Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 14. März 2019
BEK 2018 194
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Ausstand, Aufsicht, Akteneinsicht etc.
(Beschwerde vom 4. Dezember 2018 gegen die Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, SUH 2017 1715);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eröffnete am 12. Oktober 2017 aufgrund einer privaten Strafanzeige vom 31. August 2017 (U-act. 3.1.01) gegen A.________ eine Strafuntersuchung betreffend Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) durch Vermögensverminderung, eventuell Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 und 2 StGB) und Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB). Der Beschuldigte soll durch die Hingabe aller seiner Inhaberaktien an seiner C.________ AG im Wert von Fr. 100‘000.00 zur Sicherung eines Darlehens zum Schaden der Anzeige erstattenden Gläubiger sein Vermögen vermindert haben (U-act. 9.1.02).
a) Mit Eingaben vom 22. Dezember 2017 und 3. Februar 2018 beschwerte sich der Beschuldigte gegen die Untersuchungsaufnahme, eine Kontosperre etc. und verlangte unter anderem Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018). Die an die Polizei delegierte Einvernahme des Beschuldigten erfolgte danach am 25. Mai 2018
(U-act. 10.1.01). Umfassende Akteneinsicht erhielt sein damaliger Anwalt am 11. September 2018 (U-act. 9.1.33).
b) Am 4. Dezember 2018 erstattete der Beschuldigte in eigenem Namen sowie als alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat der C.________ AG eine als „Aufsichtsbeschwerde sowie Ausstandsbegehren“ bezeichnete Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Höfe, namentlich die fallführende Staatsanwältin und gegen die ermittelnde Polizeidienststelle, namentlich den ermittelnden Polizeibeamten wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, grober Unverhältnismässigkeit von Ermittlungsmassnahmen, Parteilichkeit, falsche Protokollierungen, Inkompetenz, zeitliches Vertrödeln des Verfahrens und Ausländerfeindlichkeit. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsbeistand. Die Staatsanwaltschaft beantragt auf die Eingabe nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (KG-act. 6). Die weitere Stellungnahme des Beschuldigten vom 9. Januar 2019 (KG-act. 8) erfolgte nach der am 7. Januar 2019 abgelaufenen Frist (vgl. KG-act. 7 und Art. 89 Abs. 2 StPO, wonach es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt) und somit nach Aktenschluss. Sie ist mithin unbeachtlich.
2. Schon im letzten Beschwerdeentscheid wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht gegen jegliche Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, sondern nur gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeinstanz ist keine „oberste Strafverfolgungsbehörde“, sondern die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu führen und das Vorgehen in eigenem, der Beschwerdeinstanz fehlenden, taktischen Ermessen festzulegen. Beschwerden allein wegen Unbehagens über eine Strafuntersuchung sind unzulässig (BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018 mit Hinweis auf Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 6, 10 und 17).
a) Abgesehen von der im eben erwähnten letzten Beschwerdeentscheid vom 12. März 2018 rechtskräftig erledigten Abweisung einer amtlichen Verteidigung zog der Beschuldigte bislang ergangene Verfügungen nicht weiter. Sie können vorliegend nicht mehr angefochten und etwa hinsichtlich ihrer Verhältnismässigkeit beanstandet werden (betr. schon längst aufgehobener Kontosperre vgl. Ziff. 2 der Beschwerde). Auch die Ablehnung seines Beweisantrages um Einvernahme der Strafanzeigeerstatter und Privatkläger
(U-act. 9.1.36) ist nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO).
b) Soweit der Beschuldigte mit vorliegender Eingabe die Strafanzeige für unrichtig sowie sein Vorgehen für wirtschaftlich üblich und Ermittlungen gegen ihn und seine Firma als missbräuchlich bzw. inkompetent oder parteilich hält (Ziff. 3-8 und 11), richten sich diese Beanstandungen gegen die blosse Tatsache, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung geführt wird und nicht gegen eine bestimmte Verfahrenshandlung, welche den Gang der Strafuntersuchung äusserlich vorantreibt (vgl. BEK 2014 27 vom 8. September 2014 E. 3). Ferner legt der Beschuldigte nicht dar, durch welche konkrete Verfahrenshandlung Geschäftsgeheimnisse unzulässigerweise weitergegeben worden wären. Mangels Beschwerdeobjekt ist daher auf all diese Behauptungen nicht einzutreten. Ferner vermögen diese Vorbringen abgesehen davon, dass der Beschuldigte wiederum kein förmliches Ausstandsbegehren stellte (Art. 58 Abs. 1 StPO sowie BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018 E. 4) und für ein solches gegen den Polizeibeamten ohnehin die Staatsanwaltschaft zuständig wäre (Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO), auch nicht die Behauptung zu stützen, die Strafverfolgungsbehörden würden Partei für die Strafanzeigeerstatter ergreifen. Der Beschuldigte legt im Ergebnis nur sein allgemeines Unverständnis über die Tatsache und die allgemeine Art und Weise der Durchführung der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung dar (vgl. schon BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018 E. 4). Dass sich diese Offizialdelikte betreffende, u.a. auch wegen Misswirtschaft eröffnete Untersuchung ebenso auf seine Firma erstreckt, deren Alleininhaber er ist, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
c) Soweit der Beschuldigte Protokolliertes beanstandet (Ziff. 10), ist er auf das Berichtigungsverfahren zu verweisen (Art. 79 StPO; vgl. auch BGer 1B_96/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2). Ausser der Bejahung der Verständnisfragen des ihn einvernehmenden Polizeibeamten beantwortete der Beschuldigte keine Frage (vgl. U-act. 10.1.01), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Feststellung des Polizeibeamten, er habe die Aussage verweigert (dazu vgl. U-act. 8.1.02 S. 3 und U-act. 9.1.21), in der Sache unrichtig wäre und entsprechende Aktenvermerke die Parteilichkeit der Strafverfolgungsbehörden zeigen sollen.
d) Soweit der Beschuldigte die zeitliche Dauer der Untersuchung rügt (Ziff. 9), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeinstanz bereits im vorerwähnten Beschwerdeentscheid nicht von einem Bagatellfall ausgegangen ist (BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018 E. 3.a) und inzwischen dem Beschuldigten ein Strafbefehl wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB zugegangen ist. In allgemeiner Hinsicht ist mithin nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht soweit möglich beförderlich behandelt hätte, zumal ein Zeuge rechtshilfeweise in Deutschland befragt worden ist (U-act. 8.1.01). Dass sie die Untersuchung während bestimmten längeren Zeiten ohne Weiterbehandlung ruhen liess, bringt der Beschuldigte konkret nicht vor.
e) Als Parteilichkeit wertet der Beschuldigte ferner auch den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft erneut beschlossen habe, ihm keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Indes macht der Beschuldigte nicht geltend, der Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben. Den Akten ist denn auch weder ein neues Gesuch noch ein darauf Bezug nehmender anfechtbarer Entscheid zu entnehmen. Entsprechende im Zivilverfahren gestellte Gesuche sind für das Strafverfahren unerheblich. Die Beschwerdeinstanz kann mithin auf diese Ausführungen des Beschuldigten (Ziff. 12 f.) nicht eintreten, aber immerhin auf den schon ergangenen Beschwerdeentscheid verweisen (BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018 E. 3).
f) Abschliessend wirft der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden vor (Ziff. 14 f.), ihm das rechtliche Gehör bzw. das Grundrecht zu erfahren, was ihm zur Last gelegt werde, verweigert zu haben. Es trifft zu, dass zu Beginn der an die Polizei delegierten Einvernahme dem Beschuldigten nur Tatbestände vorgehalten wurden (U-act. 10.1.01 Nr. 1). Dennoch sind die Vorwürfe des Beschuldigten unbegründet, da sein ehemaliger Rechtsvertreter bereits im Dezember 2017 über die konkreten Anschuldigungen informiert worden ist (U-act. 9.1.10; vgl. dann auch in der Verfügung betreffend Abweisung der amtlichen Verteidigung in U-act. 9.1.14). Daher wusste der Beschuldigte, was ihm konkret zur Last gelegt wird. Im Übrigen besteht kein Anspruch darauf, umfassend über alle Einzelheiten der Verdachtslage informiert zu werden (vgl. dazu Häring, BSK, 2. A. 2014, Art. 143 StPO N 8).
3. Aus diesen Gründen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Strafuntersuchung durch fehlerhafte bzw. parteiliche Verfahrenshandlungen vorangetrieben worden sein soll. Es besteht überdies nicht der geringste Anlass, Vermutungen des Beschuldigten entsprechend der Staatsanwältin Ausländerfeindlichkeit zu unterstellen. Solche Vermutungen lassen sich auch weder aus Abstimmungsergebnissen herleiten noch mit der Mitgliedschaft beispielsweise zur SVP rechtfertigen. Die Beschwerde bleibt, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Befreiung von der Auflage der Verfahrenskosten für bedürftige Beschuldigte sieht die Strafprozessordnung im Unterschied zur Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer nicht aussichtlosen Zivilansprüche (vgl. Art. 136 StPO) nicht vor. Diese ist auch nicht durch die Verfassung geboten. Vorliegend wird dem Beschuldigten nicht der Zugang zur Prüfung seiner Beschwerde in formeller und soweit zulässig materieller Hinsicht verwehrt (vgl. BEK 2017 98 und 2018 25 vom 12. März 2018 mit Hinweis auf BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinw.). Die Beschwerde ist von Vornherein aussichtslos und eine Rechtsverbeiständung im Interesse des Beschuldigten mithin nicht geboten;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, auch zur Meinungsaustauschsanfrage vom 10. Dezember 2018, KG-act. 3) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
20. März 2019 kau