne (KG-act. 13, S. 6 N 4). Indessen macht sie keine Ausführungen insbesondere zu ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung, zu ihren allgemeinen Rechtskenntnissen, zu allenfalls bestehenden sprachlichen Problemen etc., welche es ihr erschweren würden, sich im Verfahren zurechtzufinden bzw. eine Beschwerdeantwort in eigenen Worten abzufassen (vgl. auch Beschluss VO130021-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2013 E. 2.13 S. 8). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin zur Wahrung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren keiner Rechtsbeiständin bedarf bzw. bedurft hätte. Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10‘000.00.
6. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
17. Mai 2019 kau