BEK 2018 186•BEK 2018 186 - Aufsichtsbeschwerde, Rechtsverzögerung
BEK 2018 186Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)31.12.2018
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 31. Dezember 2018
BEK 2018 186
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgerichtspräsident B.________, Beschwerdegegner,
betreffend
Aufsichtsbeschwerde, Rechtsverzögerung (Betr. Nr. xx)
(Entscheid vom 29. November 2018, APD 2018 34);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2018 (Postaufgabe: 27. November 2018) beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde beantragte, die untere SchKG-Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, die Beschwerde vom 30. Oktober 2018 anhand zu nehmen;
dass der Bezirksgerichtspräsident B.________ als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die Beschwerde vom 30. Oktober 2018 mit begründetem Entscheid (recte: Verfügung) vom 29. November 2018 abgewiesen hat;
dass mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten B.________ vom 29. November 2018 das dem Kantonsgericht vorgetragene Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt und die Beschwerde mithin als gegenstandslos abzuschreiben ist;
dass das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;
dass über Verfahrensabschreibung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Bezirksgerichtspräsidenten B.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an den Bezirksgerichtspräsidenten B.________ (1/R, die Akten werden im Dossier BEK 2018 189 retourniert).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
31. Dezember 2018 kau