Appeal dismissed as out of time in debt-enforcement exemption

BEK 2018 181Übriges Gericht29.11.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dismissed the debtor's appeal against the Bezirksgericht Höfe's order granting definitive debt-enforcement release to the Canton of Zurich. The challenged order had been served on 16 October 2018, so the 10-day CPC appeal period expired on 26 October 2018. As the appeal was only posted on 12 November 2018, it was clearly out of time and the court did not enter into the matter. Costs of CHF 150 were charged to the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 321 Abs. 2 ZPO; Fristwahrung der Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über definitive Rechtsöffnung; eine Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung einzureichen und gilt als verspätet, wenn die Postaufgabe erst nach Fristablauf erfolgt. Offensichtliche Verspätung führt zum Nichteintreten. Bei Nichteintreten werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; mangels Einholung einer Beschwerdeantwort ist der Gegenpartei regelmässig keine Parteientschädigung zuzusprechen (consid. betreffend Frist und Kosten).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 29. November 2018

BEK 2018 181

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertr. durch Handelsregisteramt Kanton Zürich, Postfach, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Oktober 2018, ZES 2018 526);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 dem Kanton Zürich in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Altendorf gegen die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 275.00 nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2016, Fr. 299.00 nebst 5 % Zins seit 9. Februar 2017, Fr. 200.00 gesetzliche Mahngebühr, Fr. 21.20 Porto sowie Fr. 53.30 Betreibungskosten erteilte;

  • dass die Gesuchsgegnerin gegen diese Verfügung mit Postaufgabe vom 12. November 2018 an das Bezirksgericht Höfe „Rekurs total“ [recte: Beschwerde] erhob (KG-act. 2);

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Beschwerde am 14. November 2018 zuständigkeitshalber und verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei, an das Kantonsgericht Schwyz überwies (KG-act. 1);

  • dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 15. November 2018 das rechtliche Gehör zur Verspätung der Beschwerde gewährt wurde (KG-act. 3) und die Gesuchsgegnerin mit handschriftlichem Vermerk auf der Verfügung vom 15. November 2018 am 27. November 2018 lediglich mitteilt:

„- Rekurs total

  • Wir halten an allem vollumfänglich fest inkl. da bezahlt, Betreibungslöschung.“

  • dass die angefochtene Verfügung der Gesuchsgegnerin, bzw. ihrem Vertreter am 16. Oktober 2018 zugestellt wurde (Vi-act. 5);

  • dass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) am Freitag, 26. Oktober 2018 abgelaufen ist;

  • dass die erst am 12. November 2018 der Post übergebene Beschwerde somit offenkundig verspätet und darauf nicht einzutreten ist;

  • dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind, mangels Einholung einer Beschwerdeantwort dem Kanton Zürich jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

  • dass über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 549.00.

4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 4 und 4/1), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

29. November 2018 kau

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive releaseappeal deadlinelate filinginadmissibilitycostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance order granting definitive debt enforcement release was filed in time

Extrahierter Entscheid

No. The appeal deadline expired on 2018-10-26, while the appeal was handed to the post office only on 2018-11-12.

Extrahierte Begründung

The challenged order was served on 2018-10-16; under Art. 321(2) CPC the 10-day deadline elapsed on Friday, 2018-10-26. The filing of 2018-11-12 was therefore manifestly late.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellate costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent because no response was requested.

Extrahierte Begründung

Given the dismissal for lateness, costs follow the outcome; lack of an appeal response excludes an award of party compensation.

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