Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. April 2019
BEK 2018 185
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Strafanzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **3.**E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, beide Beschuldigten erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________
betreffend
Nichtzulassung als Privatklägerin
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 19. November 2018, SUH 2017 1683 und 1684);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 19. November 2018 liess die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln in den Strafverfahren gegen die Beschuldigten (SUH 2017 1683 und 1684) die Strafanzeigeerstatterin nicht als Privatklägerschaft zu, obwohl sie sich als Strafklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO erklärt hatte (vgl. U-act. 1, insbes. Ziff. II/4.). Die Strafanzeigeerstatterin beschwerte sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie verlangt, die Verfügungen über ihre Nichtzulassung als Privatklägerin und den Widerruf einer Terminanzeige aufzuheben und sie als Privatklägerin insbesondere an der anberaumten Zeugenbefragung zuzulassen.
2. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung Parteirechte gestützt auf die hiesige Rechtsprechung ab (BEK 2016 194 vom 20. Februar 2017 E. 3 mit Hinweisen), weil der Ungehorsamstatbestand das mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verbot, mithin die behördliche Autorität, schütze und nur mittelbar den Interessen der Anzeigeerstatterin diene.
Soweit die Beschwerdeführerin festhält, in ihren Rechten, nämlich ihren verfassungsmässig geschützten Eigentumsrechten unmittelbar verletzt zu sein, macht sie Rechtspositionen geltend, welche nicht im direkten Bereich des Tatbestands liegen. Der Ungehorsamstatbestand schützt direkt einzig die Autorität des Staates. Er enthält, was die von der Beschwerdeführerin zitierte Kommentarstelle ausser Acht lässt (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 2. A. 2014, Art. 115 StPO N 79 und gestützt auf deren Vorauflage auch CAN online 2013 Nr. 17), im Unterschied zu ebenfalls nicht primär Individualrechtsgüter schützenden Strafnormen (dazu etwa BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 mit Hinweisen; z.B. falsche Anschuldigung vgl. dazu CAN 1-12 Nr. 17 sowie EGV-SZ 2014
A 5.4 E. 3) keine Tatbestandselemente, die sich auf Rechte von Privaten beziehen. Deshalb ist der Schutzbereich des Ungehorsamtatbestands nicht nur unabhängig vom Inhalt der Verfügung, welcher trotz Hinweises auf die Strafdrohung keine Folge geleistet wird, sondern betrifft auch keine individuellen Rechtsgüter. Daher können die vorliegend von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen an der Beseitigung von Eigentumsstörungen nicht direkt betroffen sein und ist die Beschwerdeführerin durch den angeblichen Ungehorsam der Beschuldigten nicht unmittelbar verletzt. Somit gilt sie nicht als geschädigte Person bzw. Privatklägerschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO respektive Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Als blosse Anzeigeerstatterin hat sie keine weitergehenden Verfahrensrechte (Art. 301 Abs. 3 StPO), namentlich nicht das Recht der Teilnahme an Verfahrenshandlungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Ihr kommen nur Rechte zu, soweit sich Verfahrenshandlungen gegen ihre Person richten (Art. 105 Abs. 2 StPO), wie etwa das vorliegend in Anspruch genommene Beschwerderecht gegen die ihr die Parteirechte indes zutreffend absprechende staatsanwaltschaftliche Verfügung.
Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem die Beschuldigten die unter Strafandrohung behördlich befohlenen Rückbauten nicht vorgenommen haben sollen.
3. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung und der damit verbundene Widerruf der Terminanzeige für eine Zeugenbefragung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche die Beschuldigten für die kurz begründete Beschwerdeantwort antragsgemäss zu entschädigen hat (vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60 E. 1; BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit Hinweisen; § 13 GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
5. April 2019 kau