Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. April 2019
BEK 2018 187
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller,
gegen
B.________, Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 29. August 2018 in SEO 2018 004);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Einen Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. August 2018 im einzelrichterlichen Strafverfahren SEO 2018 004 am Bezirksgericht Einsiedeln stellte der Beschuldigte gegen den Einzelrichter ein Ausstandsgesuch (KG-act. 2). Er hielt an seinem Gesuch auch anlässlich der Hauptverhandlung fest. Der Einzelrichter überwies es dem Kantonsgericht, der nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und § 12 Abs. 1 JG zuständigen Beschwerdeinstanz, gleichzeitig mit dem Versand des begründeten Strafurteils in der Sache am 9. Oktober 2018 an die Parteien (vgl. dazu KG-act. 1).
2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 1B_100/2015, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1; Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 5).
a) Der Gesuchsteller macht als Ausstandsgrund geltend, der erstinstanzliche Einzelrichter sei Mitglied des Rats der Stiftung der C.________, welche in einem der Privatkläger gehörenden Gebäude eingemietet sei. Allein aufgrund dieser Tatsache ist jedoch noch nicht ersichtlich, inwiefern der Einzelrichter ein persönliches Interesse in der von ihm verhandelten Strafsache haben oder befangen sein sollte (Art. 56 lit. a bzw. f StPO). Die blosse Eigenschaft als Mitglied des Stiftungsrats belegt noch keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu den Privatklägern, auch wenn die Stiftung ihren Sitz an der Adresse eines Gebäudes der Privatkläger hat. Für seine weitergehende Behauptung, der Einzelrichter sei gesellschaftlich und geschäftlich eng mit den Privatklägern verbunden (vgl. auch KG-act. 5), macht der Gesuchsteller keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft (Art. 58 Abs. 1 StPO). Insoweit ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
b) Dass der Einzelrichter sich in der Verhandlung in einer anderen Strafsache im Dezember 2018 gegen eine andere beschuldigte Person „rassistisch“ verhalten haben soll (KG-act. 5 i.V.m. KG-act. 5/2), tut vorliegend ebenfalls nichts zur Sache, nachdem das den Gesuchsteller betreffende Strafverfahren vorher, Ende August 2018, verhandelt und im Verlauf der ersten Oktoberhälfte mit dem Versand des begründeten Urteils erstinstanzlich abgeschlossen worden ist. Der Gesuchsteller legt denn auch nicht dar, inwiefern das behauptete Verhalten des Einzelrichters seine Person konkret betreffen soll. Abgesehen davon sind die erst zwölf Tage nach der fraglichen Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen haben will, der Beschwerdeinstanz vorgetragenen Rassismusvorwürfe nicht unverzüglich geltend gemacht worden.
3. Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch, soweit auf dieses einzutreten ist, kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) abzuweisen;-
beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Privatkläger (je 2/A z.K.), das Bezirksgericht Einsiedeln (2/R, für sich und den Gesuchsgegner) und an die Strafkammer z.Hd. STK 2018 44 (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
30. April 2019 kau