Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. Juni 2019
BEK 2018 198
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 27. November 2018, SUI 2018 3939);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 27. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung des Beschwerdeführers durch einen Faustschlag ein, weil gestützt auf die vorliegenden Beweismittel die Tat nicht nachgewiesen werden könne und weitere Beweise nicht einbringlich seien.
2. Gegen die Einstellung beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht, weil die Zeugenaussage seines damaligen Begleiters nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnt werde. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass der fragliche Zeuge der Polizei angab, zu den genauen Umständen der Körperverletzung keine Aussagen machen zu können (KG-act. 7 unter Verweis auf U-act. 8.1.01 S. 4). Die informelle Befragung des Zeugen durch die Polizei räumte auch der Privatkläger in der Beschwerdeergänzung ein, beantragt indes die förmliche Befragung des Zeugen (KG-act. 5). Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen.
3. Der Beschwerdeführer bestreitet konkret nicht, die Aussage seines damaligen, als Zeuge offerierten Begleiters, zu den Umständen der Körperverletzung keine Angaben machen zu können, sei unrichtig. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dessen Einvernahme zur Wahrheitsfindung nicht geeignet (Art. 139 Abs. 1 StPO) und eine förmliche Befragung als nicht erforderlich erachtete. Der Begleiter ist mithin kein wichtiger Zeuge, welcher hätte in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden müssen, abgesehen davon, dass dessen Nichterwähnung kein Grund wäre, die Einstellung aufzuheben. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, zumal nicht geltend gemacht wird, aufgrund der vorhandenen Beweise sei der Tatverdacht zu erhärten (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
4. Aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist im Übrigen das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um kostenlose Prozessführung wird abgeschrieben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
13. Juni 2019 kau