Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. Mai 2018
BEK 2018 2
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________,
gegen
B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung (Vollmacht)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Dezember 2017, ZES 2017 577);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 1. Dezember 2017 ersuchte die Stadt Zürich vertreten durch das A.________ der Stadt Zürich (nachfolgend: Gesuchstellerin) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx gegen die B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 441.30 nebst 5 % Zins (Vi‑act. 1; Vi‑act. 1/5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 forderte der Vorderrichter die Gesuchstellerin unter Hinweis auf deren Handelsregistereintrag auf, bis am 15. Dezember 2017 ein rechtsgenüglich unterzeichnetes Gesuch einzureichen (Vi‑act. 2). Die Gesuchstellerin reichte am 8. Dezember 2017 eine auf C.________ ausgestellte Vollmacht ein, die von D.________, Direktor des A.________ der Stadt Zürich, unterzeichnet war (Vi‑act. 3).
Der Vorderrichter verfügte am 19. Dezember 2017 Folgendes (angef. Verfügung):
1. Auf das Gesuch ZES 17 577 betreffend Rechtsöffnung wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 80.00 werden der Gesuchstellerin überbunden.
[Rechtsmittel]
[Zufertigung]
Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG‑act. 1):
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts March [recte: des Einzelrichters am Bezirksgerichts March] vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben.
2. Das Bezirksgericht March [recte: Der Einzelrichter am Bezirksgericht March] sei anzuweisen, auf das Gesuch des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) vom 1. Dezember 2017 einzutreten und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Gesuchsgegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG‑act. 3 und 9).
2. Der Vorderrichter erwog, das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht rechtsgenüglich unterzeichnet worden und die auf C.________ ausgestellte nachgereichte Vollmacht sei einzig von D.________ unterzeichnet, obwohl dieser gemäss Handelsregistereintrag nur kollektivzeichnungsberechtigt sei. Daher sei weder die Vollmacht noch das Gesuch rechtsgenüglich unterzeichnet und die Gesuchstellerin habe den Mangel nicht innert Frist behoben, weshalb androhungsgemäss nicht auf das Gesuch einzutreten sei.
Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vollmacht erfülle die Anforderungen an die Unterschrift, weil die anzuwendende Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zürich (GeschO STR, AS 172.100) in Art. 28 die Möglichkeit zur Delegation der Prozessführungsbefugnisse der Departementsvorsteher an die Direktoren der Dienstabteilungen vorsehe. Eine solche Delegation an die Direktoren sei mittels Verfügung vom 20. März 2013 (KG‑act. 1/2) erfolgt. Diese Delegation umfasse auch das Recht zur Subdelegation, welches von D.________ mittels Vollmacht vom 11. Januar 2017 (KG‑act. 1/6) wahrgenommen worden sei (KG‑act. 1).
3. a) Auf das Beschwerdeverfahren sind die Regeln nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Der Grund für diese Regelung ist, dass das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses ist, sondern im Wesentlichen eine Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheides beinhaltet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
b) Die Departementsvorsteher können Art. 28 GeschO STR zufolge die Zuständigkeit zur Führung von Prozessen und Rechtsmittelverfahren delegieren. Die Gesuchstellerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren indessen einzig die Vollmacht vom 11. Januar 2017 (KG‑act. 1/6; Vi‑act. 3) zu den Akten, die eine Subdelegation der Kompetenzen des Direktors des A.________ der Stadt Zürich an C.________ bezüglich Verfahren betreffend Betreibung und Vollstreckung von zivilrechtlichen Forderungen und Gebührenforderungen enthält. Erst im Rechtsmittelverfahren reichte sie die Verfügung vom 20. März 2013 zur Delegation der Prozessführungsbefugnisse des Departementsvorstehers an die Direktoren (KG‑act. 1/2) ein, gestützt auf welche die Subdelegation erst möglich war. Weil sich die Befugnis zur Subdelegation nur aus der Verfügung vom 20. März 2013 ergibt, wäre diese Verfügung im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht zu legen gewesen, zumal sie im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden kann. Die zu den Akten gereichte Vollmacht des Direktors vom 11. Januar 2017 für C.________ (KG‑act. 1/6; Vi‑act. 3) genügt daher nicht für die Begründung eines rechtsgenüglich unterzeichneten Gesuchs, weil es sich um eine Subdelegation handelt, deren Grundlage für den Vorderrichter nicht erkennbar war.
Die Gesuchstellerin legte überdies auch die Verfügung vom 19. Mai 2008 (KG‑act. 1/8), welche u.a. auf die gegen aussen kommunizierte Vertretungsmacht hinweist, die nicht mit der tatsächlichen übereinstimmt, ebenfalls erst im Rechtsmittelverfahren ins Recht. Sie ist aufgrund des Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
c) Es gilt zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO), der besagt, dass der Richter das Recht von sich aus anzuwenden hat, wobei sich diese richterliche Pflicht bezüglich einheimischen Rechts auf Bundes- und kantonales Recht sowie Gemeindesatzungen bezieht (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N 9 zu Art. 57 ZPO). Die Verfügung vom 20. März 2013 (KG‑act. 1/2) ist aber keine Anordnung genereller und abstrakter Natur, die für eine unbestimmte Vielheit von Menschen gilt und die eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regelt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine Person (Rechtserlass; vgl. BGE 101 Ia 73, E. 3.a). Vielmehr regelt sie die verwaltungsinterne Delegation der Kompetenzen zur Führung von Prozessen und Rechtsmittelverfahren zwischen dem Departementsvorsteher und den Direktoren der Dienstabteilungen. Daher ist sie aufgrund ihrer Natur nicht als Rechtssatz zu qualifizieren. Selbiges gilt für die Verfügung vom 19. Mai 2008 (KG‑act. 1/8), welche die verwaltungsinterne Kompetenzverteilung zum Inhalt hat. Diese Verfügungen werden somit nicht von Art. 57 ZPO erfasst. Sie wären demnach dem Vorderrichter vorzulegen gewesen und können aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
4. Die Gesuchstellerin führt aus, der Handelsregistereintrag habe nur deklaratorische Bedeutung, weil die Kompetenzen der eingetragenen Personen gegenüber denjenigen der GeschO STR ausdrücklich nicht erweitert worden seien (KG‑act. 1 und 1/8). Der Eintrag ins Handelsregister entfaltet grundsätzlich beweisverstärkende Wirkung, d.h. öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB; Eckert, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Art. 530–964 OR inkl. Schlussbestimmungen, 5. A., Basel 2016, N 5 zu Art. 933 OR). Dass der Vorderrichter sich bei der Beurteilung der Rechtsgenüglichkeit der Vollmacht respektive des Rechtsöffnungsbegehrens auf den Handelsregistereintrag stützte, ist daher nicht zu beanstanden. Der Vorderrichter stellte zudem unter Hinweis auf den Handelsregistereintrag der Gesuchstellerin eine Frist zur Einreichung eines rechtsgenüglich unterzeichneten Rechtsöffnungsbegehrens (Vi‑act. 2). Es war der Gesuchstellerin erkennbar, dass sich der Vorderrichter auf den Handelsregistereintrag stützte und sie hätte demzufolge im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechenden Verfügungen (KG‑act. 1/2 und 1/8) einreichen müssen.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Gesuchstellerin trägt ausgangsgemäss die Prozesskosten (Art. 106 ZPO). Die Gesuchsgegnerin beantragte keine Parteientschädigung (KG‑act. 7 und 9);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von ihrem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 441.30.
4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
4. Mai 2018 kau