Non-entry on complaint against refusal to open proceedings

BEK 2018 183Übriges Gericht14.12.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court Vice-President refused to enter into a complaint against the cantonal prosecutor’s decision not to open an investigation for abuse of office. The complainant also sought appointment of an extraordinary cantonal judge, arguing that the accused was involved. The court held that the request for a special judge was abusively unsupported, that the complainant failed to show direct legal interest and standing, and that the complaint was insufficiently reasoned because it did not engage with the prosecutor’s grounds. Court costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1, Art. 385 Abs. 1 lit. b and Abs. 2, Art. 428 Abs. 1 StPO; §§ 40 Abs. 2 and 90 Abs. 2 JG: A complaint is inadmissible where the complainant fails to demonstrate direct affectation and a legally protected interest, or does not substantively address the reasons of the challenged non-opening decision. Abstract and unsupported allegations are insufficient; the appellate authority may decline to set a time limit for cure when the defect is patent. A request for an extraordinary judge is abusive if it is not based on concrete indications of bias but is merely aimed at obstructing the ordinary court organization.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 14. Dezember 2018

BEK 2018 183

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer,

gegen

**1.**B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch)

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2018, SUB 2018 562);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Oktober 2018, in der vom Untersuchungsamt Uznach unangefochten übernommenen (vgl.

U-act. 13.1.002) Strafsache gegen B.________ wegen Amtsmissbrauchs keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangt der Strafanzeigeerstatter in der Sache, diesen Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Weiter beantragt er unter anderem, zur Beurteilung der Beschwerde einen ausserordentlichen Kantonsrichter einzusetzen.

2. Das Begehren um Einsetzung eines ausserordentlichen Kantonsrichters begründet der Beschwerdeführer damit, dass B.________ betroffen sei, weshalb für alle amtierenden Kantonsrichter der Anschein der Befangenheit bestehe. Da er keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlegt, dass die einer unabhängigen Rechtsprechung verpflichteten Richter (§ 7 Abs. 1 JG) am Kantonsgericht konkret in ihrer Amtsausübung beeinflusst wären, erweist sich sein auf die Blockierung der ordentlichen Justizbehörden ausgerichtetes pauschales, die Beurteilung einer, wie sich nachfolgend ergibt (unten E. 3 f.), schon in förmlicher Hinsicht aussichtslosen und abstrakten sowie unbegründeten Beschwerdesache betreffendes Gesuch als offensichtlich missbräuchlich. Gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 90 Abs. 2 JG ist darauf präsidial nicht einzutreten (vgl. auch Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 59 StPO N 6 mit Hinweisen).

3. Der Strafanzeigeerstatter legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen sein soll. Seine Beschwerdelegitimation (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO sowie Art. 301 Abs. 3 StPO) ist daher mangels Darlegung eines rechtlich geschützten Interesses nicht erstellt und auf die Beschwerde schon deswegen nicht einzutreten.

4. Abgesehen davon geht der Strafanzeigeerstatter in seiner Beschwerde zunächst einzig von den abstrakten Möglichkeiten aus, wodurch ein Richter in einem Zivilprozess Verbotenes tun könnte, ohne dies dem Beschuldigten konkret getan zu haben, vorzuwerfen (namentlich betr. Verprügeln). Selbst wenn die erwähnten Möglichkeiten als konkrete gegen den Beschuldigten gerichtete Vorwürfe aufgefasst würden, setzt er sich mit den in der angefochtenen Verfügung für die Nichtanhandnahme aufgeführten Gründe (angef. Verfügung E. 3 f.) nicht auseinander. Namentlich legt er konkret nicht dar, inwiefern die von ihm zur Anzeige gebrachten angeblichen Beweiswürdigungsfehler entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zivilprozessual nicht beanstandet bzw. angefochten werden könnten. Daher kann aus einem weiteren alternativen Grund auf die vorliegende Beschwerde, ohne zur Behebung von Mängeln der Beschwerdebegründung eine Nachfrist anzusetzen, nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2).

5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Es ist mithin auch offen zu lassen, ob vorliegend die Strafanzeige wegen nicht ersichtlicher strafrechtlicher Relevanz nicht schon von Vornherein hätte informell zurückgewiesen werden sollen (vgl. dazu Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 310 StPO N 2; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, S. 471; Riedo/Boner, BSK, 2. A. 2014, Art. 301 StPO N 11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/ES, unter Beilage von KG-act. 1), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

14. Dezember 2018 kau

Schlagwörter

criminal procedurestandinginadmissibilitynon-opening of proceedingsjudicial biasinsufficient reasoningcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an extraordinary cantonal judge had to be appointed because the accused was allegedly concerned

Extrahierter Entscheid

No. The request was abusively broad and unsupported by concrete indications of bias.

Extrahierte Begründung

The appellant provided no specific facts showing that the judges’ independence was compromised; the request aimed at blocking the ordinary courts.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the non-opening decision

Extrahierter Entscheid

No standing was shown because he did not demonstrate a legally protected interest or direct affectation.

Extrahierte Begründung

He failed to explain how he was directly affected by the challenged order, so complaint legitimacy was not established.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the reasons given for the refusal to open proceedings and did not substantiate his objections.

Extrahierte Begründung

He relied on abstract possibilities and did not explain why the alleged evidentiary errors could not be challenged in civil proceedings; no cure period was required.

Kernrechtsfrage

Costs of the complaint proceedings

Extrahierter Entscheid

Costs were charged to the unsuccessful appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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