Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 29. November 2018
BEK 2018 181
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Handelsregisteramt Kanton Zürich, Postfach, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Oktober 2018, ZES 2018 526);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 dem Kanton Zürich in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Altendorf gegen die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 275.00 nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2016, Fr. 299.00 nebst 5 % Zins seit 9. Februar 2017, Fr. 200.00 gesetzliche Mahngebühr, Fr. 21.20 Porto sowie Fr. 53.30 Betreibungskosten erteilte;
dass die Gesuchsgegnerin gegen diese Verfügung mit Postaufgabe vom 12. November 2018 an das Bezirksgericht Höfe „Rekurs total“ [recte: Beschwerde] erhob (KG-act. 2);
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Beschwerde am 14. November 2018 zuständigkeitshalber und verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei, an das Kantonsgericht Schwyz überwies (KG-act. 1);
dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 15. November 2018 das rechtliche Gehör zur Verspätung der Beschwerde gewährt wurde (KG-act. 3) und die Gesuchsgegnerin mit handschriftlichem Vermerk auf der Verfügung vom 15. November 2018 am 27. November 2018 lediglich mitteilt:
„- Rekurs total
Wir halten an allem vollumfänglich fest inkl. da bezahlt, Betreibungslöschung.“
dass die angefochtene Verfügung der Gesuchsgegnerin, bzw. ihrem Vertreter am 16. Oktober 2018 zugestellt wurde (Vi-act. 5);
dass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) am Freitag, 26. Oktober 2018 abgelaufen ist;
dass die erst am 12. November 2018 der Post übergebene Beschwerde somit offenkundig verspätet und darauf nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind, mangels Einholung einer Beschwerdeantwort dem Kanton Zürich jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 549.00.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 4 und 4/1), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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29. November 2018 kau