Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 7. Dezember 2018
BEK 2018 180
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________,
**2.**B.________,
**3.**C.________, Revisionsführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, vertreten durch D.________, **2.**E.________, Revisionsgegner,
betreffend
Nichtanhandnahme
(Revisionsgesuch gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Februar 2018, BEK 2018 7, SUB 2017 709);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 trat der unterzeichnende Kantonsgerichtspräsident auf eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2018 (SUB 2017 709) nicht ein. Der Nichtanhandnahmeverfügung lag eine Anzeige der Beschwerdeführer gegen einen Mitarbeiter des Amts für Migration wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, übler Nachrede und Verleumdung zugrunde. Der Kantonsgerichtspräsident erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführer hätten eine Sammelbeschwerde gegen 13 Nichtanhandnahmeverfügungen eingereicht und diese trotz entsprechender Mitteilung innert der laufenden Rechtsmittelfrist nicht begründet. Die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten sodann am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, weshalb ihre Beschwer nicht ersichtlich sei. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer die von ihnen verlangte Sicherheitsleistung von je Fr. 200.00 innert Frist nicht geleistet. Die Beschwerdeführer fochten die Nichteintretensverfügung vom 19. Februar 2018 sowie die zuvor ergangene Verfügung betreffend Leistung einer Sicherheit vom 19. Januar 2018 beim Bundesgericht an. Beiden Beschwerden war kein Erfolg beschieden (Urteile BGer 1B_41/2018 vom 31. Januar 2018 und 6B_320/2018 vom 16. April 2018).
2. Mit Eingabe vom 13. November 2018 stellen die Beschwerdeführer ein Gesuch um Revision. Der Eingang des Revisionsgesuchs wurde den Gegenparteien angezeigt (KG-act. 2) und es wurden die Akten des Verfahrens BEK 2018 7 beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3. Gemäss Art. 410 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Urteile sind Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird; die anderen Entscheide ergehen in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung. Gegen letztere ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Revision nicht zulässig (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2). Die Revision setzt Rechtskraft voraus, was Verbindlichkeit und Unabänderbarkeit eines Entscheids in Bezug auf eine bestimmte Person und einen bestimmten Sachverhalt sowohl innerhalb des jeweiligen Verfahrens (formelle Rechtskraft) als auch für jedes spätere Verfahren (materielle Rechtskraft) bedeutet (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 410 StPO). Nicht revisionsfähig sind deshalb unter anderem Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft sowie Beschwerdeentscheide nach Art. 397 StPO (Marianne Heer, a.a.O., N 27 f. zu Art. 410 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 8 zu Art. 410 StPO; dieselben, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, N 1587).
Die vorliegende Revision richtet sich gegen eine Nichteintretensverfügung im Beschwerdeverfahren nach Art. 397 StPO. Dagegen ist nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre die Revision nicht zulässig. Auf die Revision ist nicht einzutreten.
Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 StPO geltend machen, insoweit sie die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 383 StPO im früheren Verfahren sowie die damals fehlende Begründung und die fehlenden Unterschriften thematisieren.
4. Die Beschwerdeführer stellen ein Ausstandsbegehren gegen den unterzeichnenden Kantonsgerichtspräsidenten. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Offensichtlich unbegründete oder trölerische Gesuche können nach der Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Markus Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 6 zu Art. 59 StPO, mit weiteren Verweisen).
Die Beschwerdeführer begründen das Ausstandsgesuch abgesehen vom Hinweis auf Art. 21 Abs. 2 und 3 StPO nicht. Die genannten Bestimmungen greifen nicht, weil weder Berufung noch Revision zulässig sind und der Unterzeichnende nicht im Berufungs- oder Revisionsverfahren tätig wird. Es besteht damit keine Veranlassung, um in den Ausstand zu treten.
5. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 und 418 Abs. 2 StPO sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
6. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), E.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
7. Dezember 2018 kau