Late SchKG complaint; appeal declared inadmissible

BEK 2018 191Übriges Gericht22.01.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A.________ AG appealed to the Cantonal Court of Schwyz against a decision of the District Court of Höfe that had dismissed its complaint against the debt enforcement office. The Cantonal Court held that the lower decision was deemed served on 2018-11-16, because the appellant had to expect service and the registered mail was not collected. The ten-day deadline therefore expired on 2018-11-26. Since the complaint was only posted on 2018-11-30, the court refused to enter into the matter. The procedure was declared free of costs and compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 18 SchKG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO; timeliness of a SchKG complaint and deemed service of uncollected registered mail. For remedies under the SchKG, the ZPO rules on time computation apply. A registered letter not collected is deemed served on the seventh day after an unsuccessful delivery attempt if the addressee had to expect service. A request to retain the mail at the post office does not prevent deemed service. Where the addressee has already initiated proceedings and must therefore expect a decision, the remedy period begins on the deemed-service date; a complaint filed after expiry is inadmissible. Under Art. 61 Abs. 2 and Art. 62 Abs. 2 SchKG, such supervisory complaints are cost- and compensation-free.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. Januar 2019

BEK 2018 191

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 8. November 2018, APD 2018 68);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Vorsitzender der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 8. November 2018 die Beschwerde, das Betreibungsamt Höfe sei dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Zustellung eines Betreibungsregisterauszuges per E-Mail nicht nachgekommen, abwies (angef. Verfügung);

  • dass der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG innert zehn Tagen nach Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann;

  • dass sich die Berechnung der Fristen des SchKG nach den Bestimmungen der eidgenössischen ZPO richtet und bei einer nach Tagen bemessenen Frist der Tag, an welchem sie zu laufen beginnt, gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO nicht mitzählt (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., N 19 zu § 11);

  • dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 30. November 2018 der Post aufgab, adressiert an das Bezirksgericht Höfe (vgl. Beschwerdeschrift, KG-act. 2, Couvert mit Poststempel vom 30. November 2018), und dieses mit Überweisungsschreiben vom 5. Dezember 2018 die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz weiterleitete (KG-act. 1);

  • dass die angefochtene Verfügung am 8. November 2018 zum Versand kam, die Zustellung aber laut Track & Trace-Auszug am 9. November 2018 nicht erfolgreich war und die Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger verlängert wurde (vgl. Track & Trace, Vi-act. 7);

  • dass die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), woran ein Auftrag des Adressaten an die Post, die Sendung zurückzubehalten, nichts ändert (vgl. BGE 134 V 49, E. 4 f.);

  • dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2018 vor dem Erstrichter Beschwerde erhob und die Verfügung am 8. November 2018 erging, weshalb die Beschwerdeführerin zweifellos mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 134 V 49, E. 5), so dass die Sendung am siebten Tag nach erfolgloser Zustellung (9. November 2018) als zugestellt gilt, vorliegend also am 16. November 2018;

  • dass die zehntägige Rechtsmittelfrist am darauffolgenden Tag zu laufen begann und folglich am Montag, 26. November 2018 ablief;

  • dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde wie dargelegt erst am Freitag, 30. November 2018 der Post aufgab und sie die Beschwerde deshalb verspätet erhob;

  • dass mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 der Beschwerdeführerin eine zehntätige Frist zur Stellungnahme zur Frage der Verspätung gesetzt wurde (KG-act. 4, unter Beilage des Track & Trace-Auszugs und dem Hinweis u.a. auf Art. 148 ZPO), diese bis dato jedoch keine Stellungnahme einreichte;

  • dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

  • dass der Weiterzug eines Beschwerdeentscheids gemäss Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

22. Januar 2019 kau

Schlagwörter

debt enforcementtime limitdeemed serviceregistered mailinadmissibilitycostssupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the SchKG complaint was filed within the ten-day time limit

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed out of time because the contested decision was deemed served on 2018-11-16 and the deadline expired on 2018-11-26; the filing on 2018-11-30 was late.

Extrahierte Begründung

For SchKG remedies, the ZPO rules on time limits apply. Uncollected registered mail is deemed served on the seventh day after the failed delivery attempt if the addressee had to expect service; a request to hold the mail back does not change this. Since the appellant had already brought the matter before the lower authority, it had to expect service of the decision.

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