Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. Januar 2018
BEK 2018 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Gesuchsteller, **2.**B.________, Gesuchstellerin, **3.**C.________, Gesuchstellerin,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________, **2.**E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Nichtanhandnahme
(Revisionsgesuch gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 16. Januar 2018, BEK 2017 188, SUB 2017 347);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________, B.________ sowie die C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit der G.________ AG als Vermieterin im Streite liegen und sich die G.________ AG durch Rechtsanwältin E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) vertreten lässt;
dass die Gesuchsteller am 18. Mai 2017 gegen die Beschuldigte im Wesentlichen mit der Begründung Strafanzeige erstatteten, die Beschuldigte habe im Mietausweisungsbegehren absichtlich den Streitwert falsch angegeben und sich damit des Erschleichens einer falschen Beurkundung oder der Urkundenfälschung schuldig gemacht (U-act. 8.1.001 in BEK 2017 188);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. November 2017 (SUB 2017 347) verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;
dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (BEK 2017 188) auf eine vom Gesuchsteller Ziff. 1 mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 1 in BEK 2017 188) eingereichte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung wegen Nichtleistens der Sicherheitsleistung nicht eingetreten ist;
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Januar 2018 ein Begehren um Revision der Verfügung vom 16. Januar 2018 im Verfahren BEK 2017 188 stellen (KG-act. 1);
dass auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerinnen Ziff. 2+3 zum vorne herein nicht einzutreten ist, weil sie im ersten Verfahren BEK 2017 188 nicht als Partei teilgenommen haben und durch den Nichteintretensentscheid somit nicht beschwert sind (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 46 zu Art. 410 StPO);
dass die Revision gemäss Art. 410 StPO gemäss explizitem Wortlaut (nur) gegen ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren verlangt werden kann, die StPO indessen eine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen, mithin gegen verfahrensleitende und verfahrenserledigende Entscheide nicht zulässt (Fingerhuth, a.a.O., N 17 zu Art. 410 StPO, mit weiteren Verweisen);
dass die Revision ein sowohl formell als auch materiell rechtskräftiges Urteil voraussetzt (Fingerhuth, a.a.O., N 4 zu Art. 410 StPO; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 10 zu Art. 410), Nichtanhandnahmeverfügungen nur in beschränkte Rechtskraft erwachsen (Esther Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 35 zu Art. 310 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 14 zu Art. 310 StPO) und gemäss Wortlaut des Gesetzes wieder aufgenommen werden können, wenn der Staatsanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die (a) für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und sich (b) nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 323 StPO), aber auch bei anderen Gründen, die eine Neubeurteilung notwendig erscheinen lassen (Landshut/Bosshard, a.a.O.);
dass ein Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäss Art. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 323 StPO bei der Staatsanwaltschaft zu stellen wäre;
dass der Gesuchsteller im Übrigen keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 StPO nachvollziehbar darlegt und bis heute auch kein Entscheid des Bundesgerichts vorliegt, welcher die vom Revisionsgesuch betroffene Verfügung vom 16. Januar 2018 in Frage stellen würde;
dass die vom Gesuchsteller angekündigte Beschwerde ans Bundesgericht der vorliegenden Verfügung nicht entgegensteht, weil vor der Beschwerde ans Bundesgericht normalerweise das kantonale Rechtsmittel zu behandeln ist (vgl. Fingerhuth, a.a.O., N 32 zu Art. 410 StPO);
dass zusammenfassend auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass die Kosten ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen sind;
dass über Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), C.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt F.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
26. Januar 2018 rfl