Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 17. Januar 2019
BEK 2018 200
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Dezember 2018, ZES 2018 660);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Das Betreibungsamt Schübelbach drohte der A.________ GmbH am 7. August 2018 (zugestellt am 4. September 2018) in der Betreibung Nr. xx für eine Forderung der B.________ in der Höhe von Fr. 7‘909.85 nebst 5 % Zins seit 11. Mai 2018 den Konkurs an (Beilage 2 zu Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 30. November 2018 stellte die Gläubigerin beim Konkursrichter das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March lud am 3. Dezember 2018 die Parteien zur Verhandlung auf den 10. Dezember 2018, 16.45 Uhr, vor mit dem Hinweis, dass die A.________ GmbH bis spätestens zur Verhandlung dem Einzelrichter eine Quittung des Gläubigers oder des Betreibungsamtes (evtl. Postempfangsschein) über den angeführten Totalbetrag vorzuweisen oder den Rückzug durch den Gläubiger zu veranlassen habe, ansonsten der Konkurs eröffnet werde. Die zu tilgende Forderung bezifferte der Einzelrichter auf insgesamt Fr. 4‘522.25 (zum Ganzen Vi-act. 2). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter erkannte am selben Tag was folgt (Vi-act. 3):
1. Über die Firma A.________ GmbH wird der Konkurs eröffnet mit Wirkung ab: 11.12.2018, 14.00 Uhr.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden von der Gläubigerin erhoben, gehen jedoch zulasten der Schuldnerin.
[Rechtsmittel]
[Zufertigung].
b) Gegen diese der A.________ GmbH am 12. Dezember 2018 zugestellte Verfügung (Vi-act. 5) erhob die Schuldnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. Dezember 2018 (überbracht) Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung; gleichzeitig ersuchte sie (unter anderem) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2018 (KG-act. 2) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt (Ziff. 1) und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.00 verpflichtet (Ziff. 3) sowie zur ergänzenden Erläuterung bzw. Begründung ihre Zahlungsfähigkeit resp. ihr Gesuch um Freigabe von Fr. 25‘000.00 betreffend aufgefordert (Ziff. 4) und es wurde die Gläubigern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur freigestellten Beschwerdeantwort eingeladen (Ziff. 5). Die Vor-instanz nahm am 3. Januar 2019 Stellung zur Beschwerde (KG-act. 4). Innert Frist kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung gemäss Ziff. 4 der Verfügung vom 21. Dezember 2018 nach und reichte zusammen mit ihren erläuternden Ausführungen diverse Bankauszüge und weitere Belege ein (KG-act. 8 sowie 8/1-4). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Am 14. Januar 2019 wurden der Beschwerdeführerin zur Begleichung ihrer vordringlichsten finanziellen Geschäftsverpflichtungen Fr. 25‘000.00 freigegeben (KG-act. 10).
2. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben werden, wenn der Schuldner *erstens * durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und * zweitens * seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a) Die Beschwerdeführerin erbringt mit der eingereichten Postquittung den Nachweis, dass sie die (Rest-)Forderung der Beschwerdegegnerin zuzüglich Zinsen und Kosten (einschliesslich Verfahrenskosten) mit der Zahlung vom 12. Dezember 2018 über Fr. 4727.65 vollumfänglich getilgt hat (KG-act. 1/1). Darüber hinaus reicht sie das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2018 ein, wonach diese auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (KG-act. 1/2). Folglich ist erstere Voraussetzung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 SchKG erfüllt.
b) Zahlungsfähigkeit bedeutet sodann, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Schliesslich ist die Zahlungsfähigkeit nur, aber immerhin, glaubhaft zu machen; sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Allerdings dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil BGer, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).
aa) Der aktuelle Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin registriert keine Verlustscheine, verzeichnet aber total 20 Betreibungen: Von der vorliegenden Konkursandrohung abgesehen liegen zwar zwei weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung vor, jedoch wurde diejenige über Fr. 7594.60 bekanntermassen im Jahre 2016 beglichen (vgl. BEK 2016 171 Beschluss KG vom 19. Dezember 2016 E. 2.a) und die andere Betreibungsforderung über Fr. 12‘000.00 zwischenzeitlich getilgt bzw. zurückgezogen (KG-act. 1/9). Sodann ist eine in Betreibung gesetzte Forderung erloschen und bei weiteren 15 Betreibungen erfolgten die Zahlungen an die Gläubiger oder an das Betreibungsamt. Einzig bei einer Forderung über Fr. 282‘152.15 ist ein Rechtsvorschlag verzeichnet. Bezüglich dieser in Betreibung gesetzten Forderung wird von der Beschwerdeführerin deren Höhe bestritten, ihr sei die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % verrechnet und bereits getätigte Zahlungen nicht berücksichtigt worden; sie sei mit der Gläubigerin in Kontakt
(KG-act. 1/9). Auch wenn Bestand und Höhe dieser Forderung nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind, ist anhand der eingereichten Belastungsanzeigen immerhin ersichtlich, dass bis Januar 2018 Zahlungen an die Gläubigerin geflossen sind und zwar in der Höhe von insgesamt Euro 156‘538.37 und CHF 30‘000.00 (zum Ganzen KG-act. 8/2). Sodann wies die Beschwerdeführerin gemäss KMU- / KMU-Euro-Kontoauszug per 19. Dezember 2018 einen Saldo von total CHF 46‘789.61 KG-act. 1/6) aus und per 7. Januar 2019 sind Saldi in der Höhe von CHF 108‘752.46 und Euro 5‘250.74 verzeichnet (KG-act. 8/1). Somit sind durchaus genügend liquide Mittel vorhanden, mit welchen die Beschwerdeführerin ihre laufenden sowie in absehbarer Zeit fällig werdenden Verpflichtungen (vgl. KG-act. 1/9 und 8/4) zu decken vermag. Zudem liegen keine weiteren Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung vor, die bislang unbezahlt geblieben sind und wenigstens gedeckt sein müssten. Schliesslich spricht auch der von der Beschwerdeführerin erstellte „Zwischenabschluss“ per 20. Dezember 2018 nicht per se für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit (zum Ganzen KG-act. 1/4, 1/7-9 und 8/1).
bb) Zusammenfassend kann die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aufgrund der eingereichten Belege, welche das Unternehmen als fortführbar erscheinen lassen, als glaubhaft angesehen werden. Gründe, die der Beschwerdeführerin die ihr nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zustehende Rechtswohltat des Vollstreckungsrechts versagen könnten, liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin täte aber gut daran, sich in administrativen Belangen entsprechend beraten zu lassen, um ihre Liquidität weiterhin erhalten zu können und insbesondere nicht Gefahr zu laufen,Konkursandrohungen anhäufen zu lassen.Davon abgesehen muss sich die Beschwerdeführerin bewusst sein, dass bei einem allfälligen weiteren Konkurs das obere Gericht im Falle eines Weiterzugs insb. auch an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit noch strengere Anforderungen stellen wird als vorliegend. Das heisst, dass selbst während laufender Rechtsmittelfrist, wie es vorliegend in Nachachtung von Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG (vgl. BEK 2017 5 Beschluss KG vom 14. Februar 2017, E. 3, wonach die Konkurseröffnung einer Betreibungshandlung gleich kommt, folglich Art. 63 SchKG zur Anwendung gelangt) noch der Fall war, keine weitere gerichtliche Aufforderung in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erginge.
3. In Gutheissung des Beschwerdeantrags ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Konkurseröffnungskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind indes der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, hat sie durch ihr säumiges Verhalten und der erst nach der Konkursverhandlung erfolgten Tilgung der Forderung die Konkurseröffnung verursacht. Das Konkursamt March wird über seine Kosten separat mit den Parteien abzurechen haben;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Schübelbach (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
18. Januar 2019 kau