Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. Dezember 2018
BEK 2018 178
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Schwyz und römisch-katholische Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Gemeinde Schwyz, Finanzen, Postfach 217, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Oktober 2018, ZES 2018 377);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 3. September 2018 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx für die Beträge von Fr. 6‘300.20 nebst Zins zu 3.5 % seit 17. April 2018 und von Fr. 285.40 die definitive Rechtsöffnung erteilte und im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren abwies, soweit darauf eingetreten wurde, die Spruchgebühr von Fr. 250.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und den Gesuchsgegner verpflichtete, den Gesuchstellern den Betrag von 250.00 zu ersetzen, sowie den Gesuchsgegner verpflichtete, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen (Vi-act. 5);
dass diese Verfügung vom 3. September 2018 den Parteien im Dispositiv eröffnet wurde, wobei die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass sie im Sinne von Art. 239 ZPO innert (einer nicht erstreckbaren Frist von) 10 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv schriftlich eine Begründung der Verfügung verlangen können, und wenn keine Begründung verlangt werde, dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gelte und der vorliegende Entscheid ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft erwachse (vgl. Vi-act. 5, Ziff. 4 erster Absatz);
dass der Gesuchsgegner die Verfügung vom 3. September 2018 innert der von der Post angesetzten Frist nicht abholte, weshalb ihm die Vorinstanz diese Verfügung am 3. Oktober 2018 nochmals übermittelte mit dem Hinweis, dass er in Kenntnis des Verfahrens mit einer entsprechenden Zustellung habe rechnen müssen, folglich die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, somit am 25. September 2018 als zugestellt gelte (Vi-act. 6);
dass der Gesuchsgegner am 11. Oktober 2018 um eine schriftliche Begründung ersuchte (Vi-act. 7);
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 15. Oktober 2018 verfügte, dass die Eingabe des Gesuchsgegners vom 11. Oktober 2018 (persönlich überbracht) verspätet und die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. September 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (Vi-act. 9, angefochtene Verfügung);
dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 8. November 2018 (überbracht) diese Verfügung vom 15. Oktober 2018 beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass den vorinstanzlichen Akten zufolge der Gesuchsgegner diese Verfügung innert der von der Post angesetzten Frist nicht abholte, weshalb ihm die Vorinstanz die Verfügung vom 15. Oktober 2018 am 6. November 2018 nochmals übermittelte mit dem Hinweis, dass er in Kenntnis des Verfahrens mit einer entsprechenden Zustellung habe rechnen müssen, folglich die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, somit am 23. Oktober 2018 als zugestellt gelte (Vi-act. 10; vgl. auch Anhang zur angefochtenen Verfügung Exemplar Kantonsgericht Track & Trace vom 12. No-vember 2018);
dass die zehntägige Beschwerdefrist demnach am 24. Oktober 2018 (Art. 142 Abs. 1 ZPO) zu laufen begann und am 2. November 2018 endete (Art. 143 Abs. 1 ZPO), folglich die Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners vom 8. November 2018 verspätet ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass davon abgesehen der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 8. November 2018 die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO offenkundig nicht erfüllte, weil er sich mit dem angefochtenen Entscheid und den dortigen Erwägungen nicht auseinandersetzt, insbesondere auch keine Anträge stellt, weshalb ebenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ohne dass dem Gesuchsgegner vorgängig eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen war, weil ihm die Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmitteleingabe bekannt sind (vgl. BEK 2017 89 und BEK 2018 131);
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6‘300.20 (Art. 74 BGG).
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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4. Dezember 2018 kau