Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. Januar 2019
BEK 2018 190
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin; Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, **2.**Kanton Schwyz, vertr. durch Amt für Justizvollzug, Postfach 73,
Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau
betreffend
Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Betreibung Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 29. November 2018, APD 2018 29);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Kanton Schwyz betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Begehren vom 1. Februar 2018 für eine Busse von Fr. 7‘500.00 und eine weitere Forderung von Fr. 2‘500.00 nebst Zins zu 5 Prozent seit 16. März 2017. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlages durch unangefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Juni 2018 (ZES 2018 147) stellte der Kanton Schwyz am 13. Juni 2018 das Fortsetzungsbegehren. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen lud den Beschwerdeführer mit Pfändungsankündigung vom 15. Juni 2018 auf den 29. Juni 2018 zur Pfändung auf das Büro des Betreibungskreises vor. Gegen diese Pfändungsankündigung erhob A.________ Beschwerde, welche sowohl vom Bezirksgerichtspräsidenten March mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 27. Juni 2018 (APD 2018 20) als auch vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 20. September 2018 (BEK 2018 107) abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
Der Betreibungskreis Altendorf Lachen vollzog am 29. Juni und 12. Juli 2018 die Pfändung (Vi-act. 1 in BEK 2018 193). Der Bezirksgerichtspräsident March wies die gegen die Pfändung erhobene Beschwerde mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 4. Dezember 2018 (APD 2018 36) ab, soweit darauf einzutreten war. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des separaten Verfahrens BEK 2018 193. Die Beschwerde gegen die Anzeige der Pfändung einer Forderung an die B.________ (Bank) vom 9. Juli 2018 bildet zudem Gegenstand des separaten Verfahrens BEK 2018 179 (APD 2018 25).
Der Kanton Schwyz stellte am 29. August 2018 das Verwertungsbegehren (Vi-act. 3, Beilage 1). Gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 30. August 2018 (Vi-act. 3, Beilage 2) erhob A.________ Beschwerde beim Bezirksgericht March mit dem Antrag, auf das angedrohte Verwertungsbegehren ohne Zeitangabe sei zu verzichten, und der Begründung, es seien bereits mehrere monatliche Raten zu Fr. 1‘000.00 bezahlt worden. Der Bezirksgerichtspräsident March trat auf die Beschwerde mit Entscheid (recte: Verfügung vom 29. November 2018) nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 200.00. A.________ ficht diese Verfügung mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen an und stellt folgende Anträge:
Der Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz rückzuweisen.
Eventual sei auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
2. Bei der Vorinstanz wurden die Akten beigezogen (KG-act. 2). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (§ 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG).
a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer machte erstinstanzlich lediglich geltend, dass bereits mehrere monatliche Raten zu Fr. 1‘000.00 bezahlt worden seien. Zweitinstanzlich macht er neu geltend, die anerkannte Zustellung von Pfändungsankündigungen an mutmassliche Banken der Beschwerdeführerin sei unzulässig und persönlichkeitsschädigend. Darauf ist infolge des Novenverbots nicht einzutreten.
b) Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist deshalb darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 17 f. zu Art. 321 ZPO).
Der Beschwerdeführer macht zweitinstanzlich wiederum geltend, dass monatliche Ratenzahlungen vereinbart worden seien und die Beschwerdegegnerin selber anerkenne, dass die vereinbarten Ratenzahlungen geleistet worden seien. Damit setzt er sich jedoch mit der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung, dass es sich bei der Mitteilung des Verwertungsbegehrens um keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 SchKG handle (Känzig/Bernheim, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 34 zu Art. 155 SchKG; Brügger, SchKG Gerichtspraxis 1946-2005, N 11 zu Art. 155 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, N 14 zu Art. 155 SchKG i.V.m. N 3 zu Art. 120 SchKG) und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Dass der Beschwerdeführer gemäss Vernehmlassung des Betreibungskreises (Vi-act. 3) bis zum 28. August 2018 drei Raten à Fr. 1‘000.00 bezahlt hat, vermag bei dieser Rechtslage am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.
4. Der Beschwerdeführer ficht auch die Auferlegung der Kosten von Fr. 200.00 durch die Vorinstanz an. Er macht geltend, Mut- oder Böswilligkeit sei nicht belegt worden.
Gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG sind das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides nach Art. 17-19 SchKG grundsätzlich kostenlos. Nach Art. 20a Ziff. 5 Satz 2 SchKG können einer Partei jedoch bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 26 zu Art. 20a SchKG mit weiteren Hinweisen; Kostkiewicz/Walder, Kommentar SchKG, 18. Auflage, N 8 zu Art. 21 SchKG). Das Merkmal der Aussichtslosigkeit allein lässt die Beschwerdeführung noch nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (Cometta/Böckli, a.a.O., N 26 zu Art. 20a SchKG).
Der Beschwerdeführer führt zwar zutreffend aus, dass die Vorinstanz die Bös-bzw. Mutwilligkeit der Beschwerdeführung nicht begründet hat. Sie liegt indessen auf der Hand. Der Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Betreibung zuerst die Kosten des Zahlungsbefehls (BEK 2018 64, APD 2018 8) und sodann wie erwähnt die Pfändungsankündigung, die Pfändung, die Anzeige einer Pfändung an die B.________ (Bank) sowie die Mitteilung des Verwertungsbegehrens angefochten. Das Vorgehen dient offensichtlich der Verfahrenszögerung. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war zudem aussichtslos. Die Aussichtslosigkeit hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen können, weil der Betreibungskreis ihm in der Mitteilung des Verwertungsbegehrens ausdrücklich bekannt gab, dass die Abrechnung nach Eingang der monatlichen Ratenzahlungen oder bei nicht eingehaltenen Ratenzahlungen nach Einzug des gepfändeten Guthabens erfolge (Vi-act. 1, KB 1), die Felder betreffend Datum der Steigerung, Publikation der Steigerung und Wegnahme der Verwertungsgegenstände explizit nicht ausgefüllt waren und er somit hätte wissen müssen, dass durch die Mitteilung des Verwertungsbegehrens die vereinbarten Ratenzahlungen nicht in Frage gestellt waren. Die Auferlegung der Verfahrenskosten ist deshalb zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), den Kanton Schwyz, Amt für Justizvollzug (1/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer:
Der Kantonsgerichtspräsident
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11. Januar 2019 kau