Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. Juli 2018
BEK 2018 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Verkehrsamt, Postfach 3214, Schlagstrasse 82, 6431 Schwyz,
gegen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 27. November 2017, ZES 2017 567);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 25. Oktober 2017 ersuchte der Kanton Schwyz vertreten durch das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz in der Betreibung Nr. xx gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) um definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 2‘463.10 (Vi‑act. 1). Mit Verfügung vom 27. November 2017 (Versand: 5. Dezember 2017) eröffnete der Vorderrichter den Parteien den Entscheid im Dispositiv mit kurzer summarischer Begründung, den er nach Ersuchen des Gesuchstellers schriftlich begründete (Vi-act. 9). Er verfügte am 27. November 2017, was folgt (angef. Verfügung):
1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 25. August 2017) wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 200.00 (Art. 48 GebV SchKG) wird gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
3. Eine Parteientschädigung wird mangels Antrag des Beklagten nicht zu gesprochen (Art. 105 Abs. 2 ZPO).
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG‑act. 1):
1. Die Verfügung vom 27. November 2017 des Bezirksgerichts Schwyz sei aufzuheben.
2. Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx (Zahlungsbefehl vom 25. August 2017) sei für Fr. 2‘403.10 zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners.
Der Gesuchsgegner reichte keine Beschwerdeantwort ein (KG-act. 13).
2. a) Definitive Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Als definitive Rechtsöffnungstitel gelten alle Entscheide eidgenössischer und kantonaler sowie kommunaler Verwaltungsbehörden (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N 33 f. zu Art. 80 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter hat zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einwendungen vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 80 SchKG).
b) Die Verfügung muss als solche bezeichnet werden, oder es muss sich zumindest aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine Verfügung handelt. Dem Schuldner muss erkennbar sein, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn kein Rechtsmittel erhoben wird (D. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., 2010, N 120 zu Art. 80 SchKG). Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen des Gemeinwesens haben nicht in jedem Fall Verfügungscharakter. Es kommt namentlich im Bereich der Massenverwaltung häufig vor, dass das Gemeinwesen zunächst eine Rechnung stellt, ohne damit einen rechtsverbindlichen Entscheid bzw. einen vollstreckbaren Titel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) erlassen zu wollen, und erst in einem zweiten Schritt, wenn keine freiwillige Zahlung erfolgt, eine Verfügung erlässt. Zwar kann bereits eine erstmalige Rechnungsstellung als vollstreckbare Verfügung ausgestaltet sein, jedoch ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist. Für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Verfügung sind deren Strukturmerkmale ausschlaggebend (BGE 143 II 268, E. 4.2.2; BGer, Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3 und 3.2.4; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2017 189 vom 13. Februar 2018, E. 3b). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a VRP sind Verfügungen hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit welchen Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (statt vieler BGE 135 II 38, E. 4.3). Verfügungen müssen gemäss § 31 Abs. 1 VRP u.a. ein Rechtsbegehren (lit. d), eine Rechtsmittelbelehrung (lit. g) und vorbehaltlich Abs. 2 eine Begründung (lit. e) aufweisen. Bei Rechnungen der Verwaltung und der Rechtspflege kann der Gebührenpflichtige innert 20 Tagen seit Zustellung eine anfechtbare Kostenverfügung mit detaillierter Abrechnung verlangen (§ 7 Abs. 1 GebO). Die zuständige Behörde oder Amtsstelle erlässt von Amtes wegen eine anfechtbare Kostenverfügung, wenn die Rechnung nicht beglichen wird und noch kein Vollstreckungstitel vorliegt (§ 7 Abs. 2 GebO).
Der Gesuchsteller legte das Schreiben vom 6. Juli 2017 als Rechtsöffnungstitel ins Recht, welches den Titel „2. Mahnung und Betreibungsandrohung“ trägt und die Rechnung-Nr. yy betrifft (Vi-act. KB 1). Der Gesuchsteller bezeichnete das Schreiben nicht als Verfügung. Zur Begründung der 2. Mahnung und Betreibungsandrohung führte er an, die Rechnung sei trotz Zahlungserinnerung noch nicht beglichen und legte ohne Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen detailliert die einzelnen Kostenpositionen dar. Weiter schreibt der Gesuchsteller: „Wir bitten Sie, den Rechnungsbetrag und die Mahngebühr von Fr. 20.00 zu überweisen.“ Hierbei handelt es sich lediglich um eine Zahlungsaufforderung ohne autoritative Anordnung, zumal eine Pflicht zur Zahlung aus dem Schreiben vom 6. Juli 2017 nicht hervorgeht. Das Schreiben weist auf der Rückseite eine Rechtsmittelbelehrung auf, die folgendes besagt: „Gegen diese Rechnung von Gebühren kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht […] Beschwerde eingereicht werden. Bei Ausbleiben der Zahlung erfolgt ohne weitere Orientierung die Einleitung der Betreibung“. Dies impliziert, dass weder eine Kostenverfügung von Amtes wegen erlassen wird noch eine solche vom Adressaten verlangt werden kann, sprich es sich beim Schreiben vom 6. Juli 2017 um eine Kostenverfügung handeln solle. Aber auch hier bezeichnet das Verkehrsamt das Schreiben als „Rechnung von Gebühren“ und nicht als Verfügung. Es lässt sich feststellen, dass zwar gewisse Elemente i.S.v. § 6 VRP auf einen Verfügungscharakter der Rechnung schliessen lassen, andere hingegen nicht. Bei dem Schreiben vom 6. Juli 2017 handelt es sich somit nicht zweifelsfrei um eine Verfügung i.S.v. § 6 Abs. 1 VRP. Dementsprechend liegt entgegen den Erwägungen des Vorderrichters (KG-act. 1/1, E. 2.3) kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob eine Zustellung des Schreibens vom 6. Juli 2017 i.S.v. § 150 JG erfolgte.
c) Der Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein definitiver oder provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 164). Die provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine solche Schuldanerkennung oder öffentliche Urkunde liegt jedoch nicht im Recht.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einreichung einer Beschwerdeantwort ist dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zu sprechen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘463.10.
5. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), den Gesuchsgegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
26. Juli 2018 kau