Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. Mai 2018
BEK 2018 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2018, SUB 2017 614);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Nach Anzeigen des Beschwerdeführers im Juni und Juli 2017 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2017, gegen nicht näher identifizierte Verantwortliche der Kantonspolizei Schwyz im Zusammenhang mit der polizeilichen Anhaltung des Beschwerdeführers vom 31. August 2016 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen erhob der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht. Er rügt in förmlicher Hinsicht, nie zu einer Anhörung aufgeboten worden zu sein. In der Sache beanstandet er Wesentliches zusammenfassend, dass er sich beim angezeigten Vorfall nach der Abführung in Handschellen habe nackt ausziehen müssen und dass ihm kein Anwalt bestellt, dagegen mit einer fürsorgerischen Unterbringung gedroht worden sei, falls er seine Drohungen gegen Dritte nicht zurückziehe. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4).
2. Die Staatsanwaltschaft kann Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, vor dem Entscheid über die Eröffnung einer Untersuchung oder der Nichtanhandnahme der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Indes gilt eine Untersuchung als eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen Fall zu handeln beginnt. Die Anfragen der Strafverfolgungsbehörden um zusätzliche Unterlagen und Ausführungen stellen unter Umständen nach aussen wirksame Prozesshandlungen dar, welche eine Befassung mit dem Fall nachweisen, die über interne ergänzende Ermittlungen oder eigene Feststellungen im Hinblick auf den Nichtanhandnahmeentscheid hinausgehen (sog. materieller Begriff der Eröffnung; dazu vgl. BEK 2012 149 vom 18. Februar 2013 E. 5.b und c mit Hinweisen; BEK 2014 181 vom 5. Juli 2016 E. 2.a; auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 32012, N 1370 ff.; Omlin, BSK, 22014, Art. 310 StPO N 6 ff.). Sobald die Staatsanwaltschaft selbst Untersuchungshandlungen vornimmt, kann das Verfahren nicht mehr mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt werden und die Frage, ob für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatbestand besteht, ist nicht mehr von Bedeutung (BGer 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.1; vgl. auch Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 48).
3. Vorliegend veranlasste die Staatsanwaltschaft keine ergänzenden polizeilichen Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO), holte aber gestützt auf Art. 195 Abs. 1 StPO einen Amtsbericht bei der Kantonspolizei Schwyz ein (U-act. 8.1.016). Damit erhob sie ein sachliches Beweismittel und nahm mithin, wie dies grundsätzlich auch so vorgesehen ist (Art. 311 Abs. 1 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 1380), selbst eine Untersuchungshandlung vor. Deshalb kann das Verfahren nicht mehr ohne Vorankündigung (dazu vgl. Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 19 ff.) mit einer Nichtanhandnameverfügung, sondern nur noch mit einer Einstellungsverfügung erledigt werden. Im Unterschied zur Nichtanhandnahmeverfügung ist formelle Voraussetzung für eine Einstellung die Mitteilung des bevorstehenden Verfahrensabschlusses und die Fristansetzung an die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen in einer Schlussverfügung (Art. 318 StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung nicht bloss versehentlich als Nichtanhandnahme bezeichnete Einstellung betrachtet und in materieller Hinsicht beurteilt werden kann. Aus diesen (formellen) Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
4. In Bezug auf das weitere Verfahren bzw. neuer Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass im Polizeirapport vom 2. September 2017 in auffälliger Weise etliche, vom Beschwerdeführer beanstandete Punkte des Verhaltens der Polizei nicht erwähnt sind. Hinzu kommt, dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei für den Fall, dass er seine Drohungen nicht zurücknehme mit der fürsorgerischen Unterbringung gedroht worden, nicht auseinandersetzt. Schliesslich bleibt noch anzumerken, dass ohne die Einvernahme der verantwortlichen Polizeibeamten im Subjektiven kaum hinlänglich überzeugende Feststellungen gemacht werden können.
5. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer ist die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 von der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
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4. Mai 2018 kau