Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. Januar 2019
BEK 2018 193
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, **2.**Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner,
vertr. durch Amt für Justizvollzug, Postfach 73,
Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
betreffend
Pfändung (Betreibungsnummer xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 4. Dezember 2018, APD 2018 36);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Kanton Schwyz betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Begehren vom 1. Februar 2018 für eine Busse von Fr. 7‘500.00 und eine weitere Forderung von Fr. 2‘500.00 nebst Zins zu 5 Prozent seit 16. März 2017. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlages durch unangefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Juni 2018 (ZES 2018 147) stellte der Kanton Schwyz am 13. Juni 2018 das Fortsetzungsbegehren. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen lud den Beschwerdeführer mit Pfändungsankündigung vom 15. Juni 2018 auf den 29. Juni 2018 zur Pfändung auf das Büro des Betreibungskreises vor. Gegen diese Pfändungsankündigung erhob A.________ Beschwerde, welche sowohl vom Bezirksgerichtspräsidenten March mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 27. Juni 2018 (APD 2018 20) als auch vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 20. September 2018 (BEK 2018 107) abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
b) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen vollzog am 29. Juni und 12. Juli 2018 die Pfändung (Vi-act. 1). Der Bezirksgerichtspräsident March wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 4. Dezember 2018 (APD 2018 36) ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 ficht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und stellt die folgenden Anträge (KG-act. 1):
Der oben bezeichnete Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz rückzuweisen.
Eventual seien die Verfahrenskosten gem. 20a SchKG Abs. 5 zu erlassen.
Der Beschwerdegegnerin sei zu verbieten, die Pfändungsakten einer vermuteten Bank zuzustellen.
Bei der Vorinstanz wurden die Akten beigezogen (KG-act. 2). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
c) Die Beschwerde gegen die am 9. Juli 2018 ergangene Anzeige der Pfändung einer Forderung an die B.________ (Bank) bildet Gegenstand des separaten Verfahrens BEK 2018 179 (APD 2018 25) und die Beschwerde gegen die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens ist Gegenstand des separaten Verfahrens BEK 2018 190 (APD 2018 29).
2. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (§ 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG).
a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer macht im zweitinstanzlichen Verfahren neu geltend, es verletze das Amtsgeheimnis und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, Pfändungsakten an mutmassliche Banken des Beschwerdeführers zuzustellen. Darauf ist infolge des Novenverbots nicht einzutreten. Diese Rüge betrifft zudem das separate Beschwerdeverfahren BEK 2018 179 und kann auch aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden.
Der Beschwerdeführer macht zudem neu geltend, sowohl die Pfändung als auch die Pfändungsanzeige seien aufgehoben worden. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. Beide Behauptungen sind zudem offenkundig unzutreffend: Die Beschwerde gegen die Pfändungsanzeige wurde, wie bereits erwähnt, mit Beschluss BEK 2018 107 der Beschwerdekammer vom 20. September 2018 abgewiesen. Und die Pfändung an sich bildet gerade Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
b) Gemäss Art. 321 ZPO ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist deshalb darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 17 f. zu Art. 321 ZPO).
Die Vorinstanz hat die Abweisung der Beschwerde betreffend die Pfändung im Wesentlichen damit begründet, es könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zwischen Juli und Ende August 2018 bereits fünf Teilzahlungen pünktlich geleistet habe, weil der Pfändungsbeschlag bis zur vollständigen Tilgung der Schuld uneingeschränkt bestehen bleibe (E. 2.3). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern wiederholt nur seine Behauptung, dass Ratenzahlung vereinbart worden sei und er pünktlich bezahlt habe. Mangels hinreichender Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich die vorinstanzliche Begründung als zutreffend: Ungeachtet der Ratenzahlungen bleibt der Pfändungsbeschlag bis zur vollständigen Tilgung der Schuld uneingeschränkt bestehen (Suter, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 34 zu Art. 123 SchKG, unter Verweis auf BGE 71 III 30 = Pra 1945, 164 f.; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, N 7 zu Art. 123 SchKG).
c) Die Kosten der Pfändung beanstandet der Beschwerdeführer zweitinstanzlich nicht mehr. Auch setzt er sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 2.4.2) nicht auseinander. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
3. Der Beschwerdeführer ficht die Auferlegung der Kosten von Fr. 500.00 durch die Vorinstanz an. Er macht geltend, sich gegen unberechtigte Pfändungen zu wehren, sei keine mutwillige Prozessführung.
Gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG sind das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides nach Art. 17-19 SchKG grundsätzlich kostenlos. Nach Art. 20a Ziff. 5 Satz 2 SchKG können einer Partei jedoch bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 26 zu Art. 20a SchKG mit weiteren Hinweisen; Kostkiewicz/Walder, Kommentar SchKG, 18. Auflage, N 8 zu Art. 21 SchKG). Das Merkmal der Aussichtslosigkeit allein lässt die Beschwerdeführung noch nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (Cometta/Böckli, a.a.O., N 26 zu Art. 20a SchKG).
Weshalb die angefochtene Pfändung unberechtigt sein soll, legt der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, nicht hinreichend dar. Abgesehen davon ergibt sich aus den gerichtsnotorischen Akten, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Betreibung zuerst die Kosten des Zahlungsbefehls angefochten hat (APD 2018 8, BEK 2018 64), dann die Pfändungsankündigung (APD 2018 20, BEK 2018 107), sodann im vorliegenden Verfahren die Pfändung und im weiteren Verfahren auch die Anzeige der Pfändung einer Forderung an die B.________ (Bank) vom 9. Juli 2018 (APD 2018 25, BEK 2018 179) und schliesslich die Mitteilung des Verwertungsbegehrens (APD 2018 29, BEK 2018 190). Allen Beschwerden war bis anhin kein Erfolg beschieden. Das Vorgehen dient offensichtlich einzig der Verfahrensverzögerung und erweist sich damit als mutwillig. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 auferlegt hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), den Kanton Schwyz, Amt für Justizvollzug (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
11. Januar 2019 kau