Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. Juli 2019
BEK 2018 199
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2.****D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 3. Dezember 2018, SUM 2017 1881);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ wollte nach eigenen Angaben mit zwei Kollegen am 26. Mai 2017 um ca. 20:30 Uhr den Gründen eines Streits zwischen zwei Fahrzeuglenker nachgehen. Dabei sei einer seiner Kollegen beim Versuch, den Lenker eines Porsches an der Wegfahrt zu hindern, auf die Motorhaube dieses Wagens geladen worden. Als er dem Porsche nachgerannt sei, soll er plötzlich von einer unbekannten Person umgeschlagen worden sein und sich beim Sturz einen Schlüsselbeinbruch und Schürfwunden an Hand und Knie zugezogen haben (U-act. 8.1.03 Nr. 6 f. und 10 f.). A.________ stellte Strafantrag gegen Unbekannt (U-act. 3.1.01). Die Polizei rapportierte die Auseinandersetzung als vierte Phase eines von einem Anwohner mit einem Mobiltelefon gefilmten Geschehens, welcher schon verschiedene Streitereien, Übertretungen und Vergehen vorangingen (U-act. 8.1.01 S. 3 f.). Das Video wurde im Internet aufgeschaltet, worauf sich D.________ telefonisch bei der Polizei meldete und in der Folge einvernommen wurde. Am 3. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft March das Strafverfahren gegen D.________ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A.________ ein. A.________ beantragt dem Kantonsgericht am 17. Dezember 2018 rechtzeitig, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen. Der Beschuldigte und die Staatanwaltschaft verlangen, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 6 und 8). Zweimal der Beschwerdeführer und einmal der Beschuldigte gaben weitere Stellungnahmen ab (KG-act. 12, 14 und 16).
2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO ein, weil sie aufgrund der Aussagen von G.________ davon ausging, dass D.________ von einer Notwehrhilfesituation, nämlich davon ausgehen konnte, dass A.________ den Porschefahrer am Hals würgte. Sie erachtete dies als derart wahrscheinlich, dass ein Gericht klarerweise zu einer freisprechenden Erkenntnis gelangen würde. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass G.________ einzig ausgesagt habe, es hätte ein Handgemenge gegeben, aber nicht habe angeben können, ob er den Porschefahrer geschlagen oder gewürgt habe und im Übrigen die Abwehrhandlung des Beschuldigten unangemessen gewesen sei.
3. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es müssen ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 6, 7 Abs. 1, 299 Abs. 2 und 308 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen). Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen verbietet indes der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGer 6B_507/2017 vom 8. Juni 2017 E. 3.2.3; BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
a) Vorliegend stellte beim Abschluss der Untersuchung der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Beweisanträge (U-act. 15.1.06). Soweit er im Beschwerdeverfahren vorbringt, nicht dazu angehört worden zu sein, wie er sich gegenüber dem Porschefahrer verhalten habe, bestand dazu seitens der Staatsanwaltschaft kein Anlass. Nachdem er bei der Polizei aussagte, beim Nachrennen „irgendwo“ niedergeschlagen worden zu sein (U-act. 8.1.03 Nr. 6), ist davon auszugehen, dass er sich an Tätlichkeiten gegenüber dem Porschefahrer nicht erinnert bzw. solche bestreitet. Darüber hinaus macht er nicht geltend, die Beweislage würde noch keinen Untersuchungsabschluss rechtfertigen. Die Beweislage erweist sich denn aufgrund der Aussagen des nahe am Geschehen stehenden, aber nicht darin direkt involvierten G.________, Beifahrer des dem Porsche gegenüberstehenden Cabriolets
(vgl. U-act. 8.1.09), auch derart als klar, dass nicht nur keine andere Beweiswürdigung eines urteilenden Gerichts zu erwarten ist, sondern auch keine weiteren Beweise (etwa Einvernahme des Porschefahrers oder der jeweiligen Begleitpersonen der Parteien) mehr abgenommen werden müssen. Hinzu kommt, dass massgeblich ist, was sich der Beschuldigte in Bezug auf den Sachverhalt des Angriffs des Beschwerdeführers auf den Porschefahrer vorstellte (vgl. unten lit. b) und nicht, was andere Personen wahrgenommen haben, zumal die Glaubhaftigkeit der im Wesentlichen mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmenden Aussagen von G.________ (vgl. ebenfalls lit. b) auch vom Beschwerdeführer nicht bezweifelt und durch das Video bestätigt (U-act. 8.1.09 Sequenz 01:42 von IMG_3042 MOV) werden.
b) G.________, auf dessen Aussagen die angefochtene Verfügung im Wesentlichen abstützt, gab der Polizei zu Protokoll (U-act. 8.1.06 Nr. 4):
A.________ stürmte zur Fahrerseite des Porsches und hat auf den Fahrer, entweder geschlagen oder gewürgt, es gab ein Handgemenge. Aber es gab Tätlichkeiten Seitens A.________. Er hat den Porschefahrer tätlich angegangen. Der hat sich natürlich auch versucht, im Auto sitzend, zu wehren. Es war einfach ein Handgemenge. Was auf der Beifahrerseite vom Porsche geschah habe ich nicht gesehen.
Gleichzeitig während der Auseinandersetzung zwischen A.________ und dem Porschefahrer kam plötzlich, für mich völlig überraschend, eine unbekannte männliche Person und hat A.________ irgendwie von hinten gepackt und auf den Boden geworfen! Das ging strub zu und her! Ich hätte nicht gedacht, dass der nochmals aufsteht. A.________ fiel direkt vor unser Auto!
G.________ nahm jedoch nicht wahr, dass der Beschuldigte vorher schon an ihrem Auto vorbeilief und mit dem Porschefahrer redete (ebd. Nr. 6 ff. und 16). Aufgrund dieser Aussagen ging die Staatsanwaltschaft mit guten Gründen davon aus, dass A.________ aus der Perspektive des Beschuldigten den sitzenden Porschefahrer tätlich mit Schlagen oder Würgen angriff und zwar aus Motiven, welche der Beschuldigte nicht kennen konnte, da er in die Phasen des Geschehens vorher nicht involviert war. Die Annahme einer Notwehrhilfesituation, in welcher der Beschuldigte berechtigt war, den Angriff in einer den Umständen entsprechenden Weise abzuwehren (Art. 15 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO), ist daher nicht zu beanstanden. Dass unter hier nicht näher zu untersuchenden Umständen ein allfälliger Angriff des Beschuldigten möglicherweise gerechtfertigt war, weil er seinem auf die Motorhaube des Porsches geladenen Kollegen zu Hilfe eilen wollte, konnte der Beschuldigte nicht erkennen und darf ihm deshalb in subjektiver Hinsicht nicht angelastet werden (Art. 13 Abs. 1 StGB). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seinen allfälligen Irrtum hätte vermeiden können (Art. 13 Abs. 2 StGB), nämlich hätte erkennen können, dass der Beschwerdeführer seinem Kollegen vor dem mutmasslich aggressiven Porschefahrer schützen wollte, sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde konkret nicht geltend gemacht. Insoweit besteht keine unklare Beweislage, angesichts deren Anklage erhoben werden müsste.
c) Die Frage der Angemessenheit der Abwehr beantwortet sich in Relation zur Angriffssituation, wie sie der Beschuldigte wahrnahm (vgl. oben lit. b). Ihm stand kein Video zur Verfügung und dieses darf deshalb im Nachhinein nicht für allzu subtile Überlegungen beigezogen werden, ob nicht allenfalls eine weniger einschneidende Abwehrhandlung ebenfalls zum Ziel geführt hätte (vgl. etwa Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 15 StGB N 13; Niggli/Göhlich, BSK, 4. A. 2019, Art. 15 StGB N 29 mit Hinweisen). Zudem muss das Ergebnis der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen mühelos erkennbar sein (zum Ganzen BGE 136 IV 49 E. 3.2 f.). Das Video zeigt, dass der Beschwerdeführer „regelrecht“ zu Boden geschleudert wurde, gibt aber keinen Einblick in die gesamte Situation (U-act. 8.1.08), unterstreicht aber die Berechtigung der Wahrnehmung des Beschuldigten, dass der Beschwerdeführer den Porschefahrer im Bereich des Halses angriff (U-act. 8.1.09 sowie oben lit. a). Da der Beschuldigte ohne gefährliches Werkzeug den Beschwerdeführer lediglich handgreiflich wegzerrte, musste er diesen zuvor weder warnen noch ansprechen. Nachdem der nicht direkt in das Geschehen involvierte G.________ aussagt, dass der Beschwerdeführer auf den Porschefahrer losstürmte und diesen schlug oder würgte (vgl. oben lit. b), ist das Wegzerren unter physischer Gewaltanwendung angesichts eines Würgeangriffes oder eines anderen brachialen Angriffs auf den Kopf- oder Halsbereich weder unangemessen noch unverhältnismässig. G.________ bezog zudem das als „strub“ bezeichnete Geschehen nicht allein auf die Abwehr des Beschuldigten. Der Beschuldigte, der mit seiner Mutter und Freundin unterwegs war, durfte effizient helfen. Er konnte nicht mühelos erkennen, was sich vorher abgespielt hatte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Beschwerdeführer verletzen wollte, zumal er die Beteiligten gar nicht kannte (U-act. 8.1.07 Nr. 10 f. und 14). Er beabsichtigte laut eigenen Aussagen, den Beschwerdeführer an den Schultern haltend seitlich vom Porschefahrer wegzuzerren, wobei er nicht ausschliesst, ihn dann vielleicht etwas zu früh losgelassen zu haben, so dass er ziemlich hart auf den Boden fiel (U-act. 8.1.07 Nr. 5 und 13). Bestehen aber keine Indizien dafür, was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass der Beschuldigte sein Schlüsselbein bei der Abwehr vorsätzlich gebrochen hätte, ist angesichts der Angemessenheit der auf handgreifliches Wegzerren gerichteten vorsätzlichen Notwehrhandlung des Beschuldigten der unvorsichtig verursachte Knochenbruch durch die Notwehr gedeckt (vgl. Niggli/Göhlich, ebd., N 38).
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der glaubhaften Angaben von G.________ und der Videosequenz in prognostischer Beurteilung der Anklageaussichten davon ausging, dass dem Beschuldigten klarerweise nicht zu widerlegen ist, einen Würgeangriff auf den Porschefahrer abzuwehren. Dass unter diesen Umständen ein urteilendes Gericht das Wegzerren mit einem um die Schulter gelegten Arm nicht als angemessen und verhältnismässig beurteilen könnte, ist nicht zu erwarten. An der Verhältnismässigkeit der Abwehr ändert der Knochenbruch und die Schürfwunden nichts, da diese auf ein möglicherweise unvorsichtiges zu frühes Loslassen zurückzuführen und mithin als fahrlässige Folge durch die Notwehrsituation offensichtlich gedeckt sind.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat den obsiegenden Beschuldigten angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 432 Abs. 2 StPO; §§ 2 und 13 lit. d GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’200.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
16. Juli 2019 sl