Appeal inadmissible for being late and unreasoned

BEK 2018 178Übriges Gericht04.12.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dismissed the debtor’s appeal as inadmissible in a debt-enforcement matter. It held that the district court’s order had been deemed served on 23 October 2018, so the ten-day appeal deadline expired on 2 November 2018; the appeal filed on 8 November 2018 was therefore late. Independently, the submission did not meet the formal requirements of Art. 321 CPC because it contained no meaningful discussion of the challenged decision and no requests. The appellant was ordered to pay CHF 100 in costs, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1, Art. 321 ZPO; Fristwahrung und Begründungsanforderungen der Beschwerde. Wird ein erstinstanzlicher Entscheid nach erfolglosem Zustellversuch ordnungsgemäss als zugestellt behandelt, beginnt die Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen. Eine verspätete Beschwerde ist ohne weiteres unzulässig. Unabhängig davon setzt die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie klare Anträge voraus; fehlen diese Elemente offensichtlich, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine Nachfrist zur Verbesserung entfällt, wenn die rechtsgenügenden Anforderungen bekannt sind (consid. betreffend Frist und Form).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. Dezember 2018

BEK 2018 178

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Schwyz und römisch-katholische Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Gemeinde Schwyz, Finanzen, Postfach 217, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Oktober 2018, ZES 2018 377);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 3. September 2018 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx für die Beträge von Fr. 6‘300.20 nebst Zins zu 3.5 % seit 17. April 2018 und von Fr. 285.40 die definitive Rechtsöffnung erteilte und im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren abwies, soweit darauf eingetreten wurde, die Spruchgebühr von Fr. 250.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und den Gesuchsgegner verpflichtete, den Gesuchstellern den Betrag von 250.00 zu ersetzen, sowie den Gesuchsgegner verpflichtete, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen (Vi-act. 5);

  • dass diese Verfügung vom 3. September 2018 den Parteien im Dispositiv eröffnet wurde, wobei die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass sie im Sinne von Art. 239 ZPO innert (einer nicht erstreckbaren Frist von) 10 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv schriftlich eine Begründung der Verfügung verlangen können, und wenn keine Begründung verlangt werde, dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gelte und der vorliegende Entscheid ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft erwachse (vgl. Vi-act. 5, Ziff. 4 erster Absatz);

  • dass der Gesuchsgegner die Verfügung vom 3. September 2018 innert der von der Post angesetzten Frist nicht abholte, weshalb ihm die Vorinstanz diese Verfügung am 3. Oktober 2018 nochmals übermittelte mit dem Hinweis, dass er in Kenntnis des Verfahrens mit einer entsprechenden Zustellung habe rechnen müssen, folglich die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, somit am 25. September 2018 als zugestellt gelte (Vi-act. 6);

  • dass der Gesuchsgegner am 11. Oktober 2018 um eine schriftliche Begründung ersuchte (Vi-act. 7);

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 15. Oktober 2018 verfügte, dass die Eingabe des Gesuchsgegners vom 11. Oktober 2018 (persönlich überbracht) verspätet und die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. September 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (Vi-act. 9, angefochtene Verfügung);

  • dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 8. November 2018 (überbracht) diese Verfügung vom 15. Oktober 2018 beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

  • dass den vorinstanzlichen Akten zufolge der Gesuchsgegner diese Verfügung innert der von der Post angesetzten Frist nicht abholte, weshalb ihm die Vorinstanz die Verfügung vom 15. Oktober 2018 am 6. November 2018 nochmals übermittelte mit dem Hinweis, dass er in Kenntnis des Verfahrens mit einer entsprechenden Zustellung habe rechnen müssen, folglich die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, somit am 23. Oktober 2018 als zugestellt gelte (Vi-act. 10; vgl. auch Anhang zur angefochtenen Verfügung Exemplar Kantonsgericht Track & Trace vom 12. No-vember 2018);

  • dass die zehntägige Beschwerdefrist demnach am 24. Oktober 2018 (Art. 142 Abs. 1 ZPO) zu laufen begann und am 2. November 2018 endete (Art. 143 Abs. 1 ZPO), folglich die Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners vom 8. November 2018 verspätet ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass davon abgesehen der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 8. November 2018 die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO offenkundig nicht erfüllte, weil er sich mit dem angefochtenen Entscheid und den dortigen Erwägungen nicht auseinandersetzt, insbesondere auch keine Anträge stellt, weshalb ebenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ohne dass dem Gesuchsgegner vorgängig eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen war, weil ihm die Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmitteleingabe bekannt sind (vgl. BEK 2017 89 und BEK 2018 131);

  • dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

  • dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6‘300.20 (Art. 74 BGG).

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

4. Dezember 2018 kau

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingappeal deadlineservice by fictionformal requirementsinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the district court order was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal period started on 2018-10-24 and expired on 2018-11-02; the appeal filed on 2018-11-08 was late.

Extrahierte Begründung

The lower-court order was deemed served on 2018-10-23 after unsuccessful postal delivery and the second dispatch. Under Arts. 142(1) and 143(1) CPC, the ten-day appeal period ran from the next day.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal reasoning and prayer requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the challenged reasoning and did not formulate requests.

Extrahierte Begründung

The submission manifestly failed to satisfy Art. 321 CPC; no cure period was required because the appellant was already familiar with the requirements for a legally sufficient appeal.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the second-instance proceedings and whether party compensation is due.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs of CHF 100; no party compensation is awarded because no response was obtained.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 106(1) CPC; absent a response, no compensation is granted.

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