Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. Mai 2019
BEK 2018 182
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Einstellungsverfügung (Entschädigung und Genugtuung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. Oktober 2018, SUH 2017 2194);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Höfe erstattete bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 27. November 2017 gegen den Beschuldigten Strafanzeige. Der beschuldigte Rechtsanwalt soll für den Abschluss eines Mietvertrages statt des vollständigen dreiseitigen Betreibungsregisterauszugs nur die letzte Seite beigelegt und dadurch den Anschein erweckt haben, dass er keine Betreibungen hätte (U-act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Polizei in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO mit der Einvernahme des Beschuldigten zum Sachverhalt und den persönlichen Verhältnissen
(U-act. 9.1.01). Die 70-minütige Einvernahme wurde am 21. Februar 2018 durchgeführt (U-act. 8.1.03). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe das wegen Urkundenfälschung geführte Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. Dem Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 3). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 13. November 2018 beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘306.00 zuzüglich Fahrtkosten von Fr. 35.00 und Mehrwertsteuer von 7.7 % sowie eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 3).
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte macht einen Verdienstausfall von 8.7 Stunden à Fr. 380.00 geltend. Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschuldigte konkret weder eine wirtschaftliche Einbusse noch deren adäquate Verursachung durch das Strafverfahren hinreichend substantiiert habe. Der Beschuldigte belegt auch im Beschwerdeverfahren konkret keine durch das Strafverfahren verursachte wirtschaftlichen Einbussen (entgangene Gewinne), hält indes dafür, dass der Verdienstausfall der Zeit entspreche, welche das Strafverfahren ihn gekostet habe. Der zeitliche Aufwand für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte wäre indes nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen (BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4). Ein Aufwand von knapp neun Stunden ist für einen Beschuldigten allerdings nicht derart gross, dass er bei der Einstellung zu entschädigen ist (BGer ebd. E. 2.3), zumal vorliegend der Sachverhalt überschaubar und das Verfahren weder komplex noch für den Beschuldigten von grosser persönlicher Tragweite war (dazu vgl. noch unten E. 3). Der Umstand, dass der Beschuldigte Anwalt ist, ändert daran nichts. Ob vorliegend der geltend gemachte Zeitaufwand von neun Stunden überhöht war, kann mithin mit der einzigen Bemerkung offenbleiben, dass eine solche Feststellung weder ehr- noch persönlichkeitsverletzend wäre.
3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 mit Hinweisen). Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, der in einem von der jungen Staatsanwältin in schikanöser und laienhafter Weise geführten Strafverfahren gegen Dritte verlautbarte Vorwurf, nicht liquide zu sein oder sich eine Wohnung mit gefälschten Dokumenten erschlichen zu haben, sei schlicht unverschämt und dreist. Indes ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages dem Vermieter einen unvollständigen, die tatsächlich registrierten Betreibungsvorgänge ausblendenden Auszugskopie vorlegen liess und damit Anlass zur in Nachachtung der gesetzlichen Anzeigepflicht (§ 110 JG) durch das Betreibungsamt erstatteten Strafanzeige gab. Dass das Betreibungsamt den Vorfall zugleich der Anwaltskommission meldete, ist nicht der Staatsanwältin anzulasten und hier nicht weiter zu behandeln. Die Reputation des Beschuldigten gegenüber der vermietenden Liegenschaftsverwaltung und den eigenen Mitarbeitern wurde durch das Strafverfahren nicht beeinträchtigt, nachdem er diesen Personen die Betreibungsvorgänge selber bekannt machte. Jedenfalls ist nach der Einstellung der ohne unnötige Weiterungen nach der Strafanzeige durchgeführten Strafuntersuchung (Art. 309 und 311 f. StPO) nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen der Beschuldigte durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen derart schwer verletzt worden sein soll, dass er im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung eine Genugtuung beanspruchen könnte. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich eines nicht von Vornherein offensichtlich haltlosen Urkundenfälschungsverdachts (vgl. dazu etwa nur BGer 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.4.2).
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Der unterliegende Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 424 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO; §§ 2 f. und 27 GebO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
10. Mai 2019 kau