BEK 2018 192•BEK 2018 192 - Pfändungsankündigung, Zustellnachweis für Beseitigung Rechtsvorschlag
BEK 2018 192Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)04.04.2019
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. April 2019
BEK 2018 192
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Betreibungsamt Einsiedeln, Postfach 34, Mühlestrasse 1, 8840 Einsiedeln, Beschwerdegegner, **2.**C.________ SA, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Pfändungsankündigung, Zustellnachweis für Beseitigung Rechtsvorschlag
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln vom 23. November 2018, APD 2018 004);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Betreibungsamt Einsiedeln am 26. September 2018 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. zz für eine Forderung der C.________ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 880.45 nebst Zins und Kosten betreffend KVG-Prämien die Pfändung ankündigte;
dass der Bezirksgerichtspräsident Einsiedeln mit Verfügung vom 23. November 2018 eine vom Beschwerdeführer gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Dezember 2018 beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen anfocht;
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. April 2019 mitteilt, dass die Betreibung Nr. zz beim Betreibungsamt zurückgezogen worden sei, weil die obligatorische Krankenpflegeversicherung infolge Doppelversicherung aufgehoben worden sei (KG-act. 9);
dass durch den Rückzug der Betreibung das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist;
dass das Beschwerdeverfahren in SchKG-Aufsichtssachen gemäss Art. 61 f. GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
1. Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln vom 23. November 2018 wird aufgehoben und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die C.________ SA (1/R), das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
4. April 2019 kau