Recusal request denied for lack of substantiated bias

BEK 2018 187Übriges Gericht23.04.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court, acting as the criminal appeal chamber, decided a recusal request filed by an accused against the single judge of the district court. The applicant relied on the judge’s board membership in a foundation allegedly connected to the private complainants and on later allegations of racist behavior in another case. The court found no concrete indication of personal or business ties and held that the later allegations were unrelated to this case and were not raised promptly. The recusal request was denied and costs of CHF 800 were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 58 Abs. 1, Art. 56 lit. a und f sowie Art. 59 Abs. 4 StPO; Ausstand wegen behaupteter Nähe zu Verfahrensparteien und wegen späterer Vorwürfe aus einem anderen Verfahren. Die den Ausstand verlangende Partei hat die Tatsachen unverzüglich vorzubringen und glaubhaft zu machen. Eine blosse Organstellung in einer mit einer Partei irgendwie verbundenen Institution genügt ohne konkrete Anhaltspunkte für persönliche oder geschäftliche Beziehungen nicht zur Begründung des Anscheins der Befangenheit. Späteres, aus einem anderen Verfahren stammendes und zeitlich nach dem betreffenden Termin liegendes Vorbringen vermag den Ausstand ebenfalls nicht zu tragen, namentlich wenn es nicht ohne Verzug erhoben wird. Bei Abweisung des Gesuchs fallen die Kosten der gesuchstellenden Partei zur Last.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. April 2019

BEK 2018 187

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller,

gegen

B.________, Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 29. August 2018 in SEO 2018 004);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Einen Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. August 2018 im einzelrichterlichen Strafverfahren SEO 2018 004 am Bezirksgericht Einsiedeln stellte der Beschuldigte gegen den Einzelrichter ein Ausstandsgesuch (KG-act. 2). Er hielt an seinem Gesuch auch anlässlich der Hauptverhandlung fest. Der Einzelrichter überwies es dem Kantonsgericht, der nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und § 12 Abs. 1 JG zuständigen Beschwerdeinstanz, gleichzeitig mit dem Versand des begründeten Strafurteils in der Sache am 9. Oktober 2018 an die Parteien (vgl. dazu KG-act. 1).

2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 1B_100/2015, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1; Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 5).

a) Der Gesuchsteller macht als Ausstandsgrund geltend, der erstinstanzliche Einzelrichter sei Mitglied des Rats der Stiftung der C.________, welche in einem der Privatkläger gehörenden Gebäude eingemietet sei. Allein aufgrund dieser Tatsache ist jedoch noch nicht ersichtlich, inwiefern der Einzelrichter ein persönliches Interesse in der von ihm verhandelten Strafsache haben oder befangen sein sollte (Art. 56 lit. a bzw. f StPO). Die blosse Eigenschaft als Mitglied des Stiftungsrats belegt noch keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu den Privatklägern, auch wenn die Stiftung ihren Sitz an der Adresse eines Gebäudes der Privatkläger hat. Für seine weitergehende Behauptung, der Einzelrichter sei gesellschaftlich und geschäftlich eng mit den Privatklägern verbunden (vgl. auch KG-act. 5), macht der Gesuchsteller keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft (Art. 58 Abs. 1 StPO). Insoweit ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

b) Dass der Einzelrichter sich in der Verhandlung in einer anderen Strafsache im Dezember 2018 gegen eine andere beschuldigte Person „rassistisch“ verhalten haben soll (KG-act. 5 i.V.m. KG-act. 5/2), tut vorliegend ebenfalls nichts zur Sache, nachdem das den Gesuchsteller betreffende Strafverfahren vorher, Ende August 2018, verhandelt und im Verlauf der ersten Oktoberhälfte mit dem Versand des begründeten Urteils erstinstanzlich abgeschlossen worden ist. Der Gesuchsteller legt denn auch nicht dar, inwiefern das behauptete Verhalten des Einzelrichters seine Person konkret betreffen soll. Abgesehen davon sind die erst zwölf Tage nach der fraglichen Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen haben will, der Beschwerdeinstanz vorgetragenen Rassismusvorwürfe nicht unverzüglich geltend gemacht worden.

3. Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch, soweit auf dieses einzutreten ist, kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) abzuweisen;-

beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Privatkläger (je 2/A z.K.), das Bezirksgericht Einsiedeln (2/R, für sich und den Gesuchsgegner) und an die Strafkammer z.Hd. STK 2018 44 (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

30. April 2019 kau

Schlagwörter

recusalbiascriminal proceduretimelinessappearance of impartialitycourt costsprivate complainantfoundation board

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the single judge had to be recused because of alleged ties to the complainants through foundation-board membership.

Extrahierter Entscheid

The alleged foundation-board membership did not show any personal or business connection creating appearance of bias; the recusal request was therefore rejected insofar as it was admissible.

Extrahierte Begründung

Membership on the foundation board, even with the foundation seated in a building owned by the private complainants, did not by itself establish a personal interest or bias under Art. 56 lit. a or f StPO. The applicant failed to substantiate any concrete facts of closer ties.

Kernrechtsfrage

Whether later allegations of racist conduct in another case justified recusal here.

Extrahierter Entscheid

No. The alleged later conduct was unrelated to this proceeding and was not invoked without delay.

Extrahierte Begründung

The complained-of conduct occurred in a different case months after the hearing in this matter and after the case had already been tried and decided. The applicant also failed to explain a concrete impact on him, and the allegation was not raised promptly.

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